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OGH vom 23.09.2019, 4Nc23/19y

OGH vom 23.09.2019, 4Nc23/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers E***** e.U., *****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte U***** Airlines *****, wegen 800 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine ukrainische Fluglinie, ihm abgetretene Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] 261/2004) geltend. Seine beim Bezirksgericht Schwechat eingebrachte Klage wurde wegen Fehlens internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.

Mit seinem – an den Obersten Gerichtshof gerichteten – Ordinationsantrag gemäß § 28 JN beantragt der Kläger die Ordination des Bezirksgerichts Schwechat als für die Klage örtlich zuständiges Gericht. Die Ansprüche würden aus Unionsrecht abgeleitet, weshalb Österreich sicherstellen müsse, dass die Ansprüche effektiv durchgesetzt werden könnten. Die Rechtsverfolgung in der Ukraine sei unzumutbar, weil ukrainische Gerichte nicht vom räumlichpersonellen Anwendungsbereich der FluggastrechteVerordnung erfasst seien. Außerdem sei die Vollstreckung ukrainischer Urteile in Österreich durch Exekutionsführung auf Flugzeuge, die Österreich anfliegen, nicht gesichert, weil es keine entsprechenden Abkommen zwischen Österreich bzw der Europäischen Union und der Ukraine gebe. Die Ablehnung der Ordination käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben:

Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

Mit dem Beschluss vom , 4 Nc 11/19h, hat der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Gericht bestimmt. Auf die Begründung dieser Entscheidung kann auch für die vorliegende Konstellation sinngemäß verwiesen werden (vgl auch 6 Nc 1/19b, 6 Nc 18/19b).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00023.19Y.0923.000

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Fundstelle(n):
CAAAD-70694