OGH vom 29.06.1993, 4Ob95/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*****gesellschaft mbH,
2. Kurt Falk, ***** beide vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans Dichand, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 22/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 37 Cg 76/91-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
" 1. Die beklagte Partei ist schuldig, die unwahre Behauptung, die vom Zweitkläger herausgegebene Zeitung 'Die ganze Woche' sei noch kein Geschäft, oder inhaltsgleiche Behauptungen ab sofort bei Exekution zu unterlassen.
2. Die erstklagende Partei wird ermächtigt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft den stattgebenden Spruch dieses Urteils und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift 'Im Namen der Republik' einmal in der Zeitschrift 'Cash Flow' im Textteil, in normalen Lettern, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien zu veröffentlichen.
Das Mehrbegehren, auch den Zweitkläger zur Urteilsveröffentlichung in der Zeitschrift 'Cash Flow' sowie beide klagende Parteien zur Urteilsveröffentlichung auch in einer Samstag-Ausgabe der 'Neuen Kronen-Zeitung' und in der Wochenzeitung 'Die Ganze Woche' zu ermächtigen, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei einen mit S 64.470,13 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 8.660,65 Umsatzsteuer und S 12.506,22 Barauslagen) und dem Zweitkläger einen mit S 60.024,84 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 7.944,14 Umsatzsteuer und S 12.060 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitschrift "Die ganze Woche", der Zweitkläger ist Herausgeber dieser Zeitung. Der Beklagte ist Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung" sowie Geschäftsführer und Miteigentümer der Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung".
In der Ausgabe Nr. 3/1991 des Wirtschaftsmagazins "Cash Flow", welches monatlich erscheint und laut Medianalyse 1990 207.400 Leser hat, erschien ein Interview mit dem Beklagten, dessen erster Teil folgendes Wortlaut hatte:
"Cash Flow: Wie gefällt Ihnen die neue Zeitung von Kurt Falk?
Hans Dichand: Gut! Graphisch tadellos!
Cash Flow: Und was genau?
Dichand: Naja, sie ist schön gestaltet und bunt.
Cash Flow: Wird sie ein Geschäft?
Dichand: Nein.
Cash Flow: Warum nicht, wo sie doch so schön ist?
Dichand: Ich glaube, jetzt ist keine gute Zeit fürs Zeitungsgründen. Ich meine vor allem Tageszeitungen. Die Sache ist viel zu teuer, man braucht ja mindestens eine Milliarde, um sie am Markt zu plazieren, und eine weitere, um sie auszubauen. Allein die Steiermark-Ausgabe der Kronen-Zeitung hat 500 Millionen Schilling gekostet. Das glaubt man mir nicht gerne, wenn ich das sage, aber es ist eben so.
Cash Flow: Kurt Falk hat ja genug Geld.
Dichand: Ja, aber die Zeitung wird eben kein Geschäft. Auch seine Ganze Woche ist ja noch kein Geschäft.
Außerdem ist die Zeit der bunten Bilder vorbei: Die Leute wollen in Zukunft inhaltlich gute Zeitungen, also solche wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung, wenig Bilder - die haben sie ja im Fernsehen, das immer stärker wird.
Cash Flow: Haben Sie nicht trotzdem Angst vor Falk?
Dichand: Ich? Nein, wieso?
Cash Flow: Na, er könnte doch mit seiner billigen Tageszeitung der Krone viele Leser wegnehmen?
Dichand: Ach, uns wird er nicht schaden! Im Gegenteil, es ist schon gut, daß wieder was passiert, wir sind schon träge geworden.
Cash Flow: Also keine Angst?
Dichand: Nein, ich freue mich sogar auf den Kampf. ...
Es ist das erste Mal, daß Falk und ich nicht zu einem Kompromiß finden können. Ich bin mit ihm nie gut ausgekommen, weil er ein ganz anderer Typ ist als ich. ... Aber wir haben uns in großen Streitfällen immer zusammengesetzt und den Kompromiß gesucht. Jetzt gibt es das zum ersten Mal nicht. Es wird ein beinharter Kampf."
