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OGH 29.11.2017, 7Ob97/17s

OGH 29.11.2017, 7Ob97/17s

Rechtssatz


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Normen
ABGB §914 IIIh
ARB 2005 Art23.2.1.
RS0131842
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer fremdhändigen auf Liegenschaften gerichteten Erwerbstreuhand betrifft keinen Vertrag „über“ eine bewegliche Sache iSd Art 23.2.1. ARB 2005.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* H*, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 187/16h-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 12 Cg 42/15v-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die H* GmbH (fortan nur mehr GmbH) hatte bei der Beklagten für die Zeit von bis eine Rechtsschutzversicherung (Firmenrechtsschutz) mit der versicherten Betriebsart „Schlossereibetrieb“ abgeschlossen, die (ua) den Rechtsschutzbaustein „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz“ mit einer Streitwertobergrenze von 125.000 EUR enthalten hat. Der Kläger war im Bereich Privatrechtsschutz mitversichert und zwar mit einer Versicherungssumme von 130.000 EUR und der Einschränkung, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war. Für den Privatrechtsschutz bestand keine Streitwertobergrenze. Für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz im Privatbereich war eine Wartefrist von drei Monaten vorgesehen, wobei „die Wartefrist für jene versicherten Rechtsschutzbausteine (Risken) entfällt, die bei der U* ... versichert waren“.

Vom Versicherungsvertrag zwischen der GmbH und der U* AG (Vorversicherung) war der Versicherungsschutz des Klägers für den Privatbereich grundsätzlich umfasst. Die versicherten Risiken, die auch für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz maßgeblich waren, waren aber nur für den Betriebsbereich aufgelistet, nicht jedoch für den Privatbereich. Beim Allgemeinen Vertragsrechtsschutz für den betrieblichen Bereich bestand eine Streitwertobergrenze von 125.000 EUR. Weiters galt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 20 % der Schadensleistung und abweichend vom Versicherungsantrag waren „nur die in der Polizze angeführten Klauseln und Bedingungen mitversichert“.

Dem Versicherungsvertrag zwischen der GmbH und der Beklagten liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

...

3. In den übrigen Fällen (auch Rechtsschutzbaustein „Allgemeiner Vertragsrechtsschutz“) gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich.

Artikel 23

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

2. Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. …

2.2. Im Privatrechtsschutz erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.

…“

Die GmbH ersuchte im Jänner 2011 die Beklagte um Rechtsschutzdeckung betreffend einen vermeintlich aushaftenden Betrag von 500.000 EUR. Im April 2011 teilte der Klagevertreter der Beklagten mit, dass der Kläger am K* S* als Treuhänder 500.000 EUR für den Erwerb von Liegenschaften übergeben habe. K* S* habe den Treuhandvertrag allerdings nicht eingehalten und die übergebene Geldsumme nicht zurückbezahlt. Angeschlossen waren der Treuhandvertrag, eine Quittung vom , das Übereignungsanbot, die Auflösung des Treuhandvertrags mit sofortiger Wirkung vom und ein Klagsentwurf.

Der Treuhandvertrag beinhaltete den Auftrag an den Treuhänder zum Ankauf von zwei genau bezeichneten Liegenschaften oder einer dieser Liegenschaften aus der zur Verfügung gestellten Treuhandvaluta auf dessen Namen und die Verpflichtung, anschließend die Liegenschaft(en) auf Verlangen des Klägers zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR im Vertragsweg zu übereignen. Nach dem Treuhandvertrag war der Treuhänder für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Treuhandvertrags infolge Aufkündigung durch den Treugeber oder Treuhänder, für welche eine Angabe von Gründen nicht notwendig war, oder bei Ablauf der bedungenen Vertragsdauer ohne Verzug zur Rückstellung der Treuhandvaluta bzw des unverbrauchten Teils davon verpflichtet.

Der Kläger beabsichtigte bei Abschluss des Treuhandvertrags, eine der dort genannten Liegenschaften zum Zweck der Vergrößerung eines bereits 2005 erworbenen Grundstücks samt Gebäude zu erwerben, um dort mit seiner Familie zu wohnen. Konkret war beabsichtigt, auf einer der zu erwerbenden Liegenschaften einen Pool zu errichten und allenfalls die andere Liegenschaft als Gartengrundstück zu nutzen. Ebenfalls geplant war, die bereits im Jahr 2005 erworbene Liegenschaft und die zu erwerbende(n) Liegenschaft(en) in die Familienstiftung einzubringen. Schließlich hat der Kläger 2009 tatsächlich eine der im Treuhandvertrag genannten Liegenschaften unmittelbar von der Eigentümerin erworben. Die Einbringung der Liegenschaften des Klägers in die Familienstiftung ist bislang aus wirtschaftlichen Erwägungen, nämlich um die Zahlung von Miete an die Privatstiftung zu vermeiden, noch nicht erfolgt.

Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten die Feststellung der Deckungspflicht aus der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen seinen Treuhänder. Der Kläger sei seiner Aufklärungsobliegenheit umfassend nachgekommen. Die Ansprüche gegen seinen Treuhänder würden den Privatbereich betreffen. Vorvertraglichkeit liege nicht vor, weil für die dem Privatbereich zuzurechnenden Ansprüche keine Wartefrist bestanden habe. Der Ausschluss nach Art . ARB 2005 komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil der Treuhänder die Liegenschaft habe erwerben sollen.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sie nicht ausreichend insbesondere über den beabsichtigten Verwendungszweck der zu erwerbenden Liegenschaften informiert. Deren Erwerb sei nicht dem Privatbereich zuzuordnen. Es liege Vorvertraglichkeit vor, weil für die Zusatzdeckung des Privatbereichs des Klägers eine Wartefrist von drei Monaten vereinbart gewesen sei. Der Allgemeine Vertragsrechtsschutz decke die Rechtsverfolgung betreffend Verträge über unbewegliche Sachen lediglich hinsichtlich von Werk- und Reparaturverträgen von privat bewohnten Grundstücken, nicht aber den vom Kläger beabsichtigten Liegenschaftserwerb.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Liegenschaften betreffe, die auf eine Privatstiftung hätten übertragen werden sollen. Eine derartige Maßnahme der Vermögensverwaltung sei selbständige Tätigkeit, die weder dem Privat-, noch dem Betriebsrechtsschutz unterliege und wofür daher keine Deckungspflicht der Beklagten bestehe. Da der Treuhandvertrag dem Erwerb von Liegenschaften dienen habe sollen, sei er als ein Vertrag über eine unbewegliche Sache zu werten. Insoweit bestehe Rechtsschutz nur betreffend Reparatur- oder sonstige Werkverträge, sodass die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Rechtsschutz gewähren müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Beklagte habe nicht eingewendet, dass eine private Vermögensverwaltung vorliege, die als selbständige Tätigkeit zu werten sei, weshalb dieser Abweisungsgrund nicht trage. Die Rechte des Klägers gegenüber dem Treuhänder seien nicht mit dem Besitz der erst zu erwerbenden Liegenschaften verbunden, weshalb auch der Risikoausschluss nach Art 23.2.1. ARB 2005 nicht greife.

Zwischen den Parteien sei allerdings unstrittig, dass der Versicherungsfall spätestens im Hinblick auf das Gespräch des Klägers mit dem Treuhänder am eingetreten sei, nachdem bereits klar gewesen sei, dass der Treuhänder seinen Auftrag nicht erfüllen werde. Für den Kläger habe aber aus dem Vorversicherungsvertrag mangels Auflistung bestimmter Risken kein Versicherungsschutz betreffend den Privatbereich bestanden, weshalb die Wartefrist zum Tragen komme und damit Vorvertraglichkeit vorliege. Die Klagsabweisung sei daher im Ergebnis zutreffend.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattete eine ihr freigestellte Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

A. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft; sie liegt nicht vor. Die Beurteilung der Vorvertraglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Wartefrist und deren Entfall für bereits in der Vorversicherung gedeckte Risken war Gegenstand des wechselseitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens und konnte daher für den Kläger nicht überraschend sein. Dass sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden beschränkte, ist kein Verfahrensmangel, weil der Kläger vor dem Erstgericht keine von den Urkunden abweichende übereinstimmende Parteienabsicht oder Vertragsverhandlungen bestimmten Inhalts behauptet hat. Da insoweit kein Parteivorbringen vorlag, können zu diesem Punkt auch keine – überdies der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden – sekundären Feststellungsmängel vorliegen (RIS-Justiz RS0053317). Die Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

