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OGH 23.01.2017, 5Ob6/17v

OGH 23.01.2017, 5Ob6/17v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft B*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem

Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Sachbeschlusses fest, dass dem Antragsteller der in der Heizkostenabrechnung 2013 für seine Wohnungseigentums-
objekte in der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag in der Höhe von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei, und verpflichtete die Antragsgegnerin in Punkt 2. dieser Entscheidung zur Rückzahlung eines Betrags von 27,36 EUR.

Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rechtsmittels der Antragsgegnerin Punkt 2. des Sachbeschlusses des Erstgerichts wegen insoweit rechtskräftig entschiedener Sache als nichtig auf und bestätigte mit seinem Sachbeschluss im Übrigen dessen Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb jedoch.

Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

Rechtliche Beurteilung

1. In den im § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. In Verfahren über die in § 25 Abs 1 HeizKG genannten Angelegenheiten ist unter anderem § 37 Abs 3 MRG sinngemäß anzuwenden.

2. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das

Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nur dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

3. Neben den allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren gelten in den Verfahren über wohnrechtliche Außerstreitsachen die in § 37 Abs 3 und Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Daher ist auch die Regelung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG zu übertragen (vergleiche zu den Verfahren nach § 52 WEG: RIS-Justiz RS0007110 [T38]).

4. Die in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (hier nach dem HeizKG) erhobenen Ansprüche sind daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Besteht der Entscheidungsgegenstand dabei – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht hier unterlassen und daher zunächst nachzutragen (RIS-Justiz RS0007073). Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16, T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T5, T8, T14]).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ 128 KG *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 128 KG *****. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Mehrparteienwohnhaus, das über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage gemäß § 2 Z 2 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) verfügt. Er ist Wärmeabnehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Z 4 lit c HeizKG).

Der Antragsteller begehrt – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Feststellung, dass ihm in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 der unter der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag von 22,80 EUR (brutto 27,36 EUR) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei.

Die nach der Schlichtungsstelle angerufenen Vorinstanzen gaben dem Begehren des Antragstellers statt und stellten fest, dass die Verrechnung eines Betrags von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) als „Verbrauchskosten“ in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 zu Unrecht erfolgt sei.

Über den vom Rekursgericht nachträglich (§ 63 Abs 3 AußStrG) zugelassenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kann der Oberste Gerichtshof inhaltlich noch nicht entscheiden:

1. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung trifft nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG den Wärmeabgeber.

2. Wärmeabgeber ist gemäß § 2 Z 3 HeizKG derjenige, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt.

Die Antragsgegnerin ist nach den Feststellungen Wärmeabgeberin im Sinn dieser Gesetzesstelle und daher nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG rechnungslegungspflichtig.

3.1 Die Parteistellung im außerstreitigen Verfahren nach dem

HeizKG regelt dessen § 25 Abs 3: Anträge in den in Abs 1 genannten Angelegenheiten können nach Satz 1 sowohl von jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinn des § 4 Abs 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen (§ 25 Abs 3 Satz 2). Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs 1 Z 8 auch Parteistellung zu (§ 25 Abs 3 Satz 3).

3.2 Seit Inkrafttreten des mit der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl 2009/25, eingeführten § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist die materiell-rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (§§ 17 bis 19 HeizKG) im außerstreitigen Verfahren nach diesem Gesetz durchzusetzen (RIS-Justiz RS0122665 [T2]; RS0116552 [T5]). Für eine verfahrensrechtliche Differenzierung im Verhältnis zu einem Verfahren nach Abs 1 Z 8 leg cit besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf Z 8a leg cit in § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt werden muss. Diese Bestimmung ist daher auch auf ein Verfahren nach Abs 1 Z 8a leg cit anzuwenden.

3.3 Ist die Eigentümergemeinschaft auch Wärmeabgeberin gemäß § 2 Z 3 HeizKG, dann ist diese (§ 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG) und neben ihr auch der Verwalter der Liegenschaft (§ 20 Abs 3 WEG) dem einzelnen Miteigentümer gegenüber zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung nach den Regelungen des HeizKG verpflichtet. Belangt – wie hier – der Antragsteller materiell nur die Eigentümergemeinschaft, ist dieser Anspruch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG durchzusetzen. Der Verwalter ist dann aber dem Verfahren gemäß § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz von Amts wegen als Partei beizuziehen. Das ist im vorliegenden Fall bislang unterblieben.

4. Wenn einer Partei durch unterbliebene

Beiziehung die Möglichkeit genommen wird, sich am Verfahren (als solche) zu beteiligen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 15 Rz 13 mwN). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung – absolut wirkt (RIS-Justiz RS0119971 [T7]). Er ist nur wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0119971, RS0120213). Um in diesem Sinne beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RIS-Justiz RS0123128, insb 5 Ob 61/15d).

5. Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, dem Verwalter der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens, diesen Beschluss und die Sachentscheidungen erster und zweiter Instanz sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel zuzustellen. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Einlangen eines Rechtsmittels des Verwalters wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M* K*, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 86,42 EUR (darin enthalten 14,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 128. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Mehrparteienwohnhaus, das über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage gemäß § 2 Z 2 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) verfügt. Er ist Wärmeabnehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Z 4 lit c HeizKG).

