OGH vom 20.11.2007, 5Ob89/07k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei B***** W***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, und deren Nebenintervenienten Prof. Dipl.-Ing. Bruno B*****, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 20.157,26 EUR s.A., über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 226/06m-33, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 4 Cg 49/05w-26, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte hatte im Jahre 1996 in St. Johann am Tauern eine mit Hackschnitzel zu betreibende Fernwärmeanlage (Bioheizanlage) errichtet. Die Beklagte war Konsenswerberin für die behördlichen Genehmigungen und führte die Gesamtplanung, die gesamte örtliche Bauaufsicht und -überwachung, das Projektmanagement, die Inbetriebnahme und Einregulierung der Gesamtanlage, die Abnahme der Anlage und in der Folge deren Betrieb durch.
Am nahm Herbert P*****, Geschäftsführer der P***** GmbH, im Auftrag der Beklagten Reparaturen an den Halterungen der Vorschubstangen im Brennstoffbunker der Bioheizanlage vor. Dabei kam es infolge von Vorschädigungen aufgrund früherer Überbeanspruchungen und durch Fahren im primären Kreislauf mit einer Temperatur über 95 Grad Celsius zum Bruch des Fernwärmerohrs. Wäre die Anlage richtig eingestellt gewesen und hätte der Hersteller der Hydraulik des Kesselkreises, die H***** GmbH & Co KG, eine thermische Ablaufsicherung oder hätte der Kesselhersteller, die P***** GmbH, eine schnelle Abschaltung installiert, wäre es zu keinen Vorschädigungen und zu keiner Überhitzung des Fernwärmerohrs gekommen. Überdies war die Pufferkapazität nicht ausreichend, die dazugehörige Regelung nicht ordnungsgemäß und es fehlte eine entsprechende Programmierung.
Die Klägerin ist der Betriebshaftpflicht-, Feuer- und Maschinenbruchversicherer der Beklagten. Die Streitteile hatten für die Zeit vom bis ua eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Zur Zeit des Schadensfalls am waren als Versicherungssummen für die Position 1 (Maschinen ohne Zerkleinerer) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 10.000 S, für die Position 2 (Rohrleitungen unterirdisch) 1,000.000 S mit einem Selbstbehalt von 1.000 Schilling und für die Position 3 (Erd- und Grabungsarbeiten auf erstes Risiko) 50.000 S vereinbart. Im Versicherungsvertrag war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 1995 (ABS 95), der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruchversicherung, AMB 80-95), der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (ZM I), der besonderen Bedingung für die Versicherung von elektronisch gesteuerten Maschinen/Anlagen (MB 61) sowie der besonderen Bedingung MB 68 vereinbart.
Gemäß Artikel 3 der AMB 80-95 ist der Versicherungswert der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das sind die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und dergleichen). Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Neuwerte der versicherten Sachen.
Artikel 6 (Ersatzleistung) der AMB 80-95 lautet auszugsweise:
„(1) Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze für jede einzelne Sache als Mindestselbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Abweichend von Art 8 (1) ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des Mindestselbstbehaltes die Grenze für die Ersatzleistung.
(2) Die Ersatzleistung erfolgt:
a) bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht, Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet."
Zur Abdeckung des Schadens vom bezahlte die Klägerin auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung am 350.000 S und am weitere 56.048 S, insgesamt somit 29.508,66 EUR. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 20.157,26 EUR s. A. Im Zuge eines Regressprozesses zu 4 Cg 19/02d des Landesgerichts Leoben habe sich herausgestellt, dass das Gutachten des Nebenintervenienten über den Schadensfall vom sowohl betreffend Schadensursache als auch Schadenshöhe unrichtig gewesen sei. Der Sachverständige im Regressprozess habe ein vom Nebenintervenienten nicht erkanntes, überwiegendes Mitverschulden der Beklagten an der Schadensentstehung und eine weitaus geringere Schadenshöhe ermittelt. Die Klägerin habe für den Schadensfall vom auf der Basis des Gutachtens des Nebenintervenienten eine Entschädigung von 29.508,66 EUR an die Beklagte geleistet. Tatsächlich habe aber der vorfallskausale Schaden abzüglich Selbstbehalt nur 9.351,40 EUR betragen, sodass die Beklagte um den Klagsbetrag zuviel erhalten habe und in diesem Umfang bereichert sei. Eine abschließende bindende Vereinbarung über den Entschädigungsbetrag sei zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen und eine solche werde gegebenenfalls wegen Irrtums und Arglist angefochten. Der Beklagten hätte das Missverhältnis zwischen Schaden und Entschädigung auffallen müssen, sodass sie den Irrtum der Klägerin leicht aufklären hätte können.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die von der Beklagten bezahlten Beträge zur Schadensbehebung verwendet und sich wegen des erheblichen Schadensbildes vorerst nicht für abgefunden erklären wollen. Nach Differenzen der Streitteile über die berechtigte Höhe der Entschädigung und nach der Aufarbeitung des Schadens durch den von der Klägerin als Sachverständigen beigestellten Nebenintervenienten habe die Beklagte eine Abfindungserklärung unterfertigt, die nunmehr beide Streitteile als Vergleich über die Schadenshöhe binde. Einen allfälligen Irrtum der Klägerin bei der Bemessung des Ersatzbetrags habe die Beklagte nicht hervorgerufen.
