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OGH vom 09.07.2014, 7Ob99/14f

OGH vom 09.07.2014, 7Ob99/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, wegen Aufkündigung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 52/14y 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängen Fragen der Vertragsauslegung typischerweise vom Einzelfall ab und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0042936; RS0042776). Nur eine auffallende Fehlbeurteilung ist im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (RIS Justiz RS0042776; RS0112106 ua; 7 Ob 162/13v). Letzteres kann die außerordentliche Revision jedoch nicht aufzeigen, weil sich aus den nicht mehr angreifbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Grundlage für die Argumentation des Beklagten ergibt.

Es trifft zu, dass ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts nur nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zulässig sind (RIS Justiz RS0043026; RS0043057; 7 Ob 81/13g); hier liegen solche aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die (unstrittige) Tatsachengrundlage, wonach der Beklagte den Pachtvertrag nicht unterschrieb, vielmehr rechtlich dahin beurteilt, das genannte Verhalten sei von der Klägerin so zu verstehen, dass der Beklagte dem Vertragsvorschlag (ausdrücklich) nicht zustimmte. Davon ausgehend ist auch darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen, dass das Berufungsgericht auf die Regelungen des schriftlichen Vertragsentwurfs schon deshalb nicht näher einging, weil diese Nebenabreden (Verweis auf die Kündigungsmöglichkeiten nach dem KlGG) gar nicht getroffen wurden.

Die geltend gemachte erhebliche Rechtsfrage liegt somit nicht vor, weil die gepachtete Teilfläche ex lege nicht dem KlGG unterliegt (vgl § 1 Abs 1 KlGG, wonach nur Grundstücksteile von höchstens 650 m² unter dieses Gesetz fallen) und die Auslegung der Willenserklärungen durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAD-70517