OGH vom 06.06.2012, 4Nc11/12y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J***** W*****, geboren am ***** 2002, E***** W*****, geboren ***** 2004, D***** W*****, geboren ***** 2006, *****, GZ 13 P 77/12s des Bezirksgerichts Floridsdorf, infolge Vorlage zur Entscheidung eines „Kompetenzstreits“, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Lienz hat mit Beschluss vom die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Floridsdorf übertragen, weil sich die Kinder jetzt ständig in dessen Sprengel aufhielten. Das Bezirksgericht Floridsdorf hat die Zuständigkeit übernommen. Gegen die Übertragung der Zuständigkeit richtet sich jedoch der Rekurs des Vaters. Das Bezirksgericht Lienz leitete diesen „zur weiteren Veranlassung zuständigkeitshalber“ an das Bezirksgericht Floridsdorf, welches sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur „Entscheidung hinsichtlich des bestehenden Kompetenzstreits“ vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist aus nachfolgenden Gründen verfrüht:
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (2 Nc 4/11b). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS Justiz RS0047067).
Der Akt ist daher dem vorlegenden Bezirksgericht Floridsdorf zur Vorlage des offenen Rekurses ON 17 bzw ON 19 an das Landesgericht Innsbruck im Weg über das Bezirksgericht Lienz zurückzustellen. Ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender „Kompetenzstreit“ liegt derzeit nicht vor.
Fundstelle(n):
NAAAD-70485