B. DieRechtsrüge des Klägers zur Frage der Vorvertraglichkeit ist berechtigt:

1. Die Parteien haben Wartefristen vereinbart, wobei für den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Art 23.1.1. ARB 2005 eine solche von drei Monaten gelten sollte. Es ist unstrittig, dass die Auflösung des Treuhandvertrags und die daraus resultierende, aber nicht erfüllte Verpflichtung des Treuhänders zur Rückzahlung des ihm überlassenen Geldbetrags in diesen Zeitraum fiel. Allerdings haben die Parteien auch – offenbar zur Vermeidung einer Deckungslücke – vereinbart, dass die „Wartezeiten entfallen für jene versicherten Rechtsschutz-Bausteine (Risken), die bei der [Vorversicherung] versichert waren“.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass für den Kläger trotz des in der Vorversicherung für ihn vereinbarten Versicherungsschutzes „im Privatbereich“ dennoch keinerlei Versicherungsschutz bestanden habe, weil in der Vorversicherung an versicherten Risken ausschließlich solche „für den Betrieb“, nicht aber solche für den Privatbereich formuliert waren. Hätten aber in der Vorversicherung für den Kläger keine versicherten Rechtsschutz-Bausteine bestanden, dann habe für dessen Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz die Wartefrist von drei Monaten gegolten, was Vorvertraglichkeit begründe. Diese Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ist nicht vertretbar und bedarf daher einer Klarstellung:

3. War für den Kläger „Versicherungsschutz im Privatbereich“ ausdrücklich vereinbart und waren nur unter dem Titel „für den Betrieb“ bestimmte Rechtsschutz-Bausteine (Risken) ausdrücklich ausgewiesen, so muss dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer (vgl RIS-Justiz RS0050063) nicht dahin verstehen, dass der vom Vorversicherer ausdrücklich zugesagte „Versicherungsschutz im Privatbereich“ tatsächlich überhaupt nicht besteht. Vielmehr ist eine vom Versicherer derart unklar gewählte Formulierung iSd § 915 ABGB zu dessen Lasten auszulegen, was auch auf die Beklagte durchschlägt. Daraus folgt, dass für den Kläger „Versicherungsschutz im Privatbereich“ – zumindest – in jenem Umfang bestanden hat, als in der Vorversicherung Rechtsschutz-Bausteine (Risken) „für den Betrieb“ vereinbart waren. Dort galt aber „Allgemeiner-Vertragsrechtsschutz“ als versichertes Risiko, was demnach auch für den Kläger „im Privatbereich“ zu gelten hatte und – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts  – klarzustellen war. Ob damit, wie es die Beklagte vertritt, die für den betrieblichen Bereich vereinbarte Streitwertgrenze (125.000 EUR) auch für den Versicherungsschutz des Klägers im Privatbereich maßgeblich war, muss nicht geklärt werden, weil – wiederum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ohnehin schon zufolge Art 23.2.1. ARB 2005 kein Versicherungsschutz besteht:

4. Nach Art 23.2.1. ARB 2005 umfasst der Versicherungsschutz nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers „über bewegliche Sachen“ sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über unbewegliche Sachen umfasst der Versicherungsschutz demnach nicht. Der zwischen dem Kläger als Treugeber und seinem Treuhänder abgeschlossene Vertrag beinhaltete den Auftrag an den Treuhänder zum Ankauf von zwei Liegenschaften oder einer dieser Liegenschaften aus der zur Verfügung gestellten Treuhandvaluta auf Namen des Treuhänders und die Verpflichtung, anschließend die Liegenschaft(en) auf Verlangen des Klägers zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR im Vertragsweg zu übereignen. Die Vertragsparteien haben demnach eine fremdnützige Erwerbstreuhand vereinbart, nach der der Treuhänder im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers Liegenschaften erwerben sollte. Im Rahmen der Treuhand wird dabei das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet (6 Ob 63/14d; 7 Ob 287/03m). Ein solches gerade auf den Erwerb des Eigentums an Liegenschaften durch den Versicherten gerichtetes Vertragsverhältnis ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein schuldrechtlicher Vertrag „über“ eine bewegliche Sache (vgl 7 Ob 66/83 [„betreffend“ bewegliche Sachen]; Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat, Verbandskommentar ARB 2007, 207). Für die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung gegen seinen Treuhänder besteht daher, weil es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag „über bewegliche Sachen“ handelt, zufolge Art 23.2.1. ARB 2005 kein Versicherungsschutz.

5.1. Mangels Deckungspflicht der Beklagten nach Art 23.2.1. ARB 2005 erweist sich die Revision des Klägers im Ergebnis als nicht berechtigt.

5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120320
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-70359