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OGH vom 28.08.2019, 7Ob98/19s

OGH vom 28.08.2019, 7Ob98/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J***** J*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 12/19i-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom wird, soweit sie einen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 12/19i-2, enthält, zurückgewiesen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit dem bekämpften Beschluss (ua) einen Ablehnungsantrag gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Es führte zusammengefasst aus, dem Antragsteller sei die maßgebliche Rechtslage, nach der insbesondere gegen jeden abgelehnten Richter konkrete personenbezogene Ablehnungsgründe geltend zu machen sind, bereits aus der Erledigung mehrerer, näher bezeichneter früherer Anträge bekannt. Der Antragsteller missachte die Ablehnungsvorschriften in der Absicht, jeden anfechtbaren Beschluss mit einem Ablehnungsantrag und einem Verfahrenshilfeantrag zu verbinden, wobei sich seine in jedem Antrag enthaltenen inhaltsgleichen Ausführungen hauptsächlich auf das abgeschlossene Hauptverfahren beziehen würden. Der neuerliche Verfahrens- und Ablehnungsantrag sei daher nach § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der in der Eingabe des Antragstellers vom ausgeführte Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Eingabe des Antragstellers vom einen Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des erkennenden Senats nicht erkennbar ausführt.

2. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach § 86a Abs 2 Satz 1 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. In diesem Fall ist § 86a Abs 1 Satz 2 bis 4 ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Rechtsfolgenhinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.

3. Die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Antragsteller wiederholt im Rekurs sein Vorgehen vor dem Erstgericht insoweit, als er – wie in den bereits vom Erstgericht bezeichneten Anträgen – vermeintliche Fehler der entscheidenden Gerichte im Hauptverfahren behauptet. Konkrete Ablehnungsgründe gegen einzelne Richter zeigt der Antragsteller in seinem Rekurs neuerlich nicht auf, er geht inhaltlich nicht auf den angefochtenen Beschluss ein und führt auch keinen Rechtsmittelantrag aus. Die Eingabe des Antragstellers ist daher, soweit darin ein Rekurs ausgeführt wird, gemäß § 86a Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Rechtsfolgenhinweis beruht auf § 86a Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 86a Abs 1 Satz 2 bis 4 ZPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00098.19S.0828.000

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