OGH vom 26.06.2014, 6Ob92/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der M*****, vertreten durch Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 219/13z 294, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Dagegen erhob die Betroffene einen eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen „Einspruch der Sachwalterschaft“, der beim Erstgericht am einlangte.
Das Erstgericht erteilte der Betroffenen den Verbesserungsauftrag, das als Revisionsrekurs gewertete Schreiben der Betroffenen binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterschreiben zu lassen oder das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten einzubringen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Am langte beim Erstgericht ein Verfahrenshilfeantrag der Betroffenen ein.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Betroffenen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer vom , wurde Mag. Christian Kieberger zum Verfahrenshelfer für die Betroffene bestellt.
Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Verfahrenshelfer am , der Bescheid des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer, mit dem er zum Vertreter bestellt wurde, wurde dem Verfahrenshelfer am (Zustellungszeitpunkte gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.
Der nunmehr vom bestellten Verfahrenshelfer verfasste außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wurde beim Erstgericht am elektronisch eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt gemäß § 7 Abs 2 AußStrG für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen.
Die an den Verfahrenshelfer bewirkte Zustellung des Bescheids über seine Bestellung erfolgte wie ausgeführt am , die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 2 AußStrG), bereits am .
Fristauslösend war hier die Zustellung des später zugestellten Schriftstücks (Bescheid der Rechtsanwaltskammer) am . Letzter Tag der Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses war daher der (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 7 Rz 15). Der am eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).