Der Nebenintervenient der Beklagten brachte ebenfalls vor, dass es zwischen den Streitteilen zu Differenzen über die berechtigte Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zahlung gekommen sei, über welche letztlich eine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei. Das im Regressprozess erstattete Gutachten sei nicht nachvollziehbar und die darin erfolgte Schadensberechnung entspreche nicht den Bedingungen des von den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 20.157,26 EUR s.A. Es stellt - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - fest, dass die Behebung der Schäden, die am durch den Rohrbruch an der Bioheizungsanlage entstanden waren, 8.524,07 EUR und die Wiederbefüllung des Systems sowie die Isolierung einer Muffe weitere 900 EUR kosteten. Im Zuge der Bezahlung der Versicherungsleistung hat die Klägerin eine Abfindungserklärung nicht eingefordert und die Beklagte eine solche auch nicht unterfertigt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, die Klägerin begehre aus dem Titel der Bereicherung die Differenz zwischen den von ihr auf Grund der Maschinenbruchversicherung zur Abdeckung des Schadens an die Beklagte geleisteten Zahlungen, und dem - im Vorverfahren (Regressprozess) festgestellten - vorfallskausalen Schaden. Der Kläger, der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend mache, habe - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, a) dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgt sei, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe, und b) dass er sich bei der Leistung in einem Irrtum befunden habe (RIS-Justiz RS0033566). Nach Rechtsprechung und Lehre habe daher der klagende Versicherer bei einem auf irrtümliche Zahlung gegründeten Rückforderungsanspruch den Nachweis zu erbringen, dass das Schadensereignis nicht von der primären Risikoabgrenzung umfasst sei
und daher kein Versicherungsschutz bestehe (RIS-Justiz RS0078874 =
VersE 1656 = VR 1996/412 mwN), dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung also nicht gegeben gewesen seien (7 Ob 134/01h). Die Klägerin habe zur Abdeckung der Schäden aus dem Vorfall vom einen Ersatzbetrag geleistet, der wesentlich über den zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten gelegen sei. Die erhöhte Entschädigungsleistung finde in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag keine Deckung, sodass die Klägerin eine Leistung zur Erfüllung einer in Wirklichkeit nicht bestandenen Schuld erbracht habe. Die Klägerin habe sich in einem Irrtum befunden, weil sie auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens des Nebenintervenienten von einem höheren, als dem tatsächlich bestandenen Schaden ausgegangen sei. Die Beklagte habe keine Abfindungserklärung abgegeben, weshalb es zu keiner vergleichsweisen Erledigung der Entschädigungsansprüche gekommen sei. Die Beklagte sei daher um den zuviel bezahlten Entschädigungsbetrag bereichert, sodass der Klägerin ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB zustehe. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Klage abwies. Die von der Klägerin eingeleiteten Erhebungen durch den von ihr selbst entsandten Nebenintervenienten hätten zur Versicherungsleistung geführt. Die sich aus dessen Gutachten ergebenden Feststellungen zur Abdeckung des Schadens hätten beide Teile vorbehaltlos anerkannt, sodass die Klägerin letztlich den daraus abgeleiteten Ersatzbetrag von 29.508,66 EUR an die Beklagte ausbezahlt habe. Diese Entschädigungsleistung der Klägerin sei auf Grund des abgeschlossenen Versicherungsvertrags erfolgt, jedenfalls als von beiden Seiten anerkannte, vergleichsweise Enderledigung der Versicherungsangelegenheit anzusehen und binde daher beide Teile im Sinn einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung. Es sei dabei ohne Relevanz, ob im Zuge der Bezahlung der Versicherungsleistung auch eine formelle Abfindungserklärung ausgestellt worden sei oder nicht. Es bedürfe nämlich zur Dokumentation einer enderledigten (gemeint wohl: enderledigenden) Vereinbarung nicht unbedingt der Ausstellung einer formellen Abfindungserklärung, sei es doch gerichtsbekannt, dass Versicherer nur dann Abfindungserklärungen forderten, wenn Folgeschäden möglich seien. Habe sich die Klägerin bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags in Irrtum befunden, so sei dieser jedenfalls nicht von der Beklagten veranlasst worden, habe diese doch weder den Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt noch auf die Gutachtenserstellung Einfluss genommen. Eine Rückforderung bei Irrtum über das Bestehen einer anerkannten Forderung sei unter Berufung auf § 1431 ABGB jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt habe, einen zwischen den Parteien bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Solle die Entschädigungsleistung nicht in diesem Sinn ausgelegt werden, müsse die zur Zahlung verpflichtete Partei bei Erbringung der Leistung einen ausdrücklichen Vorbehalt machen. