OGH vom 15.05.2008, 7Ob98/08z

OGH vom 15.05.2008, 7Ob98/08z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Philipp Tasso G***** und Caspar Levi G*****, beide geboren am , wohnhaft bei der Mutter Alexandra G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Gojko B*****, vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 14/08h-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendung österreichischen Rechts ergeben sich ebenso wie die (vom Revisionsrekurswerber ohnehin zugestandene) Zuständigkeit des Erstgerichts aus Art 1 und 2 im Zusammenhalt mit Art 13 Abs 1 des Übereinkommens vom , BGBl 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen - MSA). Abgesehen davon, dass im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ausgeführt wird, welche rechtlichen Konsequenzen zugunsten des Standpunkts des Vaters sich daraus ergeben sollen, ist dessen Einwand, es sei nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden, daher unberechtigt.

Nach § 177a Abs 2 ABGB hat das Gericht, wenn beide Eltern gemäß § 177 ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut sind und ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge beantragt, außer im Fall einer gütlichen Einigung nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. Nach § 177b ABGB sind diese Bestimmungen auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils. Der in Deutschland inhaftierte Vater hat hier zwar nur eine vorübergehende Trennung behauptet. Er hat aber schon in seiner ersten Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom selbst eingeräumt, dass eine Scheidung unumgänglich sein werde. Dass ein Ende seiner Inhaftierung absehbar sei und die Eltern dann nicht mehr getrennt leben würden, hat der Vater nicht einmal behauptet. Es ist demnach, wie dies die Vorinstanzen zu Recht getan haben, davon auszugehen, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanzen das Datum der Inhaftierung des Vaters offenbar irrtümlich mit (statt richtig: 2007) angenommen haben. Zufolge des Antrags der Mutter war nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls daher zu entscheiden, welcher Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0007101; vgl RS0115719). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vom Vater wird gar nicht behauptet, dass er statt der Mutter mit der alleinigen Obsorge zu betrauen wäre; vielmehr strebt er die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge für die Kinder an, was mangels einer gütlichen Einigung nach § 177a Abs 2 ABGB nicht möglich ist.

Da kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters vorliegt, ist dessen demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).