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OGH vom 20.05.2014, 5Ob84/14k

OGH vom 20.05.2014, 5Ob84/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. H*****, vertreten durch DDr. Gerhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. H*****, 2. Dr. J*****, 3. Dr. S 4. DI T 5. M*****, 6. B*****, 7. J*****, Erst , Zweit , Dritt , Fünft , Sechst und Siebentantragsgegner vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 8. A*****, 9. B*****, 10. DI Dr. S 11. DI Dr. A*****, 12. R*****, wegen § 835 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 127/13t 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ein Recht der antragstellenden schlichten Minderheitseigentümerin auf Ersetzung der Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zu näher bezeichneten, bereits durchgeführten Baumaßnahmen verneint:

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entspricht es der herrschenden Ansicht, dass das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern betrifft (RIS Justiz RS0083174; 5 Ob 38/08m; 5 Ob 40/12m; Würth/Zingher/Kovanyi , Miet und Wohnrecht II²² § 16 WEG Rz 3; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht³ § 16 WEG Rz 2).

Nach ebenfalls herrschender Auffassung kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden (stRsp; RIS Justiz RS0013711; H. Böhm in ABGB ON 1.00 §§ 834, 835 Rz 18 mwN).

Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit sei der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus bestimmter Abwasserleitungen als Antrag auf Benützungsregelung zu qualifizieren, ist schon durch das eindeutige erstinstanzliche Sachvorbringen der Antragstellerin widerlegt, das ausschließlich auf die nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Baumaßnahmen abzielt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00084.14K.0520.000

Fundstelle(n):
WAAAD-70618