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Schuldner bereits bei Leistung der Zahlung Zweifel am Bestehen der Schuld habe (RIS-Justiz RS0033612). Da infolge schuldbefreiender Zahlung der Klägerin die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch fehlten und ein allfälliger Irrtum der Klägerin weder von der Beklagten veranlasst noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei und dieser auch angesichts des Verschuldens der bauausführenden Unternehmen am Anlagendefekt nicht offenbar auffallen habe müssen, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es dafür an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte und der Nebenintervenient erstatteten jeweils eine ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung. Der Nebenintervenient beantragte, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte beantragte primär und der Nebenintervenient hilfsweise, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig und in ihrem Eventualbegehren auch berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrer Revision - zusammengefasst - geltend:
Das Berufungsgericht habe ein Anerkenntnis einer strittigen Forderung durch die Klägerin unterstellt, während sich die Beklagte (nur) auf eine vergleichsweise Streitbeilegung berufen habe. Das Berufungsgericht habe damit einen nicht behaupteten Rechtsgrund aufgegriffen, was einen Mangel des Berufungsverfahrens (§ 405 ZPO) darstelle. Das Berufungsgericht habe auch die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs nach § 1431 ABGB verkannt. Es treffe zwar zu, dass der Schuldner eine - ohne Vorbehalt - erbrachte Leistung, deren Schuldigkeit er bezweifelte, nicht zurückverlangen könne. Eine Rückforderung sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistung zur endgültigen Bereinigung eines Streits zwischen Gläubiger und Schuldner erbracht worden sei, doch lägen diese Voraussetzungen hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Dass für die Klägerin aus dem Schadensfall grundsätzlich Leistungspflicht bestanden habe, sei nie zweifelhaft gewesen und auch über die Höhe der zu erbringenden Zahlung habe aufgrund des - unrichtigen - Gutachtens des Nebenintervenienten kein Streit bestanden. Ein - überdies den Anforderungen des § 863 ABGB entsprechendes - Anerkenntnis der Klägerin oder eine vergleichsweise Bereinigung eines Streitfalls habe daher nicht stattgefunden, sodass insoweit kein Grund für die Ablehnung der Zahlungsrückforderung vorliege. Eine Vereinbarung einer über den tatsächlichen Schaden hinausgehenden Leistung sei überdies wegen Verstoßes gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§ 55 VersVG) nicht anzunehmen und nichtig.
Zu diesen Revisionsausführungen ist Folgendes zu erwägen:
1. Die Beklagte und der Nebenintervenient haben von Anfang an den Standpunkt vertreten, es sei eine konstitutive Festlegung der von der Klägerin erbrachten Entschädigungsleistung erfolgt. Die von der Klägerin unterstellte Beschränkung ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund, nämlich nur jenen des Vergleichs unter Ausschluss eines Anerkenntnisses ist dem Prozessvorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten bei verständiger Bewertung nicht zu unterstellen. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen weder das Vorliegen der Voraussetzungen eines auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruchs bejahen noch dieser unter Hinweis auf eine konstitutive Einigung über die Entschädigungsleistung ausschließen:
2.1. Hat der Versicherer Zahlung geleistet, obwohl Leistungsfreiheit
oder nur eine geringere Leistungspflicht (s dazu 7 Ob 157/03v = EvBl
2004/50, 227 = VersR 2005, 671 = VR 2005, 142) bestand, so kann diese
Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückverlangt werden (RIS-Justiz RS0033755). Der Bereicherungskläger (Versicherer) hat dabei zu beweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erfolgte und er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand (RIS-Justiz RS0033566), also die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung nicht (im angenommenen Umfang) vorlagen, der Versicherer aber irrig davon ausging (RIS-Justiz RS0078874).
