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OGH vom 19.09.1994, 4Ob97/94

OGH vom 19.09.1994, 4Ob97/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Natascha A*****, vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mario G*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 310.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 24/94-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 37 Cg 8/93t-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Die (zweite) am beim Obersten Gerichtshof überreichte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles des Ersturteiles - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren des Inhaltes, der Beklagte sei schuldig, das Vervielfältigen und/oder Verbreiten der von der Klägerin angefertigten Lichtbilder, an denen ihr Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte zustehen, ohne ihre Zustimmung in Hinkunft zu unterlassen, und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne rechtmäßige Herstellerbezeichnung erfolge; das gelte insbesondere für das in der Ausgabe 1/90 des Magazins "W*****" auf Seite 9 veröffentlichte Foto der Telefonstudie des Beklagten; der Klägerin werde die Ermächtigung erteilt, den Spruch des Urteils binnen zwei Monaten nach Rechtskraft im Textteil des Magazins "Wohnen" auf Kosten des Beklagten mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrandung und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen."

Der Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 118.381,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 19.703,60 Umsatzsteuer und S 160 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hatte Anfang 1990 einen Design-Wettbewerb der P***** GmbH mit drei Telefonstudien, die der Öffentlichkeit präsentiert wurden, gewonnen. Da er die von ihm entworfenen Modelle fotografieren lassen wollte, wandte er sich noch Anfang 1990 an die Klägerin, die in einem Fotostudio angestellt und seit 1990 gleichzeitig als selbständige Fotografin tätig ist. Er besprach mit ihr, daß die von ihr herzustellenden Lichtbilder der Siegermodelle nur für seine Mappe zur Präsentation der Apparate bei Unternehmen gedacht seien. Die Klägerin machte die Aufnahmen mit Diafilm und übersandte dem Beklagten in der zweiten Märzhälfte 1990 die Abzüge von den Diaaufnahmen. Jeder Abzug hatte - und zwar auch noch, als sie beim Beklagten ankamen - auf der Rückseite eine Klebevignette mit Copyrightvermerk, Namen, Anschrift und Telefonnummer der Klägerin. Der Beklagte zahlte der Klägerin das Arbeitshonorar von S 10.000. Einen Abzug gab der P***** GmbH weiter. Diese überließ den Abzug der (bisherigen) Zweitbeklagten, der R***** *****gesellschaft mbH, gegen die das Verfahren ruht. Diese veröffentlichte das Foto in der Ausgabe Nr. 1 ihrer Zeitschrift "W*****" von Juli/August 1990 auf Seite 9 im Format einer Viertelseite mit einem siebenzeiligen Bericht über den Wettbewerb und seinen Sieger. Weder das Lichtbild noch der Bericht noch das Impressum enthält eine Herstellerbezeichnung.

Mit der Behauptung, daß sie weder dem Beklagten ein Werknutzungsrecht eingeräumt noch auch die Zustimmung zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung, insbesondere ohne Herstellerbezeichnung, erteilt habe, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der von ihr angefertigten Lichtbilder, an denen ihr die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte zustehen, ohne ihre Zustimmung in Hinkunft zu unterlassen, und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne rechtmäßige Herstellerbezeichnung geschieht; dies gelte insbesondere für das in der Ausgabe 1/90 des Magazins "W*****" auf Seite 9 veröffentlichte Foto der Telefonstudios des Beklagten. Ferner stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe mit der Klägerin bei der Auftragserteilung vereinbart, daß ihm alle wie auch immer gearteten Verwertungs- und Nutzungsrechte an den von ihr herzustellenden Fotografien ausschließlich zustehen sollten. Er habe die Fotografie im übrigen gar nicht der Zeitungsunternehmerin übergeben; wegen einer allfälligen Weitergabe sei er nicht gefragt worden. Der Klägerin sei von Anfang an klar gewesen, daß die Lichtbilder im Zuge des Wettbewerbs der ausschreibenden Stelle zur Verfügung gestellt werden mußten und dieser zur freien Verfügung blieben. Daß die preisgekrönten Werke veröffentlicht würden, sei selbstverständlich gewesen. Die Form der Veröffentlichung in der Zeitschrift habe der Kläger nicht beeinflussen können. Er sei mindestens auf Grund einer Werknutzungsbewilligung berechtigt gewesen, das Lichtbild der P***** GmbH und weiteren Unternehmen zu geben. Er habe keine Möglichkeit, allfällige Urheberrechts- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen Dritter abzuwenden oder zu verhindern.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren mit der Einschränkung statt, daß er den Beklagten nur zur Unterlassung des Vervielfältigens und/oder des Verbreitens der Vervielfältigungsstücke verurteilte, wogegen er das Mehrbegehren auf Verbot des Verbreitens der Lichtbilder der Klägerin schlechthin abwies. Ob das Foto der Klägerin ein Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG ist, könne offen bleiben, weil die Verwertungsrechte des Vervielfältigens und Verbreitens für Urheber und Leistungsschutzberechtigte nach § 74 UrhG in gleicher Weise geregelt seien. Kraft des ausschließlichen Rechts der Klägerin, ihre Werkstücke zu verbreiten, durften ohne ihre Einwilligung Werkstücke weder feilgehalten noch auf andere Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 16 Abs 3 UrhG komme es freilich zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechtes an den Werkstücken, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden seien. Die Klägerin habe in Erfüllung ihres Werkvertrages dem Beklagten das Eigentum an dem Lichtbild übertragen. Dieser habe sich nicht verpflichtet, das Foto ausschließlich für seinen privaten Gebrauch zu verwenden. Durch die Gestattung, das Lichtbild Unternehmen zu präsentieren, sei es einem unbestimmten Personenkreis zugänglich geworden, der nicht der privaten Sphäre des Beklagten angehöre. Die Weitergabe des Fotos an die P***** GmbH sei von der Vereinbarung der Streitteile über die Verwendung der Fotos zur Präsentation gedeckt, sei doch auch die P***** GmbH ein möglicher Abnehmer der Produkte des Beklagten. Dieser könne daher nicht zur Unterlassung des Verbreitens schlechthin verurteilt werden.

