OGH vom 20.05.2016, 4Nc8/16p

OGH vom 20.05.2016, 4Nc8/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der S***** W*****, geboren ***** 1994, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 1 P 199/14y 63, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache der S***** W***** an das Bezirksgericht Amstetten wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Traun übertrug unter Hinweis auf den nunmehrigen Wohnsitz der Betroffenen mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Übertragungsbeschluss vom von Amts wegen die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten.

Das Bezirksgericht Amstetten lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit der Begründung ab, die Betroffene habe häufig ihren Wohnsitz gewechselt, sodass ihr nunmehriger Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten auch nicht von langer Dauer sein werde. Der bisherige im Sprengel des übertragenden Gerichts wohnhafte Sachwalter stelle ihr aber eine Wohnmöglichkeit jederzeit zur Verfügung. Im Übrigen habe er seinen Enthebungsantrag zurückgezogen. Allerdings sei der Enthebungsantrag der Betroffenen spruchreif und das übertragende Gericht habe sich mit dem Antrag bereits eingehend befasst.

Das Bezirksgericht Traun legte den Akt nachdem es telefonisch erhoben hatte, dass der bisherige Sachwalter nach wie vor seine Enthebung wünscht und die Betroffene vor hat, im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten wohnhaft zu bleiben am zu 1 P 98/16y 69 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der Sachwalterschaftssache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird (RIS Justiz RS0049144; RS0046929). Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn die Sachwalterschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (4 Nc 14/12i mwN).

Hier hat die Betroffene ihren Lebensschwerpunkt nach der Übersiedlung zu ihrem Freund unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes derzeit eindeutig im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten. Dieses ist daher am besten geeignet, Maßnahmen zum Wohl der Betroffenen insbesondere die Bestellung eines neuen Sachwalters im Einzugsbereich ihres aktuellen Aufenthaltsorts zu treffen. Falls die Betroffene in Zukunft entgegen ihrer mehrmals geäußerten Absicht doch an die Adresse des bisherigen Sachwalters, ihres Stiefvaters, dauerhaft zurückkehren sollte, steht einer Rückübertragung der Zuständigkeit nichts im Wege.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Traun auf Übertragung der Zuständigkeit ist daher zu genehmigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040NC00008.16P.0520.000