2.2. Eine durch Beweiswürdigung untermauerte Feststellung des Erstgerichts über das Vorliegen sowie den konkreten Inhalt eines Irrtums der Klägerin im Zusammenhang mit der geleisteten Entschädigung liegt nicht vor. Nur ihm Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung unterstellt das Erstgericht, „die klagende Partei befand sich in einem Irrtum, da sie aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Nebenintervenienten von einem höheren Schaden, als er tatsächlich bestand, ausging". Dabei setzt sich das Erstgericht allerdings in keiner Weise mit dem Inhalt dieses Gutachtens (gemeint offenbar Blg ./G) auseinander und berücksichtigt nicht, dass dieses (nur) als „Wertanalyse" teils Rechnungen über Arbeiten zur Schadensregulierung auflistet, teils offenbar noch nicht erbrachte Leistungen beziffert, die Frage der Notwendigkeit eines Pumpenaustausches offen lässt, auf die Möglichkeit ergänzender Prüfstandsuntersuchungen im Rahmen des erweiterten Sachverständigenverfahrens hinweist und die Reparaturarbeiten bei Gutachtenserstellung offenbar noch nicht abgeschlossen waren. Im Hinblick auf diese teilweise durchaus als bloß vorläufige Einschätzungen erkennbaren Gutachtensergebnisse ist eine konkrete, durch eine substanzielle Beweiswürdigung untermauerte Feststellung erforderlich, ob und gegebenenfalls worüber sich die Klägerin aufgrund dieses Gutachtens tatsächlich in einem Irrtum befunden haben soll.
2.3. Das Erstgericht geht von dem im Regressprozess der Klägerin als Schaden ermittelten Betrag aus und unterstellt dann, die Beklagte sei „um den zuviel bezahlten Entschädigungsbetrag bereichert". Diese Ansicht ist unzutreffend. Welche Ersatzleistung die Beklagte aufgrund der von den Streitteilen abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung zu erhalten hatte, bestimmt sich nach Art 6 der AMB 80-95, nach dessen Abs 2 lit a die Ersatzleistung bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand „durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht, Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll" erfolgt (vgl dazu auch 7 Ob 11/88 = VersRdSch 1988/123 = WBl 1988, 406 = VersR 1989, 832 = SZ 61/81 = VersE 1384). Zahlungen der Klägerin könnten daher nur dann durch den Versicherungsvertrag nicht gedeckt sein, wenn sie über die in Art 6 der AMB 80-95 vorgesehene Ersatzleistung hinausgingen; klärende Feststellungen dazu sind im Ersturteil nicht enthalten.
2.4. Ungeklärt geblieben ist weiters, inwieweit die Beklagte die von der Klägerin bezogene Ersatzleistung tatsächlich zur Begleichung der Reparaturkosten aufgewendet hat. Soweit dies zutrifft, wird die Klägerin darzustellen haben, worin sie dann eine Bereicherung der Beklagten erkennen will.
Aufgrund all dieser ungeklärten Tatfragen, lässt sich nicht beurteilen, ob ein auf § 1431 ABGB beruhender Anspruch der Klägerin besteht.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich derzeit ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aber auch nicht definitiv ausschließen:
3.1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass „die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Feststellungen zur Abdeckung des Schadens (...) von beiden Teilen vorbehaltlos anerkannt (wurden)", „diese von der Klägerin ausbezahlte Entschädigungsleistung (...) jedenfalls als von beiden Seiten anerkannte vergleichsweise Enderledigung der Versicherungsangelegenheit anzusehen (ist) und (...) daher beide Teile im Sinn einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung (bindet)" (Berufungsurteil S 8 f).
3.2. Richtig ist, dass selbst dann, wenn der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld (hier allenfalls: über den genauen Umfang der Reparaturkosten) hatte und dennoch leistete, die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033612). Die Rückforderung ist demnach nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden
werden durfte (RIS-Justiz RS0033612 [T1]). Die auf diesen Rechtsgrundsätzen aufbauenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind
demnach durchwegs zutreffende rechtliche Erwägungen, für die allerdings jede Sachverhaltsgrundlage im Ersturteil fehlt. Sie laufen mangels Tatsachensubstrats auf das - unhaltbare - Ergebnis hinaus, dass schon allein die Tatsache der Zahlung der Klägerin als nicht rückforderbare Leistung zur Streitbeilegung qualifiziert wird. Dies entspricht jedoch nicht den zu §§ 1431, 863 ABGB entwickelten Judikaturgrundsätzen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt demnach die Klageabweisung nicht. Wie das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Zahlungen im Lichte des § 863 ABGB zu bewerten ist, bedarf - erst noch zu treffender - konkreter und aussagekräftiger Feststellungen über die seinerzeitigen Modalitäten der Abwicklung des Schadensfalls.
Die notwendige umfangreiche Ergänzung der Tatsachengrundlage zu den oben dargestellten Themen (Irrtum der Klägerin, Anspruch auf Ersatzleistung aus Versicherung, Bereicherung der Beklagten, Streiterledigung durch schlüssiges Anerkenntnis) erfordert die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.