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OGH 18.04.2013, 5Ob62/13y

OGH 18.04.2013, 5Ob62/13y

Rechtssatz


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Norm
VermG §12
RS0128976
Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück stellt keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 12 VermG.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** L*****, 2. A***** L*****, beide *****, 3. C***** K***** und 4. T***** K*****, beide *****, alle vertreten durch Dr. Christian Frühwirt, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen grundbücherlicher Eintragungen in den EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 219/12y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom , TZ 21616/12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ERV können alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a ERV elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 5 Abs 1 ERV müssen elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV übermittelt werden.

1.2. Nach § 5 Abs 2 ERV hat das Bundesministerium für Justiz eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen.

1.3. Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 ERV können auch Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

2. Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts oder Notars ab dem maßgeblichen Stichtag (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die - wie hier der Revisionsrekurs der Antragsteller - auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS-Justiz RS0128266).

3. Die Rechtsmittelwerber haben den Revisionsrekurs nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht und dazu eine Bestätigung ihres Software-Betreuers vorgelegt, wonach die Einbringung von Revisionsrekursen im Grundbuch WebERV nicht möglich sei. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die technischen Möglichkeiten zur Einbringung des Rechtsmittels im Elektronischen Rechtsverkehr überhaupt fehlten.

3.1. Nach den „Neuerungen im Grundbuch ERV“ (Dateiname: GB_NeuerungenERV.doc Dok-Version: 1.5 vom ; http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp
05.nsf/all/gbneu!OpenDocument) wurden „aus Gründen der Übersichtlichkeit (...) für die GB-Version 1.5 gegenüber der in Produktion befindlichen GB-ERV-Version 2.0v unter 4.1.2 näher aufgelistete Strukturelemente aus den Schemadateien entfernt, darunter auch die (auch bislang nicht freigeschaltet gewesene) „Folgeeingabe/Rekurs, Folgeeingabe/Zurück-ziehung“. Daraus folgt zunächst, dass im Grundbuchverfahren eine besondere Struktur für die elektronische Einbringung eines Rechtsmittels nicht zur Verfügung steht.

3.2. ERV-technisch sind Rechtsmittel im Grundbuchverfahren allerdings keine Folgeanträge (keine Eingabe unter der bisherigen TZ); vielmehr sind Rechtsmittel als „sonstige/sonstige Neueintragung“ (neue TZ) erforderlichenfalls verbunden mit einem in einem GOG-Archiv zu hinterlegenden PDF-Anhang einzubringen.

3.3. Es mag zwar zutreffen, dass der ERV-Grundbuch eine eigene Anwendung bildet und nicht als Bestandteil des ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) anzusehen ist; im vorliegenden Kontext geht es allerdings ausschließlich um die Einhaltung des § 89c Abs 5 GOG, welche Bestimmung nicht zwischen einzelnen ERV-Anwendungen unterscheidet. Solange daher für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

4. Da die vorgelegte Bestätigung keinen Rückschluss darauf zulässt, dass eine Einbringung des Rechtsmittels m ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) ausnahmsweise technisch nicht möglich wäre, sind die Akten, um die Rechtsmittelwerber nicht mit einer bislang im Verfahren nicht vertretenen Rechtsansicht zu überraschen, dem Erstgericht zurückzustellen, das sie gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG - § 82a GBG gilt nur das verfahrenseinleitende Grundbuchgesuch - unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Revisionsrekurses im Elektronischen Rechtsverkehr (im Sinn von 3.2. bzw 3.3.) aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt der Revisionsrekurs als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** L*****, 2. A***** L*****, beide wohnhaft in *****, 3. C***** K*****, und 4. T***** K*****, beide *****, alle vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen grundbücherlicher Eintragungen in den EZ 510 und EZ 95 je KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 219/12y, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom , TZ 21616/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 25./ veräußerten der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin als Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 510 und EZ 95 ihre Anteile an der EZ 510 je zur Hälfte an die Drittantragstellerin und den Viertantragsteller sowie aus dem Gutsbestand der EZ 95 die Grundstücke 1160/2, 1161/1, 1165/2 und 1315 sowie das neu vermessene, durch Einbeziehung des Grundstücks .71 (Trennstück 1) und eines Teils des Grundstücks 1381 (Trennstück 2) in seiner Fläche veränderte Grundstück .70 ebenfalls je zur Hälfte. In § 7 des Kaufvertrags räumten sich die Käufer ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren Hälfteanteilen ein.