Der Beklagte selbst habe das Lichtbild weder vervielfältigt noch die Vervielfältigungsstücke verbreitet. Trotzdem sei er Verletzer der ausschließlichen Rechte der Klägerin, das Foto zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, weil ihm diese Rechte von der Klägerin nicht eingeräumt worden seien und er durch die Überlassung des Fotos an die P***** GmbH eine für die beanstandete Rechtsverletzung nicht hinwegzudenkende Bedingung verwirklicht habe und der Eintritt des Verletzungserfolges bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege; es bestehe also zwischen der Überlassung des Fotos an die P***** GmbH und der Vervielfältigung und Verbreitung ein adäquater Kausalzusammenhang. Daß nämlich die Vervielfältigung und Verbreitung des Fotos eines preisgekrönten Telefonapparates, das dem Veranstalter des Wettbewerbs überlassen wird, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, sei offenkundig. Der Beklagte sei demnach im rechtlichen Sinn Vervielfältiger und Verbreiter von Vervielfältigungsstücken. Das beantragte Verbreitungsverbot sei daher auf das Verbot des Verbreitens von Vervielfältigungsstücken einzuschränken. Die Wiederholungsgefahr liege schon deshalb vor, weil der Beklagte nach wie vor behaupte, er habe das ausschließliche Recht, die Fotos der Klägerin zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Auch die Voraussetzungen für die beantragte Urteilsveröffentlichung seien zu bejahen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Voraussetzung für die Haftung eines nicht unmittelbaren Eingreifers in die absolut geschützten Rechte Dritter sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem zu verbietenden Verhalten des Beklagten und dem zu befürchtenden Eingriff in die Rechte der Klägerin. Dieser liege insbesondere dann vor, wenn die gewollte rechtswidrige Handlung des Dritten für den Belangten vorhersehbar war und nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Die Verwertung des Fotos durch die P***** GmbH sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht außerhalb seines Einflußbereiches gelegen. Abgesehen davon, daß eine Verpflichtung des Beklagten, der P***** GmbH ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen, nicht behauptet und festgestellt worden sei, wäre es dem Beklagten - auch ohne absolutes Werknutzungsrecht - durchaus möglich gewesen, im Rahmen seiner vertraglichen Bindungen zur Postshop GmbH ein Lichtbild nur unter der ausdrücklichen Überbindung der Beachtung der Rechte der Klägerin auszufolgen. Der Umstand, daß eine Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG zwar bei der Übergabe des Lichtbildes an den Beklagten, nicht aber bei der Weitergabe an die P***** GmbH vorhanden gewesen sei, hätte den Beklagten dazu verpflichtet, den Übernehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine Vervielfältigung - wenn überhaupt - nur mit dem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller des Lichtbildes zulässig sei. Die Vervielfältigung des Fotos durch die P***** GmbH sei nicht nur nicht außerhalb eines für den Beklagten vorhersehbaren Verhaltens gelegen, sondern sogar nahe gelegen, da ja die Veröffentlichung des Siegerobjektes in einschlägigen Medien eine durchaus zu erwartende Werbemaßnahme gewesen sei. Das professionell angefertigte Foto der Klägerin habe sich dafür bestens geeignet. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu Recht bejaht worden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist wegen des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung in einem vergleichbaren Sachverhalt und wegen Abweichens der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Fassung eines Unterlassungstitels zulässig; sie ist auch berechtigt.

