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OGH vom 11.07.2016, 5Ob62/16b

OGH vom 11.07.2016, 5Ob62/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 119, vertreten durch die Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G***** F***** H*****, vertreten durch die Sachwalterin E***** A***** H*****, beide *****, vertreten durch die Paumgartner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Zivilteilung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 377/15t 19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 23 C 482/15m 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 510,91 EUR (darin 83,65 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und der Beklagte sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** , bestehend aus dem Grundstück Nr 49/13.

Die Klägerin begehrte, die Gemeinschaft des Eigentums an dieser Liegenschaft durch Zivilteilung aufzuheben. Bei dem Grundstück Nr 49/13 handle es sich um eine Straßenverkehrsanlage, die die Zufahrt unter anderem zu den Grundstücken Nr 49/1 und 49/12 ermögliche. Die Klägerin habe auf diesen ursprünglich in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr 49/1 und 49/12 eine Wohnhausanlage errichtet. Nach dem Abverkauf der entsprechenden Liegenschaftsanteile stünden diese aber nicht mehr im Eigentum der Klägerin. Die Aufrechterhaltung des Hälfteeigentums an der zu teilenden Liegenschaft habe daher für die Klägerin keinen Sinn mehr. Der Zugang und die Zufahrt zu der von der Klägerin errichteten Wohnhausanlage seien ohnedies durch Dienstbarkeitsrechte ob dieser Liegenschaft sichergestellt. Die Zivilteilung sei die einzig rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit der Aufhebung der Rechtsgemeinschaft. Die Naturalteilung der Liegenschaft sei sowohl unmöglich als auch untunlich. Die Teilungshindernisse der Unzeit oder des Nachteils für die übrigen Miteigentümer seien nicht gegeben.

Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin könne die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen, weil eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs in Form einer Sachwidmung gegeben sei. Das Grundstück Nr 49/13 sei einvernehmlich als Erschließungsstraße gewidmet worden und diese Sachwidmung stehe der Teilung entgegen. Der von der Klägerin vorgebrachte subjektive Grund für die Aufteilung könne die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft nicht aufheben.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Ein Miteigentümer könne die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 831 ABGB nicht verlangen, wenn er sich zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet habe. Eine solche Fortsetzungsvereinbarung könne ausdrücklich oder auch konkludent, etwa durch spezifische Widmung der gemeinsamen Sache zu einem bestimmten Zweck, erfolgen. Nach den Feststellungen diene die Straßenverkehrsanlage der Klägerin und dem Beklagten seit Begründung des Miteigentums ausschließlich als Zufahrtsstraße zu den Grundstücken Nr 49/1, 49/12, 49/14 und 49/15. Sie sei daher zweifellos zum Zweck der Erschließung der angeführten Parzellen sachgewidmet. Die allenfalls in ihrem mangelnden Interesse an der Aufrechterhaltung des Miteigentums an der Straßenverkehrsanlage liegende Unzumutbarkeit der Fortsetzung könnte die Klägerin nicht geltend machen, weil sie dafür insofern selbst hauptverantwortlich sei, als sie im Zuge des Abverkaufs der Anteile an den Grundstücken Nr 49/1 und 49/12 die Miteigentumsanteile an der Straßenverkehrsanlage Nr 49/13 nicht ebenfalls an die Erwerber mitübertragen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Umstand, dass beim Ankauf der Liegenschaftshälfte durch die Klägerin auf der ausschließlich als Zufahrtsstraße verwendeten Liegenschaft bereits eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten des von der Klägerin zu bebauenden Grundstücks einverleibt gewesen sei, spreche für eine konkludente einvernehmliche Sachwidmung. Der Beklagte habe als Miteigentümer den Ankauf des Hälfteanteils an der Zufahrtsstraße Nr 49/13 durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem bereits in den 1980er Jahren in Angriff genommenen Um- bzw Neubau des auf Grundstück Nr 49/1 befindlichen Hauses nur als Willensbekundung verstehen können, dass auch die Klägerin dieses Grundstück in der Folge ausschließlich als Zufahrtsstraße zu ihrem Grundstück Nr 49/1 (und auch 49/14) verwenden wolle. Daraus habe das Erstgericht zutreffend die schlüssige Willenserklärung abgeleitet, dass die Klägerin für die Dauer dieses verfolgten Zwecks auf eine Aufhebung der Gemeinschaft verzichtet habe. Der zeitliche Unterschied des Erwerbs der Hälfteanteile durch die Klägerin und durch den Beklagten sei ohne rechtliche Bedeutung, denn schon aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Hälfteanteil an dieser Zufahrtsstraße erworben habe, um dadurch die von ihr zu errichtende Wohnanlage zu erschließen, sei jedenfalls ein Fortsetzungswille für die Zeitdauer der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks ableitbar. Dadurch sei ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, das nur aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgehoben werden könne. Derartige Umstände habe die Klägerin nicht unter Beweis stellen können. Die Untunlichkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft habe die Klägerin selbst verursacht, indem sie beim Abverkauf der Wohnungen die Miteigentumsanteile an der Zufahrtsstraße nicht mitübertragen habe.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Zur Frage, ob der Ankauf des Hälfteanteils an einem ausschließlich als Zufahrtsstraße verwendeten Grundstück im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bebauung eines dadurch aufgeschlossenen Grundstücks vom Miteigentümer als Willensbekundung zu verstehen sei, dass die Käuferin das Grundstück in der Folge ebenfalls als Zufahrtsstraße zu ihrer Parzelle verwenden wolle und für die Dauer dieses verfolgten Zwecks auf eine Teilung verzichte, gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu stellt die Klägerin Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Den hier zu lösenden Rechtsfragen kommt keine erhebliche Bedeutung zu, weil für deren Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und die Vorinstanzen die Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den vorliegenden Einzelfall jedenfalls vertretbar angewandt haben.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Anspruch eines Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft auf Aufhebung dieser Gemeinschaft nach § 830 zweiter Satz ABGB ist ein schuldrechtlicher, der wegen seines unbedingten Charakters (RIS-Justiz RS0013249) in der Regel keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers bedarf (RIS-Justiz RS0013247). Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen Schranken gesetzt (RIS-Justiz RS0013246 [T10]).

