OGH vom 15.05.2018, 5Ob82/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. Z*****, vertreten durch Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Z 2. R*****, 3. L*****, 4. N*****, 5. N*****, 6. C*****, 7. R*****, 8. Dr. S 9. K*****, 10. Mag. G*****, 11. J*****, beide *****, 12. F*****, 13. F*****, 14. G*****, 15. F*****, 16. Mag. R*****, 17. M*****, 18. P*****, 19. A*****, 20. M*****, beide *****, 21. R*****, 22. E*****, beide *****, 23. B*****, 24. M*****, beide *****, 25. T***** und 26. DI I*****, 1.-, 2.-, 4.-, 5.- und 7.- bis 11.-Antragsgegner vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in Wien, 6.-Antragsgegner vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jr., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 159/17d-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Sachbeschluss wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers ab, die Antragsgegner zur Duldung im Einzelnen dargestellter Baumaßnahmen auf der Liegenschaft zu verpflichten. Dagegen erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz nicht Folge gab. Die Zustellung der Rekursentscheidung an den Vertreter des Antragstellers erfolgte am .
Gegen die Entscheidung zweiter Instanz wendet sich der Antragsteller mit einem von ihm persönlich verfassten, am zur Post gegebenen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Nach § 6 Abs 4 AußStrG gelten, soweit das AußStrG nichts anderes anordnet, die Bestimmungen der ZPO über Bevollmächtigte sinngemäß. Dasselbe gilt nach § 24 Abs 1 AußStrG für die Zustellung. Nach § 93 Abs 1 ZPO haben Zustellungen an eine Partei, die Prozessvollmacht erteilt hat, bis zur Beendigung der Prozessvollmacht an den Bevollmächtigten zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung – wie im vorliegenden Fall durch das Erstgericht verfügt – ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (RIS-Justiz RS0006023).
Die vierwöchige Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG) wurde daher mit der Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses an den ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers in Gang gesetzt und endete am .
Der vom Antragsteller persönlich verfasste Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift seines Anwalts (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist entbehrlich, weil das Rechtsmittel auch durch einen fachkundigen Vertreter der Partei nicht zulässig werden würde (vgl RIS-Justiz RS0120029).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00082.18X.0515.000 |
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