OGH vom 12.04.2012, 5Ob59/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Löschung eines Bestandrechts ob der Liegenschaft EZ 881 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , AZ 2 R 306/11v, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , TZ 8094/11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Einverleibung der Löschung des sub C LNR 2a eingetragenen Bestandrechts „in Ansehung der im Par 1 Mietvertrag 1929 07 16 angeführten Räumlichkeiten für Österreichischer Bundesschatz“ abgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und zwar mit der wesentlichen Begründung, die Beendigung des Bestandverhältnisses sei nicht nachgewiesen. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, „weil, soweit überblickbar, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur hier entscheidenden Frage nicht existiert und ähnliche Fälle zur Lösung heranstehen könnten“.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
1. Die Antragstellerin macht erschließbar als Verfahrensmangel geltend, dass ihr, sollte tatsächlich eine Bescheinigung der Gegenstandslosigkeit des zu löschenden Bestandrechts erforderlich sein, im Rahmen eines Verbesserungsauftrags die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, ihrem Antrag das Amtssiegel beizufügen oder eine mit Amtssiegel versehene Erklärung des Bundesministeriums für Inneres beizubringen. Einen noch im Revisionsrekursverfahren wahrzunehmenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt die Antragstellerin damit aber schon deshalb nicht auf, weil sie einen solchen Mangel im Rekurs nicht geltend gemacht (vgl RIS Justiz RS0037325 [T3]; RS0043111 [insb T 18 und T 22]) und die reklamierte Verbesserung auch nicht vorgenommen hat (§ 82a Abs 5 GBG).
2. Die in § 7 des Mietvertrags enthaltene Regelung, wonach „die Löschung nach Beendigung des Bestandverhältnisses (…) dem österreichischen Bundesschatz (obliegt)“, kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Grundbuchverfahren nicht im Sinn einer „Zustimmung zur jederzeitigen Löschung im Voraus“ ausgelegt werden, ist doch ein solches Verständnis aus der wiedergegeben Textstelle jedenfalls nicht unmittelbar und zweifelsfrei ableitbar (vgl RIS Justiz RS0060573; RS0060878 [insb T 25 und T 42]).
3. Den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Entscheidung 1 Ob 228/48 (SZ 21/116) angestellten Erwägungen über die Löschung eines befristeten Bestandvertrags nach Ablauf der vereinbarten Bestandzeit ist nicht nachzugehen, liegt doch hier ein unbefristetes Bestandverhältnis (nur) mit einem Kündigungsverzicht der Vermieterin für einen bestimmten Zeitraum vor (allgemein zum Unterschied zwischen unbefristetem Bestandverhältnis und befristetem Bestandverhältnis mit Kündigungsverzicht s etwa 9 Ob 141/06k wobl 2008/89, 266; 2 Ob 85/07z).
4. Nach § 136 Abs 1 Satz 1 GBG ist das Grundbuch auf Ansuchen zu berichtigen, wenn es die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt und die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Gemäß § 136 Abs 1 Satz 2 GBG genügt dann, wenn dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde. Die von der Antragstellerin behauptete Beendigung des Bestandvertrags ist hier nicht offenkundig (zur nur sehr eingeschränkten Bedeutung des in § 269 ZPO niedergelegten Grundsatzes im Grundbuchverfahren s RIS Justiz RS0040040) und den genannten urkundlichen Anforderungen hat die Antragstellerin mit ihrer Grundbucheingabe, der abgesehen von einer Kopie des seinerzeitigen Mietvertrags schlichtweg überhaupt keine Urkunde angeschlossen war, nicht erfüllt.
5. Auch für die von der Antragstellerin (hilfsweise) ins Treffen geführte amtswegige Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach den §§ 131 ff GBG gilt, dass soweit hier relevant die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen sein muss (§ 133 Abs 1 lit a GBG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Rekursgerichts als rechtsrichtig, ohne dass eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zu klären gewesen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.