2. Die Teilhaber einer Gemeinschaft können allerdings verbindlich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen (RIS-Justiz RS0013344 [T4]) und damit auf die Geltendmachung des Teilungsanspruchs verzichten ( Sailer in KBB 4 § 831 ABGB Rz 1; H. Böhm in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 831 ABGB Rz 1 ). Eine solche Fortsetzungsvereinbarung iSd § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich getroffen werden, sondern auch stillschweigend durch schlüssige Handlung iSd § 863 Abs 1 ABGB zustande kommen (RIS-Justiz RS0013344 [T3], RS0013372 [T1]; Sailer aaO § 831 ABGB Rz 2; H. Böhm aaO § 831 ABGB Rz 1; Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 4 § 831 ABGB Rz 4; Tanczos/Eliskases in Rummel , ABGB 4 § 831 Rz 1, 2). Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruchs kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen (RIS-Justiz RS0013370; vgl auch RS0013349, RS0013358; Sailer aaO § 831 ABGB Rz 2; H. Böhm aaO § 831 ABGB Rz 1, 10; Gruber/Sprohar-Heimlich aaO § 831 ABGB Rz 4; Tanczos/Eliskases aaO § 831 Rz 2 ). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungsvereinbarung liegt beim Teilungsbeklagten ( 5 Ob 82/14s).

3.1 Der Beklagte behauptet das Bestehen einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung in Form einer Sachwidmung. Das die zu teilende Liegenschaft bildende Grundstück Nr 49/13 sei einvernehmlich als Erschließungsstraße für mehrere Grundstücke gewidmet worden und diese Sachwidmung stehe der Teilung entgegen. Die Vorinstanzen bejahten aufgrund des von vornherein unstrittigen und vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts diese einvernehmliche Zweckwidmung des Grundstücks und leiteten aus dieser eine konkludente Fortsetzungsvereinbarung und damit einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf ihren unbedingten Teilungsanspruch ab.

