OGH vom 17.07.2014, 4Ob97/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für E***** G*****, über den Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. B***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 20/14v, 52 R 21/14s 167, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. und , GZ 47 P 276/12k 162 und 163, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Unter Hinweis darauf, dass der Miteigentumsanteil an einer bestimmten Liegenschaft das einzige Vermögen des Betroffenen sei und dass den Forderungen des Sachwalters Vorrang gegenüber den Forderungen des Landes aus der Gewährung der Mindestsicherung zukomme, beantragte der Sachwalter die Einverleibung einerseits eines Pfandrechts zugunsten seiner künftigen Aufwandsersatz und Entlohnungsansprüche bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR und andererseits eines Pfandrechts zugunsten der Rückersatzansprüche des Landes aus der gewährten Mindestsicherung bis zum Höchstbetrag von 26.500 EUR, wobei das Pfandrecht zugunsten des Sachwalters vorrangig gegenüber dem Pfandrecht zugunsten des Landes einzuverleiben sei.
Das Erstgericht genehmigte einerseits die Unterfertigung der Schuld und Pfandbestellungsurkunde durch den Betroffenen, vertreten durch seinen Sachwalter, für das Land zur Finanzierung der bislang angefallenen und auch künftig anfallenden ungedeckten Pflegekosten des Betroffenen mittels eines Höchstbetragspfandrechts von 26.500 EUR auf dem Liegenschaftsanteil des Betroffenen, wies aber andererseits den Antrag auf grundbücherliche Sicherstellung der Aufwandsersatz und Entlohnungsforderungen des Sachwalters sowie die Vorrangeinräumung zu deren Gunsten zurück.
Das Rekursgericht bestätigte beide Beschlüsse, den die Sicherstellung der Aufwands und Entlohnungsansprüche des Sachwalters betreffenden aber mit der Maßgabe, dass dessen Anträge nicht zurück , sondern abgewiesen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR nicht übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung aber zulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Sachwalters, mit dem er die seine Aufwandsersatz und Entlohnungsansprüche betreffende Sicherstellung (samt Vorrangeinräumung) weiter verfolgt, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung ist der Revisionsrekurs infolge des Rechtsmittelausschlusses nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt einen Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ aus. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über „Kosten“ abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007695). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS Justiz RS0044233).
Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS Justiz RS0007695 [T13 und T 23], RS0007696, RS0008673, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695).
Da sich der Revisionsrekurs des Sachwalters abgesehen von der antragsgemäßen Erledigung der von ihm angestrebten pfandrechtlichen Sicherstellung der Forderungen des Landes aus der gewährten und noch zu gewährenden Mindestsicherung, wozu ihm jede Beschwer fehlt (RIS Justiz RS0006471) nur gegen die Verweigerung der pfandrechtlichen Sicherstellung seiner zukünftigen Ansprüche auf Aufwandsersatz und Entlohnung sowie der Festlegung deren Vorrangs vor der Befriedigung der Rückersatzansprüche des Landes richtet, ist er gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00097.14I.0717.000