OGH vom 26.02.1991, 4Ob3/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband *****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** Verlag Gesellschaft mbH & Co.;
2) K***** Verlag Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.500 S und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000 S;
Revisionsrekursinteresse: 150.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 155/90-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 38 Cg 70/90-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene einstweilige Verfügung, die in ihrem an die beklagten Parteien gerichteten Gebot, es zu unterlassen, Lichtbilder der Fotografin Ulrike T*****, an denen die Leistungsschutzrechte dieser oder der klagenden Partei zustehen, insbesondere das in der Ausgabe der "N***** Zeitung" ***** vom (S. 9) veröffentlichte Lichtbild der Angela F*****, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:
"Den beklagten Parteien wird überdies verboten, das in der Ausgabe der 'N***** Zeitung' ***** vom (S. 9) veröffentlichte Paßfoto der Angela F***** oder anderer Lichtbilder von Personen, an denen der Fotografin Ulrike T***** oder der klagenden Partei die Urheberrechte zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Das auf das Verbot des Vervielfältigens und/oder Verbreitens sämtlicher Lichtbildwerke der Fotografin Ulrike T***** schlechthin gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 7.880,40 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.313,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der "N***** Zeitung", die Zweitbeklagte ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Ulrike T***** ist Inhaberin des Fotografenmeisterbetriebes "Fotohaus T*****" ***** und selbst seit längerer Zeit als Fotografin tätig. Sie ist Mitglied des klagenden, als Verein organisierten Rechtsschutzverbandes und hat diesem mit Erklärung vom gemäß § 74 Abs 2 UrhG alle ihr zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse und für Rechnung Ulrike T*****s übertragen; sofern es sich dabei um Werke der Lichtbildkunst (§ 3 Abs 2 UrhG) handeln sollte, gelte das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) als eingeräumt.
Im "Fotohaus T*****" wurde am ein Paßfoto (Schwarz-Weiß-Aufnahme) der Angela F***** hergestellt, welche in der Folge am von einem unbekannten Täter ermordet worden ist. Der Erkennungsdienst der Bundespolizeidirektion S***** ließ das Foto aus einem Paßantrag der Angela F***** abfotografieren und gab die Reproduktionen - ohne Zustimmung der Ulrike T***** - an verschiedene Medien, darunter auch an die "N***** Zeitung", mit dem einige Male wiederholten Ersuchen weiter, das Bild des Mordopfers zu veröffentlichen und die Bevölkerung um Mithilfe durch Mitteilung von Wahrnehmungen zu bitten. Das Foto wurde daraufhin in der Zeit zwischen dem 16.6. und dem insgesamt elfmal in verschiedenen Ausgaben der "N***** Zeitung" für Oberösterreich veröffentlicht; dabei wurde insgesamt neunmal die Öffentlichkeit um Mithilfe zur Aufklärung des Mordfalles gebeten. In zwei Fällen, nämlich in der Zeitungsausgabe vom und in einer weiteren Ausgabe, deren Erscheinungsdatum nicht feststellbar war, wurde das reproduzierte Paßfoto ohne speziellen Hinweis auf die von der Polizei erbetene Mitarbeit zur Aufklärung des Mordfalles veröffentlicht.
Ohne ausdrückliche Behauptung, daß es sich bei dem Paßfoto der Angela F***** um ein Werk der Lichtbildkunst (Lichtbildwerk) handle, beantragt der Kläger mit dem Hinweis auf die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung dieses Lichtbildes, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den beklagten Parteien mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Lichtbilder der Fotografin Ulrike T*****, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte dieser oder dem Kläger zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf das in den Ausgaben der "N***** Zeitung" ***** vom (S. 15), (S. 12), (S. 11), (S. 9), (S. 14), (S. 12), ? (S. 9), (S. 10) und (S. 12) veröffentlichte Bild der Angela F*****.