3.2 Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist einzelfallbezogen und hat daher regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253 [T1, T 2, T 14, T 17, T 18]). Das gilt auch für die Beurteilung, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Zweckwidmung einen Verzicht auf den unbedingten Teilungsanspruch darstellt.

3.3 Die Revision wäre hier daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0043253 [T7, T 8], RS0042776 [T11]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt diente die Straßenverkehrsanlage auf dem die zu teilende Liegenschaft bildenden Grundstück Nr 49/13 bereits zum Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums im Jahr 1987 ausschließlich als Zufahrtsstraße zu den Grundstücken Nr 49/1, 49/12, 49/14 und 49/15. (Nur) Zugunsten der Grundstücke Nr 49/1 und 49/12 war und ist auf dem Grundstück Nr 49/13 seit dem Übergabsvertrag vom die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts eingeräumt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Hälfteanteil an dieser Zufahrtsstraße erworben habe, um dadurch die von ihr zu errichtende Wohnanlage zu erschließen, jedenfalls ein Fortsetzungswille der schon zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zweckwidmung und der schlüssige Verzicht auf eine Aufhebung der Gemeinschaft für die Zeitdauer der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks abzuleiten. Darin liegt jedenfalls keine krasse und daher im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Auch die Revisionswerberin vermag eine solche nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht traf zwar über den dargestellten Sachverhalt hinaus keine weiteren Feststellungen zu den Gegebenheiten des Einzelfalls ; die Parteien haben allerdings auch keine darüber hinausgehenden, für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Sachwidmung und der Fortsetzungsvereinbarung bzw des Teilungsverzichts bedeutsamen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die vom Beklagten behauptete Tatsache der Sachwidmung hat die Klägerin inhaltlich nicht einmal bestritten. Teil der einvernehmlichen Widmung der zu teilenden Liegenschaft ist auch die Zufahrt zum Grundstück Nr. 49/15. Dieses stand im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums im Eigentum des Beklagten und ist nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert. Solange die Notwendigkeit dafür besteht, kann der Verfolgung des Zwecks der Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit auch zum Grundstück des einen Miteigentümers nicht von anderen Miteigentümern einseitig dadurch die Grundlage entzogen werden, dass er – ohne wichtigen Grund – die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB begehrt (vgl RIS-Justiz RS0047405 [T1, T 10]). Die Schlussfolgerung, dass der Beklagte den Ankauf des Hälfteanteils an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Klägerin nur als schlüssige Willenserklärung für die Dauer der Verwendung als Zufahrt auf die Aufhebung der Gemeinschaft zu verzichten, verstehen konnte, ist daher jedenfalls vertretbar.

4.1 Im Fall eines Verzichts auf den unbedingten Teilungsanspruch kann Teilung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden (RIS-Justiz RS0013376, vgl auch RIS-Justiz RS0010746, RS0010745; Sailer aaO § 831 ABGB Rz 2; H. Böhm aaO § 831 ABGB Rz 4, 14; Gruber/Sprohar-Heimlich aaO § 831 ABGB Rz 5, 22; Tanczos/Eliskases aaO § 831 Rz 2 ). Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann also wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird (RIS-Justiz RS0098749). Die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit der Ausschluss der Teilungsbefugnis hören (nur) auf, wenn die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigen, objektiven, die gemeinschaftliche Sache betreffenden, und aus subjektiven, nur die Personen einzelner Teilhaber betreffenden Gründen unvermeidlich wird (RIS Justiz RS0013260). Die Behauptungs- und Beweislast für derartige wichtige Gründe trifft den auf Auseinandersetzung drängenden Teilhaber (RIS-Justiz RS0013369; RS0013260 [T2]).

4.2 Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0111817). Insbesondere auch die Frage, welche schwerwiegenden Gründe die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken, kann nur aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0018305 [T52, T 65], RS0027780 [T41], RS0042834 [T1]).

4.3 Dieser Abwägung im Anlassfall kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu; diese könnte daher im Rahmen einer Revision nur dann aufgegriffen werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes der Auflösungsgründe erkennbar wäre (RIS Justiz RS0042834). Davon kann hier aber nicht die Rede sein.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen (RIS Justiz RS0035979 [T16, T 22], RS0035962).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00062.16B.0711.000