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OGH vom 27.04.1994, 5Ob89/93

OGH vom 27.04.1994, 5Ob89/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr.Rene Edgar L*****, geboren *****, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom , GZ R 620/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mondsee vom , GZ TZ 950/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mag.Nicolette W***** verkaufte und übergab als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** (mit gerichtlichem Vergleich vom , 4 Cg 197/83 des Kreisgerichtes Wels) dem Antragsteller Teilflächen aus dem zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstück 295/1 Gewässer (See) (laut Teilungsplan des Geometers Dipl.Ing.Hermann Fenneberg vom , GZ 1756-1/81) mit der Bezeichnung 295/249, 295/250 und 295/270). Eine grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages erfolgte bisher nicht, weil die für die Unterteilung des Grundstückes 295/1 in dieses und die abgetrennten kaufgegenständlichen Grundstücke gemäß § 7 Abs 1 oö BauO erforderliche Bewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde M***** als Baubehörde erster Instanz nicht erteilt wurde. Bei Abschluß des Kaufvertrages war eine mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde M***** vom , AZ 153/1-1983-RA/WA (gemäß § 58 iVm § 65 Abs 3 oö BauO) verhängte Bausperre über den gesamten M*****see, somit auch über das Grundstück 295/1 aufrecht, welche die Erteilung der baubehördlichen Teilungsbewilligung ausschloß.

Unter Anführung dieses Sachverhaltes und des Umstandes, daß die notwendigen Teilungsbewilligungen möglicherweise erst vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes erfochten werden müßten, schlossen die Parteien des Kaufvertrages am 14./ einen "Dienstbarkeitsvertrag" mit folgenden weiteren wesentlichen Punkten:

"7. .... Daher erklären die Vertragspartner, daß ihr gemeinsamer Wille dem genannten gerichtlichen Vergleich entsprechend auf die Einräumung des grundbücherlichen Eigentumes an dem Kaufgegenstand gerichtet ist; nur bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Teilungsbewilligung, sowie zur zusätzlichen grundbücherlichen Sicherung des Käufers und mittlerweiligen außerbücherlichen Eigentümers, wird ihm von der Verkäuferin die nachstehende Dienstbarkeit auf immerwährende Dauer eingeräumt. Damit kann der Käufer den Kaufgegenstand wie ein zivilrechtlicher Eigentümer ohne gesondertes Entgelt nutzen und hat dessen wirtschaftliche Stellung.....

Der Kaufgegenstand ist mit Abschluß des gerichtlichen Vergleiches endgültig und zur Gänze aus dem Vermögen der Verkäuferin ausgeschieden; jede gänzliche oder teilweise Rückübertragung wird ausgeschlossen.

3. Hievon ausgehend räumt Frau Mag.Nicolette W***** Herrn Dr.Rene Edgar L***** als dem derzeitigen Eigentümer des Grundstückes 1244/72 Wiese des Grundbuches der Kat.Gem. S*****, Gerichtsbezirk M*****, und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes am Grundstück 295/1 See der EZ ***** Kat.Gem. M*****, Gerichtsbezirk M*****, die Dienstbarkeit des immerwährenden Fruchtgenusses ein, wobei der Dienstbarkeitsberechtigte zu jeder Veränderung des Dienstbarkeitsgegenstandes ermächtigt wird, insbesondere also zu Aufschüttungen, Abgrabungen etc.

Die Ausübung dieser Dienstbarkeit ist auf die im Punkt 1 bezeichneten Grundstücke 295/249, 295/250 und 295/270 beschränkt.

Die der Ausübung gewidmete Fläche wurde bereits an Herrn Dr.L***** übergeben. Er hat sie bereits begangen bzw. befahren.

4. Hr.Dr.L***** verpflichtet sich und seine künftigen Rechtsnachfolger binnen 30 Tagen nach Zustellung der rechtskräftigen Teilungsbewilligung (Punkt 2) die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit (Punkt 3) bei gleichzeitiger Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den gegenständlichen Grundstücken zu beantragen....