Tatsächlich betrug der Kapitaleinsatz der Kläger für "Die ganze Woche" in Form von Aufwendungen in Anlagevermögen und Anlaufverlusten zwischen 250 und 500 Millionen Schilling. Schon vor dem Februar 1990 hatte die Klägerin den break even point (= Zeitpunkt des Überganges von der Verlust- in die Gewinnphase) überschritten. Im ersten Geschäftsjahr danach überstieg der Ertrag des Unternehmens der Erstklägerin die Zinsen, die bei Veranlagung des eingesetzten Kapitals in festverzinslichen Anleihen mit einer Verzinsung von 8,5 % erzielt worden wären. Der Ertrag nach Erreichung des break even points - auch bis zum März 1991 - hätte auch die Bedienung einer Fremdkapitalfinanzierung des Unternehmens der Erstklägerin zu einem Zinssatz von 10 % sichergestellt. Die Jahresergebnisse der Erstklägerin für die Jahre 1989, 1990 und 1991 sind positiv.
Mit der Behauptung, daß die Aussage "Die Ganze Woche" sei noch kein Geschäft, unrichtig und offenkundig in Wettbewerbsabsicht gemacht worden sei, um die Kläger in den Augen der Öffentlichkeit - insbesondere gegenüber den Inserenten, welche ja nicht gerne in einer Verlustzeitung inserieren - herabzusetzen, begehren die Kläger,
1. den Beklagten schuldig zu erkennen, die unwahre Behauptung, die vom Erstkläger herausgegebene Zeitung "Die Ganze Woche" sei noch kein Geschäft, oder inhaltsgleiche Behauptungen ab sofort zu unterlassen;
2. die Kläger zu ermächtigen, den Spruch dieses Urteils auf Kosten des Beklagten je einmal in der Zeitschrift "Cash Flow" sowie in einer Samstag-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und in der Wochenzeitung "Die Ganze Woche" in der üblichen Form zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews gehe hervor, daß der Beklagte ausschließlich seine subjektive Meinung kundgetan, also ein Werturteil geäußert habe, dessen Richtigkeit von den Lesern des Magazins "Cash Flow" nicht überprüft werden könne; außerdem sei die beanstandete Äußerung weder unwahr noch herabsetzend noch geeignet, den wirtschaftlichen Erfolg der Wochenzeitschrift der Kläger zu gefährden. Der Zweitkläger sei mangels Unternehmereigenschaft nicht klageberechtigt. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, jedenfalls aber zu weit gefaßt, weil nur die Leser von "Cash Flow" aufzuklären sein könnten.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Die beanstandete Aussage des Beklagten sei zwar unwahr, aber nicht geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Erstklägerin oder deren sowie des Zweitklägers Kredit zu schädigen oder zu beeinträchtigen oder sie herabzusetzen, werde doch nach dem Gesamteindruck des Interviews auf den durchschnittlichen Leser eines Wirtschaftsmagazins nicht einmal implizit behauptet, das Unternehmen der Kläger arbeite mit Verlust, stehe vor dem Ruin oder sei "pleite". Es werde nicht ausgeschlossen, daß das Unternehmen Gewinne abwirft, die freilich noch nicht so hoch seien, um von einer Rentabilität des Unternehmens sprechen zu können. Warum diese Mitteilung jemanden vom Kauf oder von Inseraten in der Wochenzeitschrift der Kläger abhalten sollte, sei nicht zu sehen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Beurteilung einer Äußerung komme es immer auf den Zusammenhang an, in dem sie gemacht wurde. In dem in der Zeitschrift "Cash Flow" abgedruckten Interview vertrat der Beklagte die Meinung, es seine keine gute Zeit für das Gründen von Zeitungen, da die Sache viel zu teuer sei. Mit der in diesem Zusammenhang gefallenen beanstandeten Äußerung sei dem Publikum nicht der Eindruck vermittelt worden, "Die Ganze Woche" werde kein Geschäft werden, es handle sich also um eine Fehlinvestition; vielmehr werde zum Ausdruck gebracht, daß diese Zeitschrift im Hinblick auf den hohen Kostenaufwand noch kein Geschäft geworden sei. Selbst wenn man darin eine Tatsachenbehauptung erblickte, die nach den Feststellungen unrichtig sei, liege doch kein Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG vor, weil die Äußerung nicht geeignet sei, beim Publikum eine nachteilige Meinung über das Unternehmen der Kläger zu erwecken, die dazu führen könnte, daß das betroffene Unternehmen Schaden erleide oder der Kredit seines Inhabers erschüttert werde. Der Beklagte habe keine Fehlleistung der Kläger behauptet, sondern nur zum Ausdruck gebracht, daß derzeit kein Geschäft im Sinne des Erlangens von tatsächlichen Gewinnen gegeben sei. Diese Äußerung werde vom Großteil der angesprochenen Leser sicherlich so verstanden, daß "Die Ganze Woche" derzeit noch keinen wirtschaftlichen Erfolg bringe, nicht aber dahin, daß die Zeitungsgründung endgültig ein Mißerfolg wäre. Leser von "Cash Flow" würden ihren Entschluß, in der Zeitschrift "Die Ganze Woche" zu inserieren, jedenfalls nicht durch die beanstandete Äußerung beeinflussen lassen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt.