Die Antragsgegnerin ist Wärmeabgeberin gemäß § 2 Z 3 lit b HeizKG.

Ursprünglich befanden sich in der Wohnung des Antragstellers neun Heizkörper, die er zunächst zur Gänze demontierte. Im Jahr 2012 brachte er bis auf den in der Diele vorhanden gewesenen die Heizkörper wieder an.

Für das Jahr 2013 wurden dem Antragsteller 408,65 EUR Grundkosten und netto 22,80 EUR Verbrauchskosten für den nicht wieder montierten Heizkörper in der Diele vorgeschrieben, die auf einer Verbrauchsschätzung beruhen. Bei den vorhandenen acht Heizkörpern in der Wohnung des Antragstellers ergab die Ablesung für das Jahr 2013 einen Verbrauch von Null, weil er seine Wohnung anderweitig beheizt.

Die Vorinstanzen stellten über Begehren des Antragstellers fest, dass die Verrechnung eines Betrags von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) als „Verbrauchskosten“ in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 zu Unrecht erfolgt sei. Sie gelangten übereinstimmend zu der Ansicht, dass die Schätzung eines Verbrauchsanteils nur dort zulässig sein könne, wo ein Verbrauch überhaupt technisch möglich sei.

Den Revisionsrekurs erklärte das Gericht zweiter Instanz nachträglich (§ 63 Abs 3 AußStrG) für zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ob im Fall eines (konsenslos) abmontierten Heizkörpers eine Hochrechnung von Verbrauchsanteilen stattzufinden habe und wen gegebenenfalls die Beweislast für die Dauer des Fehlens des Heizkörpers in der Abrechnungsperiode treffe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.

1. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom ) wurde dem Verwalter Gelegenheit gegeben, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen (§ 25 Abs 3 HeizKG; RIS-Justiz RS0123128). Er ist dem Verfahren nicht beigetreten.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt unzweideutig, dass der hier gegenständliche neunte Heizkörper in der Wohnung des Antragstellers während der gesamten Abrechnungsperiode (das ist das Jahr 2013) nicht vorhanden war, sodass sich Fragen nach der Beweislast für die Dauer des Fehlens des Heizkörpers schon deshalb nicht stellen. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen (für das Verfahren außer Streitsachen: RIS-Justiz RS0102059 [T18]).

3.1 Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042656; RS0102181). Eine solche liegt insbesondere dann nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die vom Revisionswerber für erheblich erachtete Rechtsfrage anhand des Gesetzes, das selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft, gelöst werden kann (vgl RIS-Justiz RS0042742 [T13]; RS0118640; zu § 62 Abs 1 AußStrG: RS0102181 [T15]).

3.2 Die Antragsgegnerin beruft sich auf § 11 HeizKG und meint, daraus leite sich ab, dass der Verbrauchsanteil für den im Jahr 2012 nicht wieder montierten Heizkörper durch Hochrechnung zu ermitteln sei. Nach § 11 Abs 1 HeizKG hat der Wärmeabgeber die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln. Nur dann, wenn die Verbrauchsanteile trotz zumutbarer Bemühungen nicht erfasst werden konnten, sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen (§ 11 Abs 3 HeizKG).

3.3 Bereits der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die in Absatz 3 leg cit eingeräumte Möglichkeit, den Verbrauch durch Hochrechnung zu ermitteln, voraussetzt, dass ein solcher überhaupt stattgefunden haben konnte. Eine Hochrechnung kommt daher etwa in Betracht, wenn entweder der Wärmeabnehmer die Begehung des Nutzungsobjekts nicht ermöglicht und eine Ablesung der Verbrauchsanteile aufgrund dessen nicht erfolgen kann oder aus welchem Grund auch immer das Gerät schadhaft geworden ist und daher keine Ablesewerte zur Verfügung stehen (Shah in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar2 § 11 HeizKG, Rz 3). Steht hingegen fest, dass ein Verbrauch während der gesamten Heizperiode nicht vorgelegen haben konnte, weil der Heizkörper gar nicht montiert war, kommt eine darauf entfallende Hochrechnung gemäß § 11 Abs 3 HeizKG jedenfalls nicht in Betracht, wenn zugleich feststeht, dass die tatsächlich vorhandenen Heizkörper für die gleiche Periode keinen Verbrauch aufgewiesen haben, weil sonst dem Antragsteller fiktive Heizkosten in Rechnung gestellt werden würden. Ein solches Ergebnis widerspräche der mit dem Heizkostenabrechnungsgesetz angestrebten Verteilungs-gerechtigkeit (vgl 716 BlgNr 18. GP 13).

4. Bei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller befugt war, den Heizkörper in der Diele zu demontieren. Eine Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist damit nicht verbunden.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass ihm die Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung ersetzt werden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
1 Generalabonnement,8 außerstreitige Wohnrechtssachen
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00006.17V.0123.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-70570