OGH vom 12.06.2014, 4Nc14/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, wider die beklagte Partei Mag. E***** P*****, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Fünfhaus das Bezirksgericht Ferlach bestimmt.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Fünfhaus ist zu 7 C 2262/13g ein Verfahren anhängig, in dem die Klägerin mit Sitz in Kärnten den Beklagten mit Sitz in Wien als Gesamtrechtsnachfolger des Bestellers auf Zahlung des Entgelts für die Lieferung von Hackgut in Anspruch nimmt.
Der Beklagte bestritt die Forderung dem Grund und der Höhe nach; die Lieferung, deren Entgelt nunmehr begehrt werde, sei nie erfolgt.
Die Klägerin beantragte ihre Einvernahme als Partei und einen Ortsaugenschein am Ort der Lieferung in Kärnten; beide Parteien beantragten die Einvernahme von je zwei Zeugen mit Wohnsitz in Kärnten.
Die Klägerin stellte sodann den Antrag, die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Ferlach zu delegieren (ON 16), den das Erstgericht samt Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung „gemäß § 30 JN“ [gemeint: § 31 JN] vorgelegt hat. Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegationsantrag ist berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]).
2. Die Rechtssache weist mit Ausnahme des Wohnsitzes des Beklagten keinen Bezug zu Wien auf: Seine Vernehmung als Partei hat der Beklagte nicht beantragt, die Klägerin und ihr Vertreter haben ihren Sitz im Sprengel des Bezirksgerichts Ferlach (wo auch ein allfälliger Lokalaugenschein durchzuführen wäre), und auch sämtliche von den Parteien geführten Zeugen wohnen in Kärnten. Damit ist die Anreise aller Personen, deren Vernehmung in Frage kommt, sowie des Klagevertreters nach Ferlach wesentlich kürzer und damit kostengünstiger als eine Anreise nach Wien. Der Streitwert ist niedrig. Unter diesen Umständen ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
Fundstelle(n):
MAAAD-70536