5. Somit erteilt Frau Nicolette W*****, geboren am *****, zur bücherlichen Durchführung dieses Vertrages ihre Zustimmung, daß ob der Liegenschaft EZ ***** Kat.Gem. M*****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 295/1 See folgende Eintragungen vorgenommen werden:

a) die Einverleibung der Dienstbarkeit des immerwährenden Fruchtgenusses, wobei der Dienstbarkeitsberechtigte auch zu jedweder Veränderung des Dienstbarkeitsgegenstandes ermächtigt wird, insbesondere also zu Aufschüttungen, Abgrabungen, etc. gemäß Punkt 3. des Vertrages auf dem Grundstück 295/1 See der EZ ***** des Grundbuches der Kat.Gem. M***** zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes 1244/72 des Grundbuches der Kat.Gem. S*****, Gerichtsbezirk M*****, für das eine eigene EZ eröffnet wird und die Anmerkung bei der neueröffneten Einlagezahl."

Auf Grund dieses "Dienstbarkeitsvertrages", des Teilungsplanes des Dipl.Ing.Hermann Fenneberg vom , GZ 1756-1/81 und Vorlage der Erklärung gemäß § 2 Abs 2 des O.ö. Ausländergrunderwerbsgesetzes LGBl Nr. 30/1966, beantragte der Antragsteller die Einverleibung der Dienstbarkeit "des immerwährenden Fruchtgenusses gemäß Punkt 3. des Vertrages vom / und des Teilungsplanes vom am Grundstück Nr. 295/1" zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 1244/72 des Grundbuches der Kat.Gem.S*****, derzeit inneliegend in der EZ ***** der KG ***** S***** und die Anmerkung der Dienstbarkeit ob der EZ ***** der KG ***** S***** als der Liegenschaft des herrschenden Gutes.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Aus dem Grundbuch ergäbe sich insofern ein Hindernis für die begehrte grundbücherliche Eintragung, weil in C-LNr.5a, 6a und 7a bereits ein Fruchtgenußrecht zugunsten dritter Personen bzw. Liegenschaften eingetragen sei. Ein auf einem Grundstück bereits eingetragenes Fruchtgenußrecht hinder aber die Einverleibung eines weiteren derartigen Rechtes, auch wenn die Rechtsausübung auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sei. Als persönliche Dienstbarkeit belaste das Fruchtgenußrecht stets den ganzen Grundbuchskörper. Auch ein dem Fruchtgenußrecht dem Wesen nach verwandtes Bestandrecht könne bei bereits eingetragenem Fruchtgenußrecht nicht einverleibt werden. Da die Eintragung der zu C-LNr.5a, 6a und 7a verbücherten Rechte gleichzeitig erfolgt sei, habe sich gegen die Eintragung dieser Rechte aus dem Grundbuchsstand (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Grundbuchsgesuch) kein Hindernis ergeben.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Vor Eingehen in die im Rekurs erhobenen Rechtsrüge hielt das Rekursgericht noch folgenden Sachverhalt fest:

Der Teilungsplan des Dipl.Ing.Hermann Fenneberg vom war hinsichtlich des Teilstückes 295/250 behördlich nicht genehmigt. Es wurde zwar die Bausperre über das Grundstück 295/1 mittlerweile aufgehoben, doch gilt dieses Grundstück wegen der zahlreichen See-Einbauten als bebautes Grundstück, das den Teilungsbeschränkungen des § 7 Abs 1 der oö BauO unterliegt. Im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches waren ob der EZ ***** Grundbuch ***** M***** unter C-LNr.5a, 6a und 7a Fruchtgenußrechte auf Grundstück 295/1 zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke des Grundbuches O*****, Bezirksgericht S*****, eingetragen. Eine vom Rekursgericht vorgenommene Einsichtnahme in die Urkundensammlung ergab, daß diese Fruchtgenußrechte der Ausübung nach auf andere Teilflächen (des Lageplanes eines anderen Geometers) beschränkt sind und keine Überschneidung dieser Teilflächen mit der von der "Dienstbarkeit" zugunsten des Antragstellers betroffenen Teilflächen gegeben ist.

