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OGH vom 20.04.2016, 5Ob59/16m

OGH vom 20.04.2016, 5Ob59/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dkfm. P***** S*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , AZ 17 R 186/15x, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , TZ 8373/2015, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die begehrte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, sprach aus, dass die Anmerkung der Rangordnung bis wirksam sei, und ordnete entsprechend dem Gesuch des Antragstellers die Zustellung der einzigen Ausfertigung dieses Beschlusses an dessen Vertreter an. Die Anmerkung wurde noch am Tag der Bewilligung vollzogen. Die Abfertigung der Ausfertigung ist mit beurkundet. Die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses ist nicht ausgewiesen.

Der Antragsteller begehrte in seinem Rekurs die Löschung der bücherlichen Anmerkung, weil der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seinem Vertreter nicht zugestellt worden sei.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel zurück. Da dem Begehren vollständig stattgegeben worden sei, fehle es an der für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderlichen formellen Beschwer. Den Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Nichtzustellung der einzigen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses zu einer Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte des Antragstellers führe.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (RIS Justiz RS0006491 [T1]; RS0006693 [T3]). Beschwert ist derjenige, der das Grundbuchsgesuch an das Erstgericht stellte und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist (RIS Justiz RS0006710 [T28]) oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten (RIS Justiz RS0006677; RS0006710).

2. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier auf den Antragsteller zu, der seine Rechtsmittellegitimation aus der unterbliebenen Zustellung der einzigen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses (§ 54 GBG) ableitet. Soweit er seine Beschwer daraus ableiten will, dass ein Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung, deren Löschung sie mit ihrem Rechtsmittelantrag anstrebt, gar nicht vorliege, übersieht er, dass Grundlage für die bücherliche Eintragung die im Akt liegende Urschrift der gerichtlichen Entscheidung und nicht deren Ausfertigung ist. Aus dem fehlenden Nachweis über die Zustellung der Ausfertigung an den Rechtsvertreter kann daher nicht abgeleitet werden, dass der bekämpften Anmerkung keine Beschlussfassung zugrunde liege. Am Inhalt der Urschrift ist zu prüfen, ob dem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde, sodass der Antragsteller eine Beschwer auch nicht aus der mangelnden Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung ableiten kann.

3. Gleich wie das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf, als die Partei angesucht hat, kann auch die Partei nicht etwas anderes im Rechtsmittelweg begehren, als sie in ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt hat. Sie ist an ihren Antrag ebenso gebunden wie das Gericht (RIS Justiz RS0043952). Mit seinem Rechtsmittelantrag begehrte der Antragsteller begrifflich das Gegenteil von dem, was er in erster Instanz anstrebte, sodass sich sein Rekurs schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich formulierte Frage ankäme.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00059.16M.0420.000