OGH vom 27.05.2010, 5Ob88/10t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Hilde S*****, vertreten durch Dr. Filip Sternberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Elisabeth E*****, vertreten durch Dres. Manhart, Einsle Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen §§ 6 Abs 2, 37 Abs 1 Z 2 MRG über den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 270/09h 22, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 15 Msch 3/08k 15, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht forderte die Antragstellerin „gemäß § 6 Abs 2 MRG unter sinngemäßer Anwendung des § 98a Abs 2 EO“ auf, binnen 4 Wochen einen Kostenvorschuss in der Höhe von 500 EUR zur Deckung der Mindestentlohnung des mit rechtskräftigem Sachbeschluss bestellten Zwangsverwalters zu erlegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichts ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 10.000 EUR übersteigt und der (gemeint: ordentliche; § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) Revisionsrekurs zulässig sei, „weil zur Frage, ob aufgrund eines Redaktionsversehens § 98a EO auch auf die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG Anwendung zu finden hat“, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs ) der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge gegeben werde. Hilfsweise stellt die Antragsgegnerin auch einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:
Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Kostenentscheidung (5 Ob 188/05s; 5 Ob 149/97s; RIS Justiz RS0044179 [T1]; RS0044288 [T6]). Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Regelung entspricht dem § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF; eine materielle Änderung der Rechtslage ist durch das AußStrG nF insoweit nicht eingetreten. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch dann, wenn die zweite Instanz den Rekurs für zulässig erklärt hat (5 Ob 188/05s). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.