OGH vom 25.09.2015, 5Ob85/15h

OGH vom 25.09.2015, 5Ob85/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch die Dax Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen 11.967 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 215/14i 56, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 4 Cg 237/11v 50, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat über Abänderungsantrag des Klägers nachträglich ausgesprochen, dass die Revision doch zulässig sei. Es sei im Einklang mit den Ausführungen des Klägers eine erhebliche Rechtsfrage, ob im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die fehlende Verkehrssicherheit als „massiver Sachmangel“ zu werten und im Sinn von Rechtsprechung (2 Ob 189/07v) und Lehre ( P. Bydlinski in KBB 4 § 929 ABGB Rz 8) von einem Gewährleistungsverzicht nicht umfasst sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht

bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel und die

behauptete Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof

geprüft hat, nicht vor. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung entgegen den Revisionsausführungen zu diesen Rechtsmittelgründen sehr wohl die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Anhänger mit dem Planenaufbau verkehrs- und betriebssicher sei, und ihm hätte bewusst sein müssen, dass er diesen Planenaufbau ohne nachträgliche Genehmigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwenden dürfe, sind keine von dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt abweichenden Tatsachenfeststellungen, sondern rechtliche Schluss-folgerungen des Berufungsgerichts. Einer weiteren Begründung bedarf es dazu nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Mit der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung und den entsprechenden Revisionsausführungen wird keine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:

Entscheidungswesentlich ist hier allein, ob der Beklagte dem Kläger die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht des Anhängers schlechthin, sondern des Anhängers bei Verwendung mit dem Planenaufbau zugesagt hat. Die Verneinung dieser Frage hat das Berufungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte den Kläger bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die fehlende Genehmigung eben dieses Planenaufbaus hingewiesen hat. Für einen Anhänger mit typisiertem Planenaufbau wäre im Übrigen ein Betrag von ca 4.000 EUR, also der doppelte Kaufpreis, angemessen gewesen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon ausging, dass der Beklagte dem Kläger die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Anhängers bei Verwendung mit dem nicht typisierten Planenaufbau nicht zugesagt hat, dann liegt darin keine zu beanstandende rechtliche Beurteilung. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936), was hier nicht der Fall ist. Schon aus diesem Grund scheidet die Annahme eines vom Beklagten zu vertretenden Mangels aus (RIS Justiz RS0018547 [T1]), ohne dass es auf die als Zulassungsfrage relevierte Reichweite eines Gewährleistungsverzichts ankäme.

3. Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

4. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00085.15H.0925.000