Zu der im Rekurs gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, das bereits eingetragene Fruchtgenußrecht hindere die Eintragung eines weiteren solchen Rechtes, erhobenen Rechtsrüge nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:

Richtig sei, daß Gegenstand eines Fruchtgenußrechtes auch der räumlich abgegrenzte Teil einer Liegenschaft sein könne (SZ 43/83; NZ 1968, 91 ua), die Einverleibung einer persönlichen, auch der Ausübung nach auf bestimmte oder bestimmbare Grundflächen beschränkte Dienstbarkeit jedoch stets den ganzen Grundbuchskörper belaste (RPflSlgG 1669 ua). Dies bedeute allerdings nur, daß im Falle der Zwangsversteigerung auch bei Beschränkung auf bestimmte Teile eines Grundbuchskörpers das Recht auf Befriedigung aus dem Meistbot der gesamten versteigerten Liegenschaft zustehe (weshalb auch eine lastenfreie Abschreibung von nicht von der Dienstbarkeit betroffenen Teilflächen die Zustimmung des Fruchtgenußberechtigten erfordere), heiße aber noch nicht, daß ein bereits eingetragenes Fruchtgenußrecht die Eintragung eines weiteren derartigen Rechtes hindert, wenn diese der Ausübung nach auf verschiedene Teilflächen des Grundstückes beschränkt seien.

Die Rechtsprechung (RPflSlgG 560, 574, 794 ua) habe zwar mehrfach die Belastung eines mit einem Fruchtgenußrecht oder einem Bestandrecht belasteten Grundstückes mit einem weiteren Fruchtgenußrecht abgelehnt oder von der Zustimmung des bereits eingetragenen Berechtigten abhängig gemacht, doch beträfen diese Entscheidungen ausschließlich Fälle, in denen das bereits eingetragene Recht durch das neue Recht berührt wird. Sei eine Beeinträchtigung des bereits bücherlich Berechtigten durch das neu einzutragende Recht nicht gegeben, so sei die Eintragung eines Fruchtgenußrechtes und eines Bestandrechtes oder der Dienstbarkeit der Wohnung für zulässig erachtet worden (RPflSlgG 574; 1613); dies sei etwa dann der Fall, wenn das Gebäude, an dem die Dienstbarkeit der Wohnung begründet werden solle, von der Fruchtnießung ausdrücklich ausgenommen ist. Da hier eine Beeinträchtigung der bereits bestehenden bücherlichen Rechte durch das neu einzutragende Fruchtgenußrecht schon auf Grund der unterschiedlichen Flächen, auf die diese Rechte der Ausübung nach beschränkt seien, nicht möglich sei, hindere das Bestehen dieser Rechte grundsätzlich nicht die Eintragung eines weiteren Fruchtgenußrechtes (auch ohne Zustimmung der bereits bücherlich Berechtigten).

