OGH vom 03.02.2017, 4Nc2/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G***** K*****, gegen die Antragsgegnerin N***** K*****, wegen Unterhalt, über Vorlage des Aktes AZ 503 Fam 20/16y des Bezirksgerichts Amstetten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Steyr, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Amstetten zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Antragsteller begehrte am beim Bezirksgericht Amstetten die Herabsetzung des von ihm für die Antragsgegnerin zu leistenden monatlichen Unterhalts. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin dem Gericht mit, dass sie seit Ende Oktober 2016 in einer eigenen Wohnung in Steyr lebe.
Das Bezirksgericht Amstetten sprach daraufhin mit Beschluss vom aus, dass dieses Gericht zur weiteren Führung des Verfahrens unzuständig sei und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Steyr. Eine Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien unterblieb bislang.
Das Bezirksgericht Steyr verweigerte mit Beschluss vom die Übernahme der Zuständigkeit. Die Rechtssache sei nicht von vornherein beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden. Der verfahrenseinleitende Antrag samt Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen sei der Antragsgegnerin noch an ihrer zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung aufrechten Meldeanschrift (im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten) zugestellt worden. Dieser Beschluss wurde beiden Parteien zugestellt und erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Nachdem das Bezirksgericht Steyr den Akt daraufhin dem Bezirksgericht Amstetten übermittelt hatte, legte dieses den Akt zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist jedoch verfehlt.
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinn des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit der Zuständigkeit eines weiteren Gerichts ausgeschlossen ist (RISJustiz RS0046374). Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt erst dann vor, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte gefasst wurden (RISJustiz RS0046299, RS0046354, RS0046374, RS0118692).
Mangels Zustellung an die Parteien liegt kein rechtskräftiger, die Zuständigkeit verneinender Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vor. Die Voraussetzungen nach § 47 JN sind somit nicht erfüllt. Nur im Fall zweier Unzuständigkeitsentscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen sind, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN berufen (4 Nc 12/14y mwN).
Das Bezirksgericht Amstetten wird daher zunächst die Zustellung seines die eigene Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses zu veranlassen und die Rechtskraft dieses Beschlusses abzuwarten haben.
Sollte auch seine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, wäre der Akt erneut vorzulegen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0040NC00002.17G.0203.000 |
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Fundstelle(n):
UAAAD-70636