Die Klägerin hat, nachdem ihr die Revisionsschrift des Beklagten vom Erstgericht zugestellt worden war, dort eine Revisionsbeantwortung eingebracht (§ 507 ZPO). Diese wurde dem Obersten Gerichtshof am nachgereicht. Schon am hatte der Oberste Gerichtshof beschlossen, der Klägerin mitzuteilen, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 ZPO). Nach Zugehen dieser Verständigung überreichte die Klägerin am beim Revisionsgericht (§ 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO) abermals eine - mit der ersten wörtlich übereinstimmende - Revisionsbeantwortung. Da der Klägerin nur eine Beantwortung der Revision zusteht und sie ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise (Fasching LB2 Rz 1942) - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht hat, war der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, seine Passivlegitimation sei zu Unrecht und in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht worden. Dazu hat der Senat erwogen:

Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); d.i. derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Da der (unmittelbare) Rechtsverletzer häufig nicht allein tätig wird, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 286; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz 44 f; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]; ÖBl 1983, 144 - Tagesausflug nach München; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1988, 78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes ua).

Die gleichen Grundsätze gelten auch im Urheberrecht (ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III). Der Oberste Gerichtshof hat freilich in ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III - unter Übernahme der in Schrifttum und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Formulierungen (Wild in Schricker, UrhR Rz 35 zu § 97 d UrhG; ähnlich Fromm-Nordemann, UrhR8 Rz 16 zu § 97 d UrhG; v.Gamm, UrhR Rz 20 und 25 zu § 97 d UrhG; BGHZ 17, 266/291/292; BGHZ 42, 118/122/124) - ausgesprochen, daß jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden könne, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe; Täter sei nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasse oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzte. Unter Berufung auf diese Begriffsbestimmung hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Haftung des Unternehmens bejaht, das für ein Rundfunkunternehmen die erforderlichen Senderechte zu verschaffen hatte, an der Programmgestaltung mitgewirkt hat und daher Kenntnis von den vom Rundfunkunternehmen ausgestrahlten Spielfilmen haben mußte und außerdem die rechtliche Möglichkeit hatte, auf die Programmgestaltung des Rundfunkunternehmens bestimmenden Einfluß zu nehmen und damit Eingriffe in fremde Urheberrechte hintanzuhalten. Als Beispiel, in welchem die Passivlegitimation als Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, wird in der Bundesrepublik Deutschland etwa der Veranstalter - also derjenige, der eine Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist - genannt; dieser hafte neben demjenigen, der ungenehmigt als Künstler ein geschütztes Werk aufführe (Fromm-Nordemann aaO Rz 16; Wild aaO Rz 36 mwN aus der Rechtsprechung des BGH); ebenso hafte der Drucker und der Verleger neben dem Verfasser eines Plagiates (Wild aaO).

In BGHZ 42, 118 hat der BGH ausgesprochen, daß derjenige, der sich durch den bedingungslosen Verkauf und die Übereignung von Tonbandgeräten an Dritte einer Einflußnahme auf die spätere Verwendung der Geräte begibt, eine adäquate Ursache zu dem rechtsverletzenden Erfolg - nämlich dem Vervielfältigen von Werken der Tonkunst - verwirkliche, weil der bestimmungsmäßige Gebrauch der Geräte in der Regel einen Engriff in die Rechte Dritter mit sich bringe, wobei sich dieser Gebrauch im privaten Bereich abspiele und daher einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen sei. Daß rein tatsächlich der Vervielfältigungsvorgang als solcher nicht vom Lieferanten des Tonbandgerätes, sondern durch eine selbständige Handlung des Gerätebenützers ausgelöst wird, stehe dem nicht entgegen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem zu verbietenden Verhalten des Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff für die Haftung ausreicht. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten eine nicht hinwegzudenkende Bedingung des Verletzungserfolges ist und der Eintritt ihres Erfolges bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (RGZ 81, 360; BGHZ 42, 118/124; v.Gamm aaO Rz 25).