Die Abweisung des Gesuches sei jedoch aus anderen Gründen zu bestätigen. Das Fruchtgenußrecht sei das Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB). Es schließe daher den Eigentümer der mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Sache von jeder Benützungsverfügung aus. Der Fruchtnießer habe eine dem Eigentümer ähnliche Stellung. Das Fruchtgenußrecht sei grundsätzlich eine persönliche Dienstbarkeit (§ 478 ABGB), die mit dem Tod des Berechtigten erlischt, allerdings ausdrücklich auch auf die Erben ausgedehnt werden könne (§ 529 ABGB). Während § 479 ABGB ausdrücklich bestimme, daß Grunddienstbarkeiten auch einer Person allein zugestanden werden können, fehle eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür, daß persönliche Dienstbarkeiten als Grunddienstbarkeiten ausgestaltet werden könnten. Die Rechtsprechung habe es allerdings in vereinzelten Entscheidungen für zulässig erachtet, daß eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werde (RPflSlgG 1877; NZ 1977, 92; GlU 15.938, auf welche Entscheidung sich auch Klang in Klang2, II 558 stütze). Auch wenn man es grundsätzlich für zulässig erachte, den Inhalt einer Grunddienstbarkeit als Fruchtnießung zu bestimmen, sei zweifelhaft, ob das dem Antragsteller vertraglich eingeräumte Recht inhaltlich noch einem Fruchtgenußrecht zugeordnet werden könne, weil nicht einmal der in § 509 ABGB vorgesehene Anspruch des Eigentümers auf Schonung der Substanz der mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Sache gewahrt bleibe; gemäß Punkt 3. des vorliegenden Dienstbarkeitsvertrages werde der Dienstbarkeitsberechtigte auch zu jedweder Veränderung des Dienstbarkeitsgegenstandes, insbesondere also zu Aufschüttungen, Abgrabungen etc. ermächtigt. Im Hinblick auf den im Sachenrecht geltenden Typenzwang, der die Schaffung neuer dinglicher Rechte ausschließe, sei fraglich, ob die Begründung eines derartigen "beschränkten" dinglichen Rechtes, das dem Eigentümer - zeitlich unbeschränkt - jedwede Einflußnahme auf die mit dem Recht belastete Liegenschaft nimmt, mit den im Sachenrecht vorgesehenen Rechtsfiguren noch vereinbar sei. Der Berechtigte erhalte durch diese Rechtseinräumung derart weitgehend die Stellung eines Eigentümers, daß die Rechte des bücherlichen Eigentümers nahezu völlig wegfielen und die dem Eigentumsrecht grundsätzlich innewohnende Güterzuordnung an den mit dem dinglichen Recht Belasteten hier nicht mehr zutreffe. Gerade wegen der Ähnlichkeit der durch den Dienstbarkeitsvertrag begründeten Rechtsstellung des Berechtigten mit jener des Eigentümers sei letztlich davon auszugehen, daß dieses Rechtsgeschäft nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, die Rechtsordnung, nämlich die Teilungsbeschränkungen des § 7 Abs 1 der oö Bauordnung, zu umgehen. Derartige Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluß die Gesetzesbestimmungen zwar formal beachtet würden, aber dennoch der Zweck eines gesetzlichen Verbotes durch das Rechtsgeschäft vereitelt werde, seien nichtig. Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Beteiligten komme es nicht an, für die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes genüge die Gesetzesverletzung (JBl 1988, 250). Ein Rechtsgeschäft, dessen Zweck offensichtlich die Brechung (Umgehung) bestehender Rechtsvorschriften sei, könne nicht verbüchert werden, wenn die Urkunde auch formell rechtlich in Ordnung sei (RPflSlgG 967). Die Abweisung des Eintragungsbegehrens durch das Erstgericht sei daher im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob bei Bestehen eines der Ausübung nach auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkten Fruchtgenußrechtes ein weiteres Fruchtgenußrecht eingetragen werden und ob der Inhalt einer Grunddienstbarkeit als Fruchtnießung bestimmt werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Bewilligung des Grundbuchsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsteller wendet sich in seinem Revisionsrekurs unter anderem gegen die vom Rekursgericht wegen der besonderen Ausgestaltung der ihm vertraglich eingeräumten Rechte gehegten Zweifel, ob unter den hier gegebenen Umständen die Begründung eines "beschränkten" dinglichen Rechtes, das dem Eigentümer - zeitlich unbeschränkt - jedwede Einflußnahme auf die mit dem Recht belastete Liegenschaft nimmt, mit den im Sachenrecht vorgesehenen Rechtsfiguren noch vereinbar ist. Der Revisionsrekurswerber meint in diesem Zusammenhang, daß der "Fruchtnießer" in Punkt 3. des Dienstbarkeitsvertrages wohl ausdrücklich ermächtigt werde, jedwede Veränderung durchzuführen, diese aber dahingehend präzisiert werde, daß es sich um Abgrabungen, Aufschüttungen etc. handle. Eine Änderung der Zweckbestimmung und der Bewirtschaftungsart der dienenden Grundstücke - wozu der Fruchtnießer nicht berechtigt sei - sei de facto nicht durchführbar, weil das Grundstück 295/249 einen Steg und ein Bootshaus, das Grundstück 295/270 das Ufer bis zur Grenze des herrschenden Grundstückes 1244/72 und das Grundstück 295/250 einen Teil der umgebenden Wasserfläche bis zum Ufer umfasse. Die getroffene Vereinbarung, daß "insbesondere Abgrabungen und Aufschüttungen" zulässig seien, sei vor allem im Zusammenhang mit der Notwendigkeit ständiger Instandhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen betreffend die Ufermauer zu sehen; der Fruchtnießer sei ja gemäß § 513 ABGB verbunden, die dienstbare Sache in dem Stand, in dem er sie übernommen habe, zu erhalten. Die hier bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes sei auch deshalb unhaltbar, weil zum einen für das Fruchtgenußrecht die eigentümerähnliche Stellung des Fruchtnießers typisch und von Gesetzes wegen so konzipiert sei, daß das Eigentumsrecht als dingliches Vollrecht durch das Fruchtgenußrecht entscheidend eingeschränkt werden könne; dem Eigentümer verblieben allerdings auch durch die gegenständliche Vertragsgestaltung alle Befugnisse, die nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Fruchtgenußrechtes dem Eigentümer zu verbleiben haben, nämlich das Recht der Veräußerung und allenfalls weiteren Belastung der Liegenschaft. Das dem Antragsteller vertraglich eingeräumte Recht sei sohin als Fruchtgenußrecht anzusehen, er genieße als Fruchtnießer zwar eigentümerähnliche Stellung, das Eigentumsrecht als Vollrecht an der Liegenschaft liege aber nach wie vor bei der bücherlich eingetragenen Eigentümerin.

