OGH vom 06.08.2019, 4Nc18/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Brenn und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*****, geboren am ***** 2010, Mutter: O*****, Vater: W*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Wolfsberg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Wolfsberg übertrug mit zwei Beschlüssen vom die Pflegschaftssache (getrennt zu 1 Ps 131/11k und 1 Pu 133/19s) gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Eisenstadt, (jeweils) weil das Kind „über kurz oder lang seinen ständigen Aufenthalt in Eisenstadt nehmen wird.“. Das Bezirksgericht Eisenstadt lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am unter Hinweis auf den Wohnort des Kindes bei seiner Großmutter in der Steiermark mit zwei Beschlüssen ab und sandte den Akt an das Bezirksgericht Wolfsberg zurück. Dieses stellte seine Übertragungsbeschlüsse nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß „§ 47 Abs 1, Abs 2 JN“ (gemeint wohl: § 111 Abs 2 JN) vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht:
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T 5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (zu allem jüngst 4 Nc 18/18m mwN).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00018.19P.0806.000 |
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Fundstelle(n):
XAAAD-70609