§ 9 des Kaufvertrags lautet:

„Die vorstehenden Rechte und Verbindlichkeiten werden wechselseitig mit vertraglicher Wirkung angenommen und bewilligen die Vertragsteile, dass aufgrund dieses Kaufvertrages nach grundbücherlicher Durchführung der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vemessungswesen DI [...] vom , GZ 29672-62005, folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können:

1. In Einlagezahl 510 der KG *****:

a) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für C***** K***** [...] und T***** K***** [...] je zur Hälfte,

b) die Einverleibung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes für C***** K***** [...] und T***** K***** [...].

2. In Einlagezahl 95 der KG *****:

die Abschreibung der Grundstücke 1160/2, 1161/1, 1165/2, 1315 und des neu vermessenen Grundstückes .70 je der KG ***** hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für C***** K***** [...] und T***** K***** [...] je zur Hälfte (Zuschreibung zur EZ 510 der KG *****).“

Das Erstgericht wies den Antrag auf grundbücherliche Durchführung der aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von den Antragstellern ihrem Gesuch beigelegte Planbescheinigung gemäß § 39 VermG könne die Beurkundung nach § 12 Abs 2 leg cit über die gemäß § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG vom Vermessungsamt zu beurteilenden Voraussetzungen einer Grundstücksvereinigung nicht ersetzen. Diese Urkunde sei mit dem Gesuch nicht vorgelegt worden. Ein Verbesserungsauftrag komme nur in Betracht, wenn die Urkunde bereits im Antrag erwähnt werde, jedoch irrtümlich nicht beigelegt worden sei. Einer teilweisen Bewilligung stehe der Umstand entgegen, dass die Vertragsteile die Aufsandungserklärung unter der Bedingung der vorherigen grundbücherlichen Durchführung der Vermessungsurkunde erteilt hätten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die vom Vermessungsamt auszustellende Beurkundung über das Vorliegen der in § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG normierten Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken bilde eine Eintragungsvoraussetzung, wobei aus § 2 Abs 2 LiegTeilG nicht abgeleitet werden könne, dass bezüglich dieser Beurkundung der bloße Hinweis auf das Geschäftsregister der Vermessungsbehörde an die Stelle der Verpflichtung zur Vorlage der Urkunde getreten sei. Der Hinweis auf das Geschäftsregister des Vermessungsamts habe daher die Vorlage nicht ersetzen können, auch wenn die mit dem Rekurs vorgelegte Beurkundung des Vermessungsamts vom unter der angeführten Geschäftszahl dieser Behörde gespeichert sei. Ein Verbesserungsfall gemäß § 82a Abs 2 GBG liege nicht vor, weil sich die Antragsteller in dem zugrundeliegenden Antrag auf die Beurkundung des Vermessungsamts gemäß § 12 Abs 2 VermG nicht berufen hätten. Selbst wenn man aber von einem Verbesserungsfall ausgehen wollte, sei zu berücksichtigen, dass die mit dem Rekurs vorgelegte Beurkundung unvollständig sei, weil sich diese lediglich auf die Vereinigung der Grundstücke .71 und  .70, nicht aber auch auf die Einbeziehung des Trennstücks 2 des Grundstücks 1381 in das Grundstück .70 beziehe.

Darüber hinaus weise der in das Geschäftsregister des Vermessungsamts eingestellte Bescheid gemäß § 39 VermG keine Bestätigung der Rechtskraft auf. Das Fehlen der Rechtskraftbestätigung begründe einen weiteren, vom Erstgericht nicht aufgegriffenen Abweisungsgrund.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob der Verweis des Antragstellers auf die Geschäftsfallnummer des Vermessungsamts in seinem Antrag gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 LiegTeilG von der Pflicht zur Vorlage sämtlicher dort gespeicherter Urkunden befreie; auch fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Ansicht, dass ein Feststellungsbescheid nach § 39 VermG eine Beurkundung gemäß § 12 Abs 2 VermG nicht ersetze“.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Die Revisionsrekurswerber stellen ihren Rechtsausführungen Überlegungen voran, als deren Konsequenz § 2 Abs 2 LiegTeilG so zu verstehen sei, dass dem Grundbuchsantrag weder die Bescheinigung nach § 39 VermG noch eine Beurkundung nach § 12 VermG anzuschließen sei, weil der Verweis auf die Geschäftszahl des Vermessungsamts in beiden Fällen ausreiche. Trifft dies zu, erübrigen sich die Überlegungen der Vorinstanzen zu § 82a GBG. Darauf ist zunächst einzugehen:

1.1 Das Liegenschaftsteilungsgesetz regelt in seinen ersten beiden Abschnitten die Grundsätze der Grundstücksteilung und die Ab- und Zuschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers (vgl Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht, §§ 1, 2 LiegTeilG Rz 1). Nach § 1 Abs 1 LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks nur aufgrund eines Plans durchgeführt werden, der von einer der in Z 1 bis Z 4 genannten Person oder Behörde herrührt. Eine Abschreibung, die immer mit einer Zuschreibung verbunden sein muss, erfordert, sofern Teile eines Grundstücks und nicht ein ganzes Grundstück betroffen sind, einen solchen Teilungsplan (vgl Mahrer aaO § 3 LiegTeilG Rz 1). Der Teilungsplan und die auf ihn Bezug nehmende Bescheinigung nach § 39 VermG sind die Grundlagen für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung. Auf den darauf abzielenden Grundbuchsantrag stellt § 2 Abs 2 LiegTeilG ab. § 2 Abs 2 LiegTeilG in der mit in Kraft getretenen Fassung der Grundbuchs-Novelle 2012, BGBl I 30/2012, die hier anzuwenden ist, hat folgenden Wortlaut:

„(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.“

1.2 Die grundlegende Neuregelung des § 2 LiegTeilG geht auf die Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 2008/100, zurück. Der durch diese Novelle neu geschaffene Abs 2 sollte sicherstellen, dass das Grundbuchsgericht über Grundstücksteilungen tatsächlich auf der Grundlage des von der Vermessungsbehörde bescheinigten Plans entscheidet. Überdies vermeidet diese Bestimmung eine doppelte Archivierung des Teilungsplans sowohl im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde als auch in der Urkundensammlung des Grundbuchs (RV 542 BlgNR 23. GP 12, abgedruckt in Kodek, Grundbuchsrecht, ErgBand, 90).

1.3 Schon dem Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzgebers nach beschränkt sich die Bestimmung des § 2 Abs 2 LiegTeilG auf die vom Liegenschaftsteilungsgesetz erfassten Vorgänge und die zu deren grundbücherlicher Durchführung erforderlichen Urkunden. Das ist neben dem Teilungsplan im Sinne des § 1 LiegTeilG der Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamts nach § 39 Abs 1 VermG. Nur diese Urkunden sollen durch das Grundbuchsgericht elektronisch abgerufen werden, weswegen vom Antragsteller auf das Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen ist. Für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, wie sie die Revisionsrekurswerber ungeachtet der klaren Gesetzesbestimmung offensichtlich vor Augen haben, wenn sie (kraft Größenschlusses) die Bestimmung des § 2 Abs 2 LiegTeilG auch auf Urkunden gemäß § 12 VermG angewendet wissen wollen, bestehen entgegen deren Ansicht keine Anhaltspunkte:

2. Regelungsinhalt des § 12 VermG ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Grundstücken. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

(1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn

1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht aufgrund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung vorliegt [...].

3. Die Vereinigung von Grundstücken dient der besseren Übersichtlichkeit der Katastralmappe ebenso wie einer erleichterten Evidenzhaltung. Zusammenhängende Grundstücke mit gleichen Eigentums- und Belastungsverhältnissen sollen in diesem vereinfachten Verfahren vereinigt werden können. Für die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück findet die Bestimmung des § 12 VermG keine Anwendung (RV 508 BlgNR GP 11; abgedruckt in Pregesbauer, Vermessungsrecht, 39; vgl auch Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht², § 12 VermG Anm 1). Die Vereinigung nach § 12 VermG und die Grundstücksteilung bzw Ab- und Zuschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers nach dem LiegTeilG beschreiben streng voneinander zu unterscheidende vermessungs- und grundbuchrechtliche Vorgänge, deren Zielsetzungen nicht notwendigerweise zusammenhängen, weswegen auch keine planwidrige Lücke vorliegt, die im Sinne der Revisionsrekurswerber zu schließen wäre.