Zutreffend haben schon die Vorinstanzen in der beanstandeten Äußerung eine Tatsachenbehauptung und nicht ein bloßes Werturteil gesehen. Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt; er ist immer dann verwirklicht, wenn die Behauptungen auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften zum Inhalt haben (SZ 61/193; MR 1993, 17 uva). Das trifft auch auf sogenannte "konkludente Tatsachenbehauptungen" zu, welche Urteile enthalten, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen (SZ 62/208; SZ 63/2; MR 1993, 17 uva). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv gar nicht überprüft werden können (ÖBl 1992, 133 mwN). Macht jemand eine mehrdeutige Äußerung, dann muß er die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1981, 122; SZ 61/193 uva).
Der Beklagte hat in dem in "Cash Flow" veröffentlichten Interview auf die entsprechende Frage ausdrücklich erklärt - und das auch mit dem Hinweis auf die hohen Kosten und das sinkende Interesse an "bunten Bildern" begründet -, daß die vom Zweitkläger geplante Tageszeitung kein Geschäft werde; im Zusammenhang damit machte er die beanstandete Äußerung, auch "Die Ganze Woche" sei noch kein Geschäft. Im Hinblick auf diesen - bei der Beurteilung zu berücksichtigenden (SZ 63/2; MR 1993, 14 uva) - Zusammenhang muß die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung über den wirtschaftlichen Ertrag der Wochenzeitschrift der Kläger und nicht als bloß subjektives Werturteil verstanden werden. Im Sinne der "Unklarheitenregel" kann die beanstandete Äußerung - im Hinblick auf die nach den Worten des Beklagten mit der Gründung einer Zeitung verbundenen, überaus hohen Kosten - durchaus dahin aufgefaßt werden, daß die Kläger Verluste, jedenfalls aber keinerlei Gewinne erwirtschafteten. Entgegen der Auslegung des Berufungsgerichtes ist der Aussage des Beklagten trotz des dort gebrauchten Wortes "noch" auch nicht zu entnehmen, daß die Zeitschrift in Zukunft jedenfalls Gewinne abwerfen werde; vielmehr bleibt durchaus die Möglichkeit offen, daß der Vertrieb der Zeitung nicht nur derzeit "noch kein Geschäft" ist, sondern - da ja die Zeit der auch für "Die Ganze Woche" charakteristischen "bunten Bilder" vorbei sein soll - auch in Zukunft ein Verlustträger sein werde. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Leser kann daraus den Schluß ziehen, daß das den Klägern zunächst in beträchtlichem Umfang zur Verfügung gestandene Kapital unwirtschaftlich eingesetzt werde, so daß es letztlich verringert oder sogar gänzlich dahinschmelzen werde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich aber die Herausgabe der Wochenzeitschrift als durchaus günstige Kapitalanlage erwiesen, zieht doch die Erstklägerin daraus einen höheren Ertrag als bei einer Anlage in sicheren festverzinslichen Wertpapieren.
Die Aussage, daß ein Unternehmer sein Kapital (oder doch einen beträchtlichen Teil davon) für ein nicht gewinnbringendes, sondern allenfalls sogar verlustträchtiges Geschäft einsetze, ist in hohem Maße geeignet, den Kredit dieses Unternehmers zu gefährden. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1211 Rz 21 zu § 14 dUWG). Eine Schädigungseignung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG (wie des § 1330 Abs 2 ABGB) ist dann anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmers, von seinen Waren oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist die Wirkung haben, daß der betroffene Betrieb einen Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird; es genügt also schon eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (ÖBl 1966, 89 und ÖBl 1973, 59 zu dem § 7 UWG entsprechenden Tatbestand des [mittlerweile aufgehobenen] § 8 UWG [zustimmend Schönherr in WRP 1974, 11]; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 37). Ob die Kläger - welche nach ihren eigenen Worten auf Kredit nicht angewiesen sind - tatsächlich einen Nachteil erleiden, ist daher unerheblich.