Von einem Teil der (älteren) deutschen Lehre wurde in diesem Zusammenhang - in Anlehnung an den von der deutschen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff der "mittelbaren Patentverletzung" - von einer "mittelbaren Urheberrechtsverletzung" gesprochen (v.Gamm aaO Rz 25; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, Anm 2 a zu § 97 d UrhG), gleichzeitig aber gemeint, daß dieser Begriff zur Begründung von Unterlassungs- (und Beseitigungs-)Ansprüchen ohne Bedeutung sei, weil hier jede adäquate Verursachung des rechtswidrigen Erfolges für eine Inanspruchnahme genüge (Möhring-Nicolini aaO).

Die "mittelbare Patentverletzung" im Sinne der genannten deutschen Lehre und Rechtsprechung hat mittlerweile in § 10 dPatG 1981 Eingang gefunden. Das österreichische Patentgesetz kennt keine entsprechende Regelung. Das von der Rechtsprechung des Reichsgerichtes entwickelte Rechtsinstitut der "mittelbaren Patentrechtsverletzung" als einer besonderen Teilnahmeform, welche über die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe insoweit hinausgehe, als sie in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Vorsatz genügen lasse (Meier-Beck, Ersatzansprüche gegenüber dem mittelbaren Patentverletzer, GRUR 1993, 1 ff [1]), wurde vom Obersten Gerichtshof niemals übernommen und mittlerweile ausdrücklich abgelehnt (GRURInt 1994, 324 = ZfRV 1993, 249). In Österreich gilt vielmehr nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern auch im Urheberrecht und im Patentrecht (ÖBl 1963, 65) der aus § 1301 ABGB ableitbare Rechtsgrundsatz, daß Mittäter, Anstifter und Gehilfen ebenso haften wie der Täter selbst. "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewußt fördert (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [311 f und 313 f]; WBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; vgl Fromm-Nordemann aaO Rz 17; v.Gamm aaO Rz 20). Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muß, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist somit kein Platz.

Der Beklagte hat durch die Weitergabe des Dias nur einen Tatbeitrag für dessen Vervielfältigung geleistet, der - in objektiver Hinsicht - als Leistung eines Gehilfen zu werten ist, weil er damit die Täterin - die Zeitungsunternehmerin - gefördert hat; als Gehilfe würde er aber nach dem oben Gesagten nur dann haften, wenn er bewußt gehandelt hätte.

Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müßten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. Soweit der Entscheidung ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III - im Hinblick auf die dortige undifferenzierte Wiedergabe von Leitsätzen aus der deutschen Literatur und Judikatur ein gegenteiliger Standpunkt entnommen werden könnte, kann dieser nicht aufrecht erhalten werden.

Der Beklagte hat die beanstandete Handlung - das Vervielfältigen und Verbreiten eines Lichtbildes der Klägerin - nicht selbst begangen. Daß er das Lichtbild der P***** GmbH in der Absicht gegeben hätte, eine solche Vervielfältigung oder Verbreitung durch die Verlegerin der Zeitschrift "W*****" zu ermöglichen, daß er also bewußt deren Verletzungshandlung fördern wollte, wurde weder behauptet noch festgestellt; für eine solche Annahme sind auch im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

Da der Beklagte die tatbestandliche Verletzungshandlung nicht (auch nicht teilweise) verwirklicht hat, ist er nicht Täter und auch nicht "Mittäter" (zur Kritik an der Verwendung dieses dogmatisch verfehlten Begriffes siehe Gamerith aaO 306). Mangels entsprechenden Vorsatzes ist er aber auch nicht Gehilfe (oder Anstifter). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher die Haftung des Beklagten zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß offenbar im Bereich des Beklagten die an dem Lichtbild angebrachte Herstellerbezeichnung der Klägerin entfernt worden ist, weil der Beklagte eben weder selbst das von der Klägerin hergestellte Lichtbild ohne deren Herstellerbezeichnung vervielfältigt und das Vervielfältigungsstück verbreitet hat - was nach der rechtskräftigen Abweisung des weiter gefaßten Unterlassungsbegehrens durch das Erstgericht allein Gegenstand des Verfahrens ist -, noch diese Handlungsweise bewußt gefördert hat.

Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren verzeichnete Pauschalgebühr von S

9.600 konnte nicht zugesprochen werden, weil ihm mit Beschluß vom Verfahrenshilfe bewilligt worden ist und er damit von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit wurde (ON 42).