4. Dass es sich bei der Beurkundung gemäß § 12 Abs 2 VermG um ein Eintragungserfordernis handelt, wird von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend ist das Rekursgericht auch davon ausgegangen, dass der Hinweis auf das Geschäftsregister der Vermessungsbehörde iSd § 2 Abs 2 LiegTeilG die Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Beurkundung befreit hat. Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück ist keine Vereinigung iSd § 12 VermG (vgl Twaroch aaO), sondern Zuschreibung und damit regelmäßig Folge einer Abschreibung im Sinne des II. Abschnitts des LiegTeilG. Die Bescheinigung (Planbescheinigungsbescheid) gemäß § 39 VermG bezieht sich auf den Teilungsplan als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung. Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsbereichs ist daher als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass ein Plan, sofern er sowohl die Teilung eines oder mehrerer Grundstücke als auch die Vereinigung zweier oder mehrerer Grundstücke verknüpft, zu seiner grundbücherlichen Durchführung sowohl der Bescheinigung nach § 39 VermG, die als Urkunde iSd § 2 Abs 2 LiegTeilG dem Grundbuchsgesuch nicht beizulegen ist, als auch der Beurkundung iSd § 12 Abs 2 VermG bedarf, die einem solchen Antrag angeschlossen werden muss.

5. Zu den übrigen Abweisungsgründen:

5.1.1 Grundsätzlich zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass eine für die Verbücherung eines Rechtsgeschäfts nachzuweisende behördliche Genehmigung mit der Rechtskraftbestätigung versehen sein muss, weil sonst zweifelhaft sein könnte, ob sie überhaupt noch dem Rechtsbestand angehört (Weigand in Kodek aaO, § 33 GBG Rz 28 mwN). Diese Grundsätze sind hier aber nicht anwendbar.

5.1.2 § 39 Abs 5 VermG wurde durch BGBl I 2012/31, geändert und hat nunmehr folgenden Wortlaut:

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

5.1.3 Die Bestimmung des § 39 Abs 5 idgF ist mit in Kraft getreten (§ 57 Abs 10 VermG idF BGBl I 2012/31).

5.1.4 Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangt, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt (RIS-Justiz RS0061117; RS0049588). Für die Beurteilung des vorliegenden Antrags kommt es damit auf die Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Anbringung () an. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung des § 39 Abs 5 VermG idF BGBl I Nr 30/2012 bereits in Kraft und ist damit mangels anderslautender Übergangsbestimmung anzuwenden. Der erstmals vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt damit nicht vor.

5.2.1 Nach § 82a Abs 2 GBG bildet es ein verbesserbares Formgebrechen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist, sofern es sich um Urkunden handelt, die bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags in der Form errichtet waren, die für die begehrte Eintragung erforderlich ist. Ob ein

Verbesserungsauftrag zur Vorlage der Bescheinigung nach § 12 VermG überhaupt zu erteilen gewesen wäre, kann hier aber dahin stehen.

5.2.2 Das Erstgericht hat die Erteilung eines Verbesserungsauftrags abgelehnt, weil es die Ansicht vertrat, es liege kein Formgebrechen iSd § 82a Abs 2 GBG vor. Das Rekursgericht hat der dagegen erhobenen Rüge der Revisionsrekurswerber nicht Folge gegeben. Inhaltlich bezieht sich der auf das Unterbleiben der Einleitung eines ordnungsgemäßen Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht gegründete Vorwurf damit auf einen behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangel, der nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht aufgegriffen werden kann, wenn er vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde. Diese Ansicht wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a

GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h; zuletzt 5 Ob 166/11i). Damit wird dem Grundsatz entsprochen, dass jeder

Verfahrensmangel nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen, aber nicht im Revisionsrekursverfahren abermals geltend gemacht werden kann und soll (vgl RIS-Justiz RS0043919 [T2; T3]).

7. Nach der Bestimmung § 9. des Kaufvertrags vom 25./ hängt die Verbücherung der Anordnungen des Kaufvertrags von der vorherigen grundbücherlichen Durchführung des Vermessungsplans ab. Damit gelangten die Vorinstanzen zu Recht zur Gesamtabweisung des Gesuchs. Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht die von den Revisionsrekurswerbern mit ihrem Rekurs vorgelegte Bescheinigung gemäß § 12 VermG auch einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen und diese als unvollständig beurteilt. Dazu ist kurz wie folgt Stellung zu nehmen:

Gegenstand der hier beantragten grundbücherlichen Eintragungen ist die Einbeziehung des Trennstücks 2 des Grundstücks 1381 in das Grundstück .70 und die Einbeziehung des Grundstücks .71 in das Grundstück .70. Die Einbeziehung des Trennstücks 2 des Grundstücks 1381 in das Grundstück .70 stellt - wie bereits erwähnt - keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 12 VermG (vgl ErlBem 508 BlgNR 11. GP). Damit liegt die vom Rekursgericht angenommene Unvollständigkeit nicht vor.

8. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00062.13Y.0418.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-70977