OGH 09.08.2011, 4Ob99/11d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des A*****, Landesorganisation *****, wegen 19.821,37 EUR sA, über den „Rekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht vom , GZ 2 R 35/11a-13, mit dem infolge Rekurses und Berufung der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 123/10p-9, abgeändert und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 123/10p-9, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.
Für den Fall, dass das Berufungsgericht ausspricht, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, ist entweder über den im „Rekurs“ der klagenden Partei enthaltenen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden oder der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Rechtsmittel durch einen begründeten Antrag an das Berufungsgericht zu ergänzen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (§ 528 Abs 2a ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger, Hauptverein iSd § 1 Abs 4 VereinsG 2002, begehrt von der Beklagten, Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des für das Bundesland ***** konstituierten Zweigvereins, 19.821,37 EUR. Sämtliche Aufgaben des Zweigvereins seien nach Konkurseröffnung auf den Kläger übergegangen, er habe die Betreuungseinrichtungen „herausgekauft“. Dennoch hätten Kunden, Mitglieder und andere im Zeitraum September 2008 bis Mai 2010 irrtümlich diverse Zahlungen auf das Geschäftskonto der Beklagten überwiesen, obwohl diese keine Leistungen mehr erbracht habe. Die Herausgabeforderung des Klägers sei keine Vereinsstreitigkeit, sie wurzle nicht in Vereinsverhältnis.
Die Beklagte wendete verschiedene Gegenforderungen ein, ua aus Landesanteilen, Personalkosten für die Landesgeschäftsführer und frustrierten Aufwendungen für ein Fahrsicherheitszentrum.
In Ansehung der Gegenforderungen wendete der Kläger die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil zunächst das Vereinsschiedsgericht anzurufen wäre. Die Beklagte bestritt daraufhin auch die Zulässigkeit der Klageforderung selbst; bestritt deren Höhe in der Folge aber nicht mehr.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich der Klageforderung mit Beschluss, gab dem Klagebegehren mit Urteil statt und wies die Gegenforderung (im Urteil) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, die sich ausdrücklich auch gegen die beschlussmäßige Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs richtete, insofern Folge, als es mit Beschluss das Verfahren sowie das klagestattgebende Urteil als nichtig aufhob und die Klage zurückwies. Über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses äußerte sich das Berufungsgericht nicht. Die Beklagte habe zwar die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht ausdrücklich eingewendet, diese sei aber als Prozessvoraussetzung von Amts wegen wahrzunehmen. Die Schiedsklausel im Sinn der Normierung einer Schlichtungseinrichtung nach dem VereinsG 2002 könne nur als umfassende Zuständigkeit verstanden werden. Die eingeklagten Zahlungen betreffen Vereinsangelegenheiten; die Außerstreitstellung der Klageforderung führe nicht dazu, das Klagebegehren nicht mehr als Streitigkeit zu qualifizieren, zumal die Beklagte eine Zahlung im Hinblick auf ihre Gegenforderungen ablehne.
Der Kläger erhob gegen den Beschluss des Berufungsgerichts Rekurs und berief sich - der von ihm unterstellten Ansicht des Berufungsgerichts folgend - primär darauf, dass der „Vollrekurs“ nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei. Darüber hinaus macht der Kläger aber auch geltend, dass Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle und die Entscheidung daher von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO abhänge. Die Zurückweisung der Klage und die Aufhebung des Verfahrens als nichtig erweise sich als grob rechtsirrig, weil keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrfach aus, dass auch eine Entscheidung des Berufungsgerichts, in der ein bereits im Verfahren erster Instanz eingewendetes Prozesshindernis wahrgenommen und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wird, den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Es wäre nicht sachgerecht, die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz mit demselben Inhalt davon abhängig zu machen, ob die Prozesseinrede vom Erstgericht abgesondert oder erst im Urteil entschieden wurde (wobei es im zweiten Fall ausreicht, das das Erstgericht in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass es die Prozesseinrede verwerfen will). Das Gericht zweiter Instanz, dass sich mit der Prozesseinrede befasst, wird hier funktionell als Rekursgericht tätig, sodass sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet (10 Ob 35/07f mwN). Der „Vollrekurs“ nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0116348, RS0102655).
Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) zu ergänzen haben. Für den Fall, dass das Berufungsgericht ausspricht, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, ist entweder über die im „Rekurs“ des Klägers bereits als enthalten anzusehende Zulassungsbeschwerde zu entscheiden oder aber dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sein Rechtsmittel durch Ergänzung der an das Gericht zweiter Instanz zu richtenden Zulassungsbeschwerde zu verbessern (§ 528 Abs 2 ZPO; vgl 10 Ob 35/07f).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I*****gmbH, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des A*****, Landesorganisation *****, wegen 19.821,37 EUR sA, über den als Rekurs bezeichneten Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 35/11a-13, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom , womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 123/10p-9, abgeändert und das Urteil vom , GZ 21 Cg 123/10p-9, als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom , AZ 41 S 78/08f, über das Vermögen der Landesorganisation K***** (Zweigverein) das Konkursverfahren. Der Kläger ist der Hauptverein (Bundesorganisation).
Die Statuten des Klägers enthalten sowohl in der früheren () als auch in der aktuellen Fassung () folgende Klausel: „Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es entscheidet über Streitigkeiten innerhalb der Bundesorganisation sowie über Streitigkeiten, die sich aus dem Verhältnis der Bundesorganisation zu ihren Zweigvereinen ergeben.“
Der Kläger begehrte von der Beklagten, der Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Zweigvereins, 19.821,37 EUR sA mit dem Vorbringen, alle früheren Aufgaben des Gemeinschuldners als Zweigverein habe der Kläger nach Konkurseröffnung als Hauptverein übernommen. Die Betreuungseinrichtungen für die Mitglieder des Klägers im Bundesland Kärnten seien aus der Konkursmasse „herausgekauft“ worden und befänden sich nunmehr im Eigentum des Klägers. Der Gemeinschuldner habe ein Geschäftskonto unterhalten, das in die Konkursmasse gefallen sei. Obwohl der Kläger nach Übernahme der Einrichtungen der im Konkurs befindlichen Landesorganisation sofort neue Geschäftskonten eröffnet habe, seien Zahlungen von Mitgliedern, Kunden, Versicherungen und anderen im Zeitraum September 2008 bis Mai 2010 versehentlich auf das Konto des Gemeinschuldners erfolgt; diesen Zahlungen seien keinerlei Leistungen des Gemeinschuldners gegenüber gestanden, sie hätten richtigerweise auf das neue Konto des Klägers erfolgen sollen. Die Klageforderung wurzle nicht im Vereinsverhältnis, sondern in der irrtümlichen Zahlung von Vertragspartnern des Klägers.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren zunächst dem Grunde und der Höhe nach, stellte es später der Höhe nach außer Streit und wendete aufrechnungsweise Gegenforderungen in der Gesamthöhe von 392.000 EUR aus ihr zustehenden Landesanteilen, 141.166,66 EUR für Personalkosten für die Landesgeschäftsführer bis zur Konkurseröffnung sowie 81.098,82 EUR für frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem geplanten Fahrsicherheitszentrum und schließlich noch weitere Gegenforderungen ein. Sofern der Rechtsweg für die Geltendmachung der Gegenforderungen unzulässig sei, müsse dies auch für die Klageforderung selbst gelten. Aus der Sicht der Beklagten liegen aber die Voraussetzungen für die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle nicht vor; der Kläger habe die Bezahlung der eingewendeten Gegenforderungen dezidiert abgelehnt, er sei auch an einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit nicht interessiert.
