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OGH vom 30.06.2014, 5Ob90/14t

OGH vom 30.06.2014, 5Ob90/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** M***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 592 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 236/13z, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , TZ 12089/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin strebte zusammengefasst ob näher bezeichneter Wohnungseigentumsobjekte nach einer in einem bestimmten Rang erfolgten Einverleibung ihres Eigentumsrechts und der im laufenden Rang erfolgten Eintragung ihres Wohnungseigentums nunmehr die „Neueintragung“ ihres Wohnungseigentums allerdings im gleichen Rang wie jener der Eigentumseinverleibung sowie die Löschung eines dem Rang der (seinerzeitigen) Eigentumseinverleibung nachfolgenden (exekutiven) Pfandrechts an.

Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 2405/96d offen gelassen habe, „ob die zu § 57 GBG vertretene Rechtsprechung SZ 56/108 auf die verwandte Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum übertragbar ist“.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, was kurz zu begründen ist (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

1. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf eine zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002, deren Rang bei der (seinerzeitigen) Eigentumseinverleibung in Anspruch genommen worden war. Das Erstgericht hat allerdings beim Vollzug des Beschlusses vom diese Anmerkung gelöscht. Zum Zeitpunkt des Einlangens des hier zu entscheidenden Gesuchs () wies der Grundbuchstand demnach keine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 zu Gunsten der Antragstellerin auf.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf „Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 104 (3) GBG“ zum Zweck der Wiederherstellung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 ging erst nach dem Einlangen des hier zugrunde liegenden Gesuchs am beim Erstgericht ein. Der das hier gegenständliche Gesuch abweisende Beschluss des Erstgerichts erging am und damit vor der mit Beschluss des Erstgerichts vom angeordneten Wiederherstellung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.

3. Gemäß § 93 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 1 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchgesuchs grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchgericht einlangt (5 Ob 49/11h wobl 2012/42 [ G. Kodek ]; RIS Justiz RS0061117) und damit der Grundbuchstand zu diesem Zeitpunkt, mag er auch durch einen Gerichtsfehler unrichtig zustandegekommen sein (5 Ob 20/12w; 5 Ob 1034/92 NZ 1993/254 [zust Hofmeister ]; krit Hoyer , Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300; RIS Justiz RS0060803).

4. Zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des hier zu entscheidenden Gesuchs am wies der Grundbuchstand keine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 zu Gunsten der Antragstellerin auf und auch deren Antrag auf „Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 104 (3) GBG“ ging erst nach diesem Zeitpunkt beim Erstgericht ein. Da die Antragstellerin schon aufgrund dieser zeitlichen Abfolge die (vermeintlichen) Wirkungen besagter Anmerkung für das hier zu beurteilende Gesuch nicht in Anspruch nehmen kann, stellt sich die vom Rekursgericht und der Antragstellerin als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht.

Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen (5 Ob 89/14w; 5 Ob 91/14i).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00090.14T.0630.000