OGH vom 27.08.2014, 4Nc19/14b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Josefstadt zu 17 C 68/14d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch die Immobilienverwalterin E***** P*****, diese vertreten durch Mag. Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen 1.624,86 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache „an ein zuständiges, unbefangenes Gericht tunlichst außerhalb des OLG Sprengels Wien“ zu delegieren, gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache „an ein zuständiges, unbefangenes Gericht […] tunlichst außerhalb des OLG Sprengels Wien“ zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin stützt ihren Delegierungsantrag erkennbar auf die Befangenheit aller Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien und strebt im Ergebnis eine notwendige Delegation gemäß § 30 JN an. Für eine solche Delegation liegen aber die notwendigen Voraussetzungen nicht vor.
Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenes Gericht zu entscheiden (9 Nc 8/11t).
Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Delegierung mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0073042; RS0046074; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny I³ § 31 JN Rz 32). Dies gilt gleichermaßen für die Delegation nach § 31 JN (9 Nc 12/09b, 9 Nc 8/11t).
Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS Justiz RS0046333); derartige Zweckmäßigkeitsgründe wurden von der Beklagten nicht behauptet. Die Einholung einer Äußerung der Klägerin war daher nicht erforderlich, weil der Antrag keiner weiteren Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN bedurfte (ähnlich RIS Justiz RS0113776).
Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473; 9 Nc 8/11t), ist daher abzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040NC00019.14B.0827.000