Der Kläger erhob in Ansehung der eingewendeten Gegenforderungen die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Gegenforderungen hätten ihre Wurzel ausschließlich im Verhältnis zwischen Haupt- und Zweigverein. Im Übrigen seien die eingewendeten Gegenforderungen auch nicht berechtigt.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs in Ansehung der Klageforderung mit Beschluss, gab dem Klagebegehren statt und wies die von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Infolge Anerkennung der Klageforderung liege keine Streitigkeit vor, sodass keine Schlichtung notwendig sei. Die Forderung des Klägers wurzle auch nicht im Vereinsverhältnis, derartige Forderungen seien bei jedem beliebigen Konkurs denkbar. Die Vereinszugehörigkeit sei nicht denknotwendige Voraussetzung für die Betriebsfortführung. Im Gegensatz dazu handle es sich bei den eingewendeten Gegenforderungen um typische vereinsinterne Angelegenheiten zwischen dem Haupt- und dem Zweigverein, für welche das Schiedsgericht anzurufen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten insoweit Folge, als es das Verfahren über die Klage sowie das Ersturteil als nichtig aufhob und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob es sich bei der Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen an den Zweigverein, die dem Hauptverein zustünden, um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG handle. Die Schiedsklausel im Sinn der Normierung einer Schlichtungseinrichtung nach dem VereinsG 2002 könne nur als umfassende Zuständigkeit verstanden werden. Die eingeklagten Zahlungen würden Vereinsangelegenheiten betreffen. Die Außerstreitstellung führe nicht dazu, das Verfahren über die Klage nicht als Streitigkeit zu beurteilen, weil die Beklagte eine Zahlung im Hinblick auf Gegenforderungen ablehne. Darauf habe der Konkurs keinen Einfluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er (implizit) die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klageforderung sowie die Aufhebung der Nichtigerklärung des Ersturteils sowie die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beklagten anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Einer Klage steht das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klageeinbringung (RIS-Justiz RS0122426).
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleich viel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde (RIS-Justiz RS0122425). Zu prüfen ist daher, ob der Kläger seinen Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, die Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder er nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte (4 Ob 73/09b mwN; 6 Ob 194/09m). Beruht der Anspruch etwa auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag (6 Ob 117/09p mwN; 8 Ob 66/11f).
Die an Hand dieser Kriterien vorzunehmende Beurteilung, ob ein geltend gemachter Anspruch einer „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ entspringt, bestimmt sich ganz typischerweise nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls und begründet daher - von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (2 Ob 105/11x).
Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern würde. Da die Schlichtungseinrichtung auch für Streitigkeiten vorgesehen ist, die sich aus dem Verhältnis der Bundesorganisation zu ihren Zweigvereinen ergeben, stellt sich in sinngemäßer Anwendung obiger Grundsätze die Frage, ob der Anspruch des Klägers in diesem Verhältnis „wurzelt“, ob er also seine Grundlage „denknotwendig“ in der vereinsrechtlichen Beziehung des Klägers und der durch die Masseverwalterin repräsentierten (RIS-Justiz RS0106041) Gemeinschuldnerin hat.
Nach dem für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage (vgl 4 Ob 73/09b mwN; RIS-Justiz RS0005896) hat der Kläger als Hauptverein alle früheren Aufgaben der Gemeinschuldnerin übernommen. Alle Betreuungseinrichtungen für die Mitglieder der Gemeinschuldnerin befänden sich nun im Eigentum des Hauptvereins, der auch Dienstverhältnisse zu den ehemaligen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin begründet habe.
Aus diesen Formulierungen wird deutlich, dass der Kläger in Erfüllung der ihm als Hauptverein gegenüber den Zweigvereinen obliegenden Pflichten tätig wurde, um weiterhin die Interessen der (gemeinsamen) Vereinsmitglieder durch die Zurverfügungstellung der gewohnten Leistungen zu wahren. Es handelte sich somit um Hilfestellungen für eine „Betriebsfortführung“, die ausschließlich den Zwecken beider Vereine und ihrer Mitglieder dienten. Ein besonderes Vertragsverhältnis zur Masseverwalterin wurde in erster Instanz nicht konkret behauptet. Allfällige konkursrechtliche Aspekte (vgl dazu die jüngst in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Streitteilen ergangene Entscheidung 7 Ob 172/11m) werden im Rechtsmittel nicht berührt.
Unter diesen konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls hält sich die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine zunächst vor die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu bringende Streitigkeit aus dem Verhältnis zwischen Haupt- und Zweigverein vor, im Rahmen der erörterten Rechtsprechung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (2 Ob 105/11x).
Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Zivilverfahrensrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00099.11D.0809.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-70963