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OGH vom 28.04.2009, 5Ob82/09h

OGH vom 28.04.2009, 5Ob82/09h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. Franz P*****, 2. DI Ulrike P*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lenhart, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 578/08k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 2 AußStrG mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber zeigen mit ihrem Vorbringen über die Verfügungsberechtigung des Eigentümers einer mit einem Substitutionsband zu Gunsten dreier gleichrangiger Nachlegatare gebundenen Liegenschaft keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Es entspricht sowohl herrschender Lehre als auch ständiger Rechtsprechung, dass bei der fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB) das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben (Vor- und Nachlegatar) funktional geteilt ist (Weiß in Klang² III 407) und ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass nur beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben, wie es ansonsten einem Alleineigentümer zustünde (RIS-Justiz RS0012536). Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde (6 Ob 75/65 = SZ 38/58 = EvBl 1966/53, 70) oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten (vgl 5 Ob 97/94 = SZ 67/193; RIS-Justiz RS0012578; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, § 10 GBG Rz 28; vgl auch RIS-Justiz RS0002521; 5 Ob 265/08v). In diesem Fall ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig (Welser in Rummel³ § 615 Rz 7, 12; JB 209 = GIUNF 6852; 1 Ob 95/47 = SZ 21/22 = JBl 1947, 397; 6 Ob 109/75 = SZ 48/98; 4 Ob 546/80 = SZ 54/48 = NZ 1981, 110; 5 Ob 97/94 = SZ 67/193 = NZ 1995/332, 187; RIS-Justiz RS0007732 [T1]). Vorerbe und Nacherbe bilden keine Miteigentumsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff, sodass keiner von ihnen die Aufhebung nach § 830 ABGB fordern kann (Welser aaO Rz 3; 8 Ob 327/66 = SZ 39/204).

Abgesehen davon, dass die im Revisionsrekurs behauptete quotenmäßige Substitutionsberechtigung der Antragsteller urkundlich nicht nachgewiesen ist (§ 87 GBG), kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, inwieweit einzelne Nachlegatare über ihre allfällige quotenmäßige Anwartschaft ohne Zustimmung der anderen verfügen könnten. Das wesentliche Hindernis gegen die beantragte Eintragung liegt vielmehr auf der Seite der Geschenkgeberin, weil sie als bücherliche Eigentümerin des mit dem Substitutionsband belasteten Anteils diesen nicht ohne Zustimmung aller Substitutionsberechtigten verringern darf, und zwar gleichgültig, ob die Übertragung von Anteilen gegen den Willen eines Substitutionsberechtigten an außenstehende Dritte oder an andere Substitutionsberechtigte erfolgen soll.

Eine Leistung ist im Sinne des § 889 ABGB teilbar, wenn sie sich ohne Wertminderung in Teilleistungen zerlegen lässt, die sich von der Gesamtleistung nur in der Größe und nicht in der Beschaffenheit unterscheiden (Gamerith in Rummel³ § 889 Rz 1 mwN). Im Falle des vertraglichen Erwerbs von Liegenschaftseigentum durch mehrere Käufer nimmt die Rechtsprechung daher im Zweifel Unteilbarkeit der Verkäuferschuld an, weil kein gemeinsames Teilerfüllungsinteresse besteht und sich die Teilleistung von der Gesamtleistung der Art nach unterscheidet (Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV § 890 Rz 2; Gamerith aaO § 890 Rz 8; 6 Ob 107/73 = SZ 46/101; 6 Ob 672/88; 1 Ob 523/92 = JBl 1992, 590). Im vorliegenden Fall kann von einer lediglich mengenmäßig unterschiedlichen Teilleistung schon deswegen keine Rede sein, weil keine Einschränkung des Substitutionsbandes auf dem verbleibenden 1/12 Anteil der Geschenkgeberin auf den nicht beschenkten Nachlegatar vorgesehen wurde. Die bloße Aufrechterhaltung des Substitutionsbandes auf den geschenkten Anteilen ist für den übergangenen Nachlegatar keineswegs rechtlich gleichwertig.

Der Revisionsrekurs war daher im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zurückzuweisen.