OGH vom 24.04.1997, 6Ob98/97y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mark G*****, geboren am , in bisheriger Obsorge des Vaters Bane Alexander G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 35/96-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie wurde dem Vater die Obsorge für seinen Sohn Mark entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (gemäß § 176a ABGB) übertragen. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am zugestellt. Sein am , also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet. Eine Bedachtnahme auf dieses Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für das Kind abändern ließe (EFSlg 79.622). Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodaß das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Fundstelle(n):
KAAAD-70930