OGH vom 27.05.2010, 5Ob86/10y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Harald S*****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf LL.M. Rechtsanwalt GmbH in Innsbruck, wegen Berichtigung betreffend die EZ 1298 Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 26/10k 5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 10 Abs 3 WEG idF WRN 2006 BGBl I 2006/124 sieht als Berichtigungsfall sui generis zur Vermeidung der sonst erforderlichen Notwendigkeit des Abschlusses entsprechender neuer Vereinbarungen oder der Erzwingung der Zustimmung im Klagsweg bei bestehendem Wohnungseigentum im Fall einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 und 3 bzw § 9 Abs 6 WEG die Möglichkeit der Berichtigung der Anteile auf Antrag jedes Wohnungseigentümers in sinngemäßer Anwendung des § 136 GBG vor. Einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es diesfalls nicht (§ 10 Abs 3 zweiter Satz WEG). Voraussetzung dafür ist, dass es bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Verschiebung von mehr als 10 % kommt.
Zu B LNR 2 ist für den Antragsteller mit 126/1902 Anteilen an der EZ 1298 Grundbuch ***** das Wohnungseigentum an W 12 einverleibt. Dieses Wohnungseigentumsobjekt soll in die Objekte W 12 und W 12a geteilt werden, beide bleiben im Miteigentum des Antragstellers. Diese Teilung soll nach dem Begehren des Antragstellers grundbücherlich durch Berichtigung durchgeführt werden, wobei der bisher bestehende Miteigentumsanteil von 126/1902 Anteilen auf 85/1902 Anteile, somit um mehr als 10 % vermindert werden soll. Damit ist bereits die Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG nicht erfüllt, dass es nämlich hinsichtlich keines Miteigentumsanteils zu einer Verschiebung von mehr als 10 % kommen darf.
Die vom Revisionsrekurs angestellte Erwägung, dass schließlich alle Miteigentumsanteile beim selben Eigentümer, nämlich beim Antragsteller, verbleiben und insofern keine Verschiebung stattfindet, verkennt das rechtliche Wesen des Miteigentumsanteils iSd § 2 Abs 9 WEG und dessen grundbuchsrechtlicher Bedeutung nach § 5 Abs 3 WEG iVm § 10 GBG. Die in § 10 Abs 3 WEG genannte „Bagatellgrenze“ von 10 % ist auf jeden einzelnen Miteigentumsanteil zu beziehen (Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007, Anm 2 lit b zu § 10 WEG; vgl auch die ErläutRV zur WRN 2006, 1183 BlgNR 22. GP 15, worin ausgeführt wird: „Wenn sich also durch die grundbücherliche Umsetzung der gerichtlichen oder der nun neu eingeführten einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung auch nur ein Miteigentumsanteil in seiner Größe um mehr als 10 % [gleich ob nach oben oder nach unten] veränderte, ist eine Berichtigung nach § 136 GBG … nicht mehr zulässig“).
Schon nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung liegt hier also kein Berichtigungsfall des § 10 Abs 3 WEG vor.
Es erübrigt sich, aus Anlass der Abweisung des Begehrens um Berichtigung auf die Richtigkeit der Ausführungen der Vorinstanzen zu den Voraussetzungen einer bücherlichen Durchführung einer Teilung von Wohnungseigentumsobjekten nach § 16 Abs 2 WEG 2002 einzugehen (vgl RIS Justiz RS0060544).
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.