Daß der Beklagte seine Äußerung in Wettbewerbsabsicht gemacht hat, ist unbestritten geblieben und auch ganz offenkundig.
Da somit der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt ist, steht der Erstklägerin als der Verletzten der Unterlassunganspruch nach § 7 Abs 1 UWG zu.
Der Zweitkläger ist hingegen als Herausgeber kein Unternehmer (MR 1989, 183; MR 1991, 20). Zur Klageführung nach § 7 Abs 1 UWG ist - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nur ein in seinem wirtschaftlichen Ruf verletzter Unternehmer befugt (Hohenecker-Friedl 93; MR 1989, 183; MR 1991, 20). Da sich aber die Kläger, wenngleich sie das Handeln des Beklagten in Wettbewerbsabsicht hervorgehoben haben, nicht auf den Rechtsgrund des § 7 UWG eingeschränkt haben, ist der vom Zweitkläger geltend gemachte Anspruch auch nach § 1330 Abs 2 ABGB zu prüfen und gleichfalls zu bejahen. Auch bei einem Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB durch das Verbreiten einer den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung besteht nach ständiger Rechtsprechung ein, wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannter, verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung (SZ 56/63; MR 1993, 57 uva).
Einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung kennt hingegen das Gesetz zwar für Unterlassungsklagen (ua) nach § 7 Abs 1 UWG (§ 25 Abs 3 UWG), nicht aber für Unterlassungsansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB (Korn-Neumayer aaO 77). Mangels gesetzlicher Grundlage muß daher das Urteilveröffentlichungsbegehren des Zweitklägers abgewiesen bleiben.
Der Erstklägerin ist ein Interesse an der Ermächtigung, das Urteil auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, zuzubilligen. Da die beanstandete Äußerung geeignet war, eine unrichtige Meinung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hervorzurufen, hat die Erstklägerin darauf Anspruch, zwecks Aufklärung des Publikums über die wahre Sachlage das Urteil zu veröffentlichen (SZ 51/76; SZ 61/168; ÖBl 1992, 21 uva). Die beanstandete Aussage wurde in der Zeitschrift "Cash Flow" veröffentlicht; zur Aufklärung der Leserschaft ist es sohin erforderlich, auch das der Klage stattgebende Urteil in dieser Zeitschrift zu veröffentlichen (vgl ÖBl 1984, 82; RdW 1984, 372; ÖBl 1985, 164 ua). Für eine Veröffentlichung des Urteils in der "Neuen Kronen-Zeitung" und in der Wochenzeitung der Kläger besteht hingegen kein Grund; die Kläger haben zur Rechtfertigung dieses Urteilsantrages auch keinerlei Vorbringen erstattet. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Veröffentlichung in den letztgenannten Medien ein nicht unbeträchtlicher Teil solcher Personen erfaßt werden könnte, die zwar im März 1991 "Cash Flow" gelesen haben, nunmehr diese Zeitung aber nicht mehr, wohl aber die "Neue Kronen-Zeitung" oder "Die Ganze Woche" lesen, fehlen völlig. Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder, der von einem Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat, auch von der nachfolgenden Urteilsveröffentlichung erreicht wird, ist praktisch niemals zu erreichen (ÖBl 1985, 164 mwN). Da die Kläger die Art der Veröffentlichung nicht näher konkretisiert haben, hatte dies das Gericht zu tun (§ 25 Abs 4 UWG).
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren teilweise, und zwar nur zugunsten der Erstklägerin und auf Veröffentlichung bloß in der Zeitschrift "Cash Flow" stattgegeben wird, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen bleibt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO. Im Sinne der ständigen Gerichtsübung (ZBl 1915, 82; LGZ Wien EvBl 1936/676; 6 Ob 771/81; 3 Ob 568/83; 1 Ob 667/90) war bei der Kostenentscheidung davon auszugehen, daß die beiden Kläger dem Klagevertreter je die Hälfte der Kosten schulden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Prozeßerfolg der Kläger - die Erstklägerin hat zu 93,33 %, der Zweitkläger zu 90 % obsiegt - waren die ihnen zuzusprechenden Kostenbeträge gesondert zu berechnen. Die Gerichtsgebühren waren den Klägern mit dem ihrem Obsiegen entsprechenden Prozentsatz (§ 43 Abs 1, letzter Satz, ZPO), die Anwaltskosten unter Bedachtnahme auf das Durchdringen des Beklagten zu 6,66 % gegenüber der Erstklägerin und zu 10 % gegenüber dem Zweitkläger zuzusprechen.