Die beklagten Parteien beantragen unter Berufung auf die freie Werknutzung gemäß § 41 UrhG die Abweisung des Sicherungsantrages. Im übrigen sei das Paßfoto kein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG, so daß keinesfalls in Urheberrechte der Ulrike T***** eingegriffen worden sein könne. Soweit daher der Sicherungsantrag auf das Verbot der Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildern gerichtet sei, an denen der Fotografin Urheberrechte zustehen, fehle ihm jegliche Anspruchsgrundlage.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil den Beklagten die freie Werknutzung des gemäß § 74 Abs 7 UrhG für Lichtbilder entsprechend geltenden § 41 UrhG zustatten komme.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, Lichtbilder der Fotografin Ulrike T*****, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte dieser oder dem Kläger zustehen, insbesondere das in den Ausgaben der "N***** Zeitung" ***** vom (S. 9) veröffentlichte Lichtbild der Angela F*****, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Ob das Paßbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG ist, brauche nicht näher geprüft zu werden, weil alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des UrhG gemäß § 74 Abs 7 UrhG auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers entsprechend gelten; die Gefahr einer wiederholten unzulässigen Veröffentlichung des Bildes bestehe unabhängig davon, wie diese Rechte zu qualifizieren sind. Die Beklagten könnten sich nur in Ansehung von neun Veröffentlichungen des Lichtbildes mit Erfolg auf § 41 UrhG berufen, nicht aber für die beiden restlichen in der Ausgabe vom und in einer
weiteren - undatierten - Ausgabe ihrer Tageszeitung.
Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, soweit ihnen damit auch die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin Ulrike T***** verboten wurde, an denen die Urheberrechte dieser oder dem Kläger zustehen. Die Beklagten stellen den Antrag, den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes in diesem Umfang wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil zu der Frage, ob im Fall der Verletzung von Leistungsschutzrechten an Lichtbildern (§§ 73 bis 75 UrhG) dem Hersteller des Lichtbildes auch ein Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in das Urheberrecht an "Werken der Lichtbildkunst" ("Lichtbildwerken") im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG zusteht oder ob ein derartiges Begehren, weil nicht mehr am konkreten Verstoß orientiert und über dessen Umfang auch bei Berücksichtigung der Notwendigkeit einer die künftige Umgehung des Verbotes verhindernden allgemeinen Fassung hinausgehend, abgewiesen werden mußte, bisher - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden ist; ihre Klärung ist daher über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit und die Rechtsentwicklung (§ 528 Abs 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist aber nur teilweise berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, daß die Frage, ob das Paßfoto der Angela F***** nur ein Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG oder auch ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG ist, nicht hätte dahingestellt bleiben dürfen. Da nur ein Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG vorliege, habe die Erstbeklagte nur in Leistungsschutzrechte der Ulrike T***** eingegriffen, nicht aber in deren Urheberrechte an Lichtbildwerken. Wenn daher den Beklagten antragsgemäß auch die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildwerken dieser Fotografin untersagt wurde, sei ihnen damit etwas verboten worden, was sie noch gar nicht begangen hätten. Im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer des Schutzrechtes an Lichtbildern einerseits und des Urheberrechtes an Lichtbildwerken andererseits werde der Kläger in die Lage versetzt, auch allfällige Eingriffe in mehr als 30 Jahre alte Lichtbilder sofort exekutiv zu verfolgen, obgleich das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern schon längst erloschen wäre. Damit würden aber die Beklagten in die Rolle von Impugnationsklägern gedrängt; sie müßten beweisen, daß kein Lichtbildwerk vorlag, sondern ein bloßes Lichtbild, dessen Schutzrechte bereits erloschen sind. Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Wie weit ein Unterlassungsbegehren angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab; grundsätzlich spricht aber schon die Prozeßökonomie dafür, Begehren so zu fassen (und zuzulassen), daß das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnliche naheliegende Rechtsverletzungen erfaßt, so daß nicht neuerlich geklagt werden muß (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.1 und 2). Die Rechtsprechung drückt das so aus, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer an der konkreten Rechtsverletzung zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf (ÖBl 1983, 134 uva; zuletzt etwa ÖBl 1989, 167). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Erstbeklagte ein im Handwerksbetrieb (§ 94 Z 17 GewO) der Ulrike T***** gewerbsmäßig hergestelltes Paßfoto zweimal in ihrer Tageszeitung ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin veröffentlicht hat. Damit ist Ulrike T***** ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei dem Paßfoto um ein bloßes Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG handelte oder ob es ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG war, jedenfalls in einem auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden, so daß ihr und damit dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1, Satz 1, UrhG zusteht. Lichtbildwerke iS des § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iS des § 73 UrhG; sie genießen daher sowohl den Urheberschutz in engerem Sinn als auch den Leistungsschutz nach §§ 74, 75 UrhG (Dittrich in ÖBl 1978, 113 ff). Alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des UrhG gelten entsprechend auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach § 74 UrhG (§ 74 Abs 7 UrhG; MR 1987, 11 = ÖBl 1987, 28; MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118); umgekehrt kann sich der Urheber eines Lichtbildwerkes auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen. Wurde also - wie hier - ein Paßfoto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht, dann kann die Unterlassung des Veröffentlichens solcher Lichtbilder ohne Rücksicht darauf verlangt werden, ob das betreffende Foto ein bloßes Lichtbild im Sinn des § 73 UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG war, hat doch der Verletzer in jedem Fall gegen ein ausschließliches Recht des Fotografen verstoßen. Schon aus diesem Grund ist - in Verbindung mit einem am konkreten Verstoß (Veröffentlichung des konkreten Paßfotos) orientierten Einzelverbot - eine die künftige Umgehung des Verbotes verhindernde allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in dem Sinn notwendig und zulässig, daß auch das Veröffentlichen anderer Lichtbilder des Fotografen untersagt wird. Dabei wird das Wort "Lichtbild" als Oberbegriff verwendet; es umfaßt daher sowohl "bloße Lichtbilder" iS des § 73 UrhG als auch "Lichtbildwerke" iS des § 3 Abs 1 UrhG, wie dies im vorliegenden Fall auch der Kläger durch den Nebensatz ("an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte ... zustehen") ausdrücklich klagestellt hat. Eine solche allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes muß nach dem bisher Gesagten schon deshalb zulässig sein, weil der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" iS des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" iS des § 3 Abs 1 UrhG nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" liegt. Da bei einer unbefugten Veröffentlichung eines Fotos der Kern der Verletzungshandlung unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "bloßes Lichtbild" oder um ein "Lichtbildwerk" gehandelt hat, in der Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechtes des Fotografen besteht, wird auch das beantragte Verbot des Vervielfältigens und Verbreitens von Lichtbildwerken von der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr umfaßt. Offenbar aus denselben Erwägungen ist - wenn auch unausgesprochen - in den Entscheidungen ÖBl 1987, 28 und ÖBl 1989, 118 das auch auf Lichtbilder, an denen die Urheberrechte dem Kläger zustehen, oder an denen er keine entsprechende Werknutzungsbewilligungen erteilt hat, erstreckte Verbot nicht beanstandet und gleichwohl eine Prüfung, ob das konkrete Lichtbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG war, als entbehrlich erachtet worden.
Mit Recht machen jedoch die Beklagten geltend, daß das Unterlassungsbegehren insofern zu weit gefaßt ist, als aus dem zweimaligen Veröffentlichen des Paßfotos ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin ein allgemeines Verbot künftiger Eingriffe in sämtliche Lichtbildwerke der Ulrike T***** schlechthin - also in Lichtbildwerke jeglicher Art, auch wenn es sich dabei nicht um Paßfotos, also um Personenaufnahmen, handelt - abgeleitet wird. Eine so weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ist in der neueren Rechtsprechung insbesondere bei herabsetzenden Äußerungen im Sinne des § 7 UWG, aber auch zu § 3 a NVG abgelehnt worden, weil sie dem Kläger wegen jeder gegen § 7 UWG verstoßenden Tatsachenbehauptung und bei jedem eine beliebige Warengruppe betreffenden Verstoß gegen § 3 a NVG die Exekutionsführung ermöglichen und den Beklagten, der solche Verstöße bestreitet, stets in die Rolle des Impugnationsklägers drängen würde (ÖBl 1989, 167; MR 1989, 219 = ÖBl 1990, 18). Auch im Bereich des Urheberrechtes wurde das Begehren, das Veröffentlichen anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (SZ 55/110). Zur Vermeidung von Umgehungen genügt es aber auch diesmal, das Verbot auf die jeweilige Gattung oder Art der Werke (hier: Lichtbild einer Person) - allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - zu erstrecken (vgl ÖBl 1989, 219).
In diesem Sinne war daher dem stattgebenden Teil des Begehrens eine deutlichere Fassung zu geben, das darüber hinausgehende Mehrbegehren aber - als durch den konkreten Gesetzesverstoß nicht mehr gedeckt - abzuweisen.
Die Beklagten haben im Rechtsmittelverfahren mit rund einem Viertel des vom Kläger global mit 300.000 S bewerteten Unterlassungsanspruches obsiegt; der Kläger, welcher im übrigen die Kosten der einstweiligen Verfügung gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, hat daher den Beklagten gemäß § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO die auf der Bemessungsbasis von 75.000 S errechneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.