OGH vom 23.04.2014, 5Ob61/14b

OGH vom 23.04.2014, 5Ob61/14b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. G***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zivilteilung einer Liegenschaft (Streitwert 360.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 19/14b 30, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 9 Cg 132/11d 26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit seinem Teilungsurteil aus:

„Die Gemeinschaft des Eigentums der klagenden Partei zu ¾ und der beklagten Partei zu ¼ Anteilen der Liegenschaft EZ 213 … ist durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben.“

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, „weil keine oberstgerichtliche Judikatur dazu aufgefunden werden konnte, ob die Miteigentumsanteile überhaupt in den Spruch des Teilungsurteils aufzunehmen sind und wenn ja, ob nur die grundbücherlichen Anteile wiederzugeben sind oder ob auch vemeintliche wirtschaftliche Anteile maßgeblich sein können und ob die Aufnahme von Miteigentumsanteilen in den Spruch des Teilungsurteils eine Bindungswirkung für ein allfälliges Verfahren nach § 352c EO entfaltet. Nach dieser durch die EO Novelle 2000 eingeführten Bestimmung entscheidet das (Exekutions )Gericht über die Aufteilung des Meistbots mangels Einigung der Parteien. Auch dazu, ob die Streitfrage, wie eine Liegenschaft abweichend vom Grundbuchsstand wirtschaftlich den Miteigentümern zuzuordnen ist, überhaupt seit der EO Nov 2000 noch Gegenstand des Teilungsprozesses sein kann, konnte oberstgerichtliche Judikatur nicht aufgefunden werden. Eine andere Konsequenz als die Zuweisung eines höheren Anteils am Meistbot hätte aber das vom Berufungswerber angestrebte Prozessergebnis in Relation zum angefochtenen Urteil nicht.“

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO kurz zu begründen:

1. § 352c EO bestimmt:

„Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.“

2. Die Begründung des Berufungsgerichts zur Zulassung der ordentlichen Revision zielt erschließbar auf zwei mit dem Regelungsverständnis des § 352c EO zusammenhängende Fragen ab, nämlich (a.), welche (vermeintlichen) Ansprüche die Parteien im Zusammenhang mit der gemäß § 352c EO vorzunehmenden Aufteilungsentscheidung geltend machen können (vgl dazu Fischer/Pochmarski , Urteil ohne Klage eine Anomalie des Gesetzes? JBl 2008, 635 [insb 642 ff]), und (b.), ob über solche Ansprüche bereits im Streitverfahren über die Teilungsklage dahin bindend entschieden werden kann, dass eine von den verbücherten Eigentumsverhältnissen abweichende Aufteilung des künftigen Meistbots angeordnet werden kann.

3. Zu beiden zuvor genannten Fragen muss hier aber nicht Stellung genommen werden. Einerseits greift nämlich der Beklagte diese Fragen in seiner Revision inhaltlich nicht auf, sondern unterstellt einfach ohne Begründung, sein angeblich „wirtschaftliches“ Hälfteeigentum an der Liegenschaft grundsätzlich im Zusammenhang mit der Verteilung des Meistbots geltend machen und diese Frage auch bereits im Streitverfahren über die Teilungsklage einbringen zu können. Andererseits hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz zu seinem angeblich „wirtschaftlichen“ Hälfteeigentum zusammengefasst nur vorgebracht, dass die Einverleibung seines (bloßen) Miteigentumsanteils von ¼ auf erbrechtlichen Erwägungen (nämlich Ausschaltung von Pflichtteilsansprüchen eines erwachsenen unehelichen Sohnes) beruht habe, obwohl er zum Erwerb der Liegenschaft und zur Renovierung des Hauses wesentlich mehr als die Klägerin beigetragen habe. Eine nachvollziehbare Abrechnung, welche Leistungen der Beklagte konkret veranschlagen will und von welchen Wertvorstellungen er betreffend diese Beitragsleistungen und den Wert der Liegenschaft ausgeht, hat dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet, sondern sogar ausdrücklich ausgeführt, „im Detail seien die Geldflüsse nicht mehr nachvollziehbar“ (AS 140 = S 2 in ON 20). Die vom Beklagten erstmals in der Berufung angestellten Berechnungen und Überlegungen zu den wechselseitigen Vorstellungen der Parteien über die Höhe einer Ausgleichszahlung der Klägerin für ihren größeren Miteigentumsanteil sind allesamt genauso unzulässige Neuerungen wie die Ausführungen des Beklagten zu einer von den Parteien angeblich begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

4.1. Da sich somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt, ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RIS Justiz RS0035979, RS0035962).