Dem ist in erster Linie zu entgegnen, daß diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht wird. Nach dem für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Inhalt des "Dienstbarkeitsvertrages" sollte der Antragsteller durch den "Dienstbarkeitsvertrag" bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Teilungsbewilligung und damit der Möglichkeit, den Kaufvertrag grundbücherlich durchzuführen, die wirtschaftliche Stellung eines "zivilrechtlichen Eigentümers" erhalten, wobei die Vertragsteile übereinstimmend ausdrücklich davon ausgingen, daß der Kaufgegenstand zur Gänze aus dem Vermögen der Verkäuferin ausgeschieden sei und jede gänzliche oder teilweise Rückübertragung ausgeschlossen werde. Wenn in diesem Vertrag der Antragsteller in der Folge "zu jedweder Veränderung des Dienstbarkeitsgegenstandes ermächtigt wird, insbesondere also zur Aufschüttung, Abgrabung etc.", so besteht überhaupt kein Anhaltspunkt dahin, daß dem Antragsteller das Recht zur Vornahme "insbesondere von Abgrabungen und Aufschüttungen vor allem im Zusammenhang mit der Notwendigkeit ständiger Instandhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 513 ABGB eingeräumt wurde. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Vertragspartnerin des Antragstellers "auch durch die gegenständliche Vertragsgestaltung" alle Befugnisse, die nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Fruchtgenußrechtes dem Eigentümer zu verbleiben hätten, nämlich das Recht der Veräußerung und allfälligen weiteren Belastung der Liegenschaft verbleiben sollten. Der Inhalt des "Dienstbarkeitsvertrages" bietet daher keine Grundlage für die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Vertragsauslegung.

Der Fruchtgenuß ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht, muß der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 509 samt Rechtsprechungshinweis). Der dem "Dienstbarkeitsvertrag" zu entnehmende Parteiwille erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht. Er ist vielmehr darauf gerichtet, den Antragsteller als Übergangslösung nicht bloß - wie es dem Wesen des Fruchtgenusses entspräche - Rechtsbesitz, sondern vielmehr praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte (vgl Koziol-Welser9 II 164). Ausgehend von dem dem Vertragstext vorangestellten Zweck des "Dienstbarkeitsvertrages" muß wohl gesagt werden, daß der Parteiwille in Wahrheit auf Umgehung des in den §§ 3 und 11 GBG normierten Grundsatzes gerichtet war und auch noch gerichtet ist, wonach jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, sein Umfang nur durch die bücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen (Grundstücken, Grundflächen) geändert werden kann und Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers nur nach den Bestimmungen des LTG, also durch Ab- und Zuschreibung zulässig sind. Hat der "Dienstbarkeitsvertrag" aber den Zweck, die nach § 7 Abs. 1 oö.BauO für die Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage, also zum Erwerb des Eigentums an Grundstücksteilen erforderliche, aber nicht zu erreichende Bewilligung der Baubehörde zu umgehen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die übereinstimmende Absicht der beiden Vertragsteile bloß auf die Begründung des dinglichen Rechtes der Fruchtnießung gerichtet ist. Daraus folgt aber, daß aufgrund des vorliegenden "Dienstbarkeitsvertrages" das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden kann. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht das vorliegende Einverleibungsbegehren abgewiesen. Da eine Wiederholung dieses Grundbuchsantrages aufgrund des gegenständlichen "Dienstbarkeitsvertrages" nicht in Betracht kommt, ist es nicht erforderlich, auf die übrigen Rechtsmittelausführungen und die Frage des Vorliegens weiterer Abweisungsgründe einzugehen (MGA Grundbuchsrecht4 § 95 GBG E 29).