OGH vom 28.02.2012, 4Ob2/12s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und andere Rechtsanwälte in Leoben, wegen Herausgabe (Streitwert im Provisorialverfahren 100.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 200/11p 17, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 39 Cg 35/11p 12, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.912,12 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 652,02 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Einerseits auf ihr Eigentumsrecht gestützt, andererseits aus behaupteten lauterkeitswidrigen Handlungen der Beklagten abgeleitet begehrt die Klägerin mit Sitz in Österreich von der Beklagten mit Sitz in Deutschland mit beim Erstgericht eingebrachter Klage die Herausgabe von Maschinen, die ursprünglich in Tschechien aufgestellt und von der Beklagten nach Deutschland verbracht worden seien.
Zur Sicherung ihres Herausgabeanspruchs, der der Beseitigung lauterkeitswidriger Handlungen diene, begehrte die Klägerin der Beklagten zu verbieten, die näher beschriebenen Maschinen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch zu benützen. Die Klägerin betreibe in Österreich einen Kunststoffverarbeitungsbetrieb, darüber hinaus habe sie 2006 eine Maschinenanlage in Tschechien erworben. 2010 habe die Klägerin beschlossen, die Anlage zu entsorgen, damit verhindert werde, dass ein allfälliger Käufer eine Konkurrenzproduktion aufbaue. Dessen ungeachtet habe ihr damaliger Geschäftsführer entgegen der ihn treffenden Verpflichtungen nicht nur einem Beratervertrag mit der Beklagten geschlossen und erfüllt, sondern auch rechtswidrig die Produktionsanlage zur Beklagten nach Deutschland verbracht. Überdies habe der nach Entdeckung seiner untreuen Handlungen entlassene Geschäftsführer die Beklagte oder mit ihr verbundene Unternehmen mit Geschäfts und Betriebsgeheimnissen der Klägerin versorgt. Die Beklagte habe den Geschäftsführer zum Vertragsbruch verleitet. Infolge Unredlichkeit habe die Beklagte auch nicht rechtmäßig Eigentum an der Produktionsanlage erworben, deren Herausgabe die Klägerin nunmehr begehre. Die Entziehung des Eigentums und des Besitzes an der Anlage zum Zweck der unlauteren konkurrenzierenden Verwendung und Benützung bilde eine andauernde Störung, deren Beseitigung die Klägerin anstrebe. Diese solle durch das einstweilige Benützungsverbot gesichert werden. Der Schaden aus den rechtswidrigen Handlungen der Beklagten und des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin sei an ihrem Sitz eingetreten, weshalb die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts auf Art 5 Nr 3 EuGVVO gestützt werde.
Die Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichts ein und bestritt die dem Sicherungsantrag zugrundeliegenden Ansprüche.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Als Erfolgsort iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke. Folgewirkungen auf Personen oder Vermögen des Geschädigten würden dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden lassen, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO werde daher nicht dadurch am Sitz der Klägerin als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens begründet, dass der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch eine deliktische Handlung in einem anderen Ort ein Vermögensnachteil entstanden sei. Maßgeblich sei der Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten gekommen sei. Zwar lasse Art 31 EuGVVO die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, auf Art 31 EuGVVO gestützte einstweilige Maßnahmen erforderten aber eine reale Verknüpfung der beantragten Maßnahme zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts. Eine solche liege nur vor, wenn entweder der Beklagte im Inland ansässig, das zu untersagende Verhalten im Inland gesetzt worden sei oder zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung direkt in Österreich führen könnte. Hier sei das beanstandete Verhalten in Tschechien und Deutschland gesetzt worden und habe sich nur mittelbar auf das Vermögen der Klägerin in Österreich ausgewirkt.
Das Rekursgericht änderte die Antragszurückweisung dahin ab, dass es dem Erstgericht die Fortsetzung des Sicherungsverfahrens auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle. Die für einstweilige Maßnahmen, welche für die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts iSd § 387 Abs 1 EO ausschließlich auf die Zuständigkeit des Erstgerichts in der Hauptsache abstellen, geforderte reale Verknüpfung liege hier in der Rechtsgutbeeinträchtigung im Inland, nämlich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Klägerin mit Sitz in Österreich. Die Klägerin habe geltend gemacht, die Entziehung des Eigentums und des Besitzes der Anlage sei zum Zweck der unlauteren konkurrenzierenden Verwendung und Benützung erfolgt, weshalb sie die Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Österreich ausreichend behauptet habe. Die aus den behaupteten unlauteren Handlungen der Beklagten resultierenden Schäden treten jedenfalls am Firmensitz der Beklagten in Österreich ein.
Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Antragszurückweisung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art 31 EuGVVO können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist. Art 31 EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Art 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu. Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (17 Ob 13/10a mwN). Das Erstgericht wäre daher für die beantragte Sicherungsmaßnahme jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Die Klägerin stützt sich auf Art 5 Nr 3 EuGVVO, der Erfolgsort liege in Österreich, hier werde der Wettbewerb der Klägerin geschädigt.
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Als Delikt im Sinn dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung unerlaubte Handlungen angesehen, welche eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen, die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpft. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (RIS Justiz RS0115357).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (RIS Justiz RS0119142). Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO wird daher nicht dadurch am Sitz der Klägerin als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens begründet, dass der Klägerin (nach ihrem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (C 168/02 Kronhofer/Maier ; RIS Justiz RS0119298).
Die in Tschechien und Deutschland ausgeführten Eigentumseingriffe und unlauteren Geschäftspraktiken (Untreuehandlungen, Verleitung zum Vertragsbruch, Offenbarung von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen) fanden nicht in Österreich statt, die nachteiligen Folgen werden lediglich in Österreich als Firmensitz der Klägerin spürbar. Diese Auswirkungen mögen die Klagelegitimation der Klägerin begründen, reichen aber im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C 364/93, Marinari , Slg 1995, I 2719; C 168/02, Kronhofer ) nicht für die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Der vorliegende Fall ist daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht anders zu beurteilen, als die bisher entschiedenen Fälle der Rufschädigung im Ausland (vgl 4 Ob 146/04f, 17 Ob 13/10a).
Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auch darauf, dass das Erstgericht gemäß § 387 Abs 1 EO allein schon deshalb für das Sicherungsverfahren zuständig sei, weil die Hauptsache gerichtsanhängig sei (die ursprüngliche a limine Zurückweisung inzwischen aufgehoben sei).
Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsache möglich (17 Ob 22/07w). Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (RIS Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, der Prozess darf aber noch nicht rechtskräftig beendet sein (RIS Justiz RS0005109).
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, dass ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO sei, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (RS391/95, Van Uden/Deco-Line ; 17 Ob 13/10a mwN). Dieses Erfordernis gilt für alle auf Art 31 EuGVVO gestützten einstweiligen Maßnahmen; dazu kommen bei Leistungsverfügungen weitere Voraussetzungen, nämlich die Sicherstellung der Rückzahlung bei Abweisung in der Hauptsache und die Beschränkung auf Vermögensgegenstände im Sprengel des angerufenen Gerichts (RS391/95 Rz 40, 47).
Dem gegenüber kann eine reale Verknüpfung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Verfahren in der Hauptsache (noch) anhängig ist. Dadurch wird zwar die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO begründet; dieser Zuständigkeitstatbestand kann aber eine Zuständigkeit nach Art 31 EuGVVO nur begründen, wenn die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Maßnahme mit Österreich „real verknüpft“ ist (17 Ob 13/10a).
Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt: Das zur Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts maßgebliche Klagevorbringen erschöpft sich in der Schilderung von Handlungen der Beklagten und des untreuen Geschäftsführers der Klägerin in Tschechien und Deutschland und beschreibt die dadurch erreichten Möglichkeiten der Beklagten (Sitz in Deutschland!), die Klägerin zu konkurrenzieren, insbesondere durch Produktionsmöglichkeiten in Deutschland, allenfalls auch Indien. Konkrete Auswirkungen auf den Wettbewerb in Österreich behauptet die Klägerin nicht, sie stützt sich lediglich auf Auswirkungen in ihrem inländischen Vermögen (Bilanzfolgen). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS Justiz RS0005452).
Dass die Beklagte etwa Vermögen im Inland hätte, auf das im Falle der Vollstreckung einer Beugestrafe oder eines einen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zusprechenden Beschlusses zugegriffen werden könnte (vgl 17 Ob 13/10a mwN), behauptet die Klägerin nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen keine österreichische Zuständigkeit für die Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Beklagten gerichteten Unterlassungsgebots besteht. Die „erste Exekutionshandlung“ iSd § 18 Z 4 EO ist bei der Unterlassungsvollstreckung die Zustellung der Exekutionsbewilligung die am hier ausländischen Sitz des Verpflichteten zu erfolgen hätte (RIS Justiz RS0000652; RS0053178). Eine Ordination nach § 28 JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RIS Justiz RS0053178 [T3, T 6]). Die geforderte reale Verknüpfung mit Österreich besteht daher nicht.
Infolge Fehlens der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts ist die erstgerichtliche Antragszurückweisung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO.