OGH vom 18.12.2002, 7Ob97/02v

OGH vom 18.12.2002, 7Ob97/02v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Olivia R*****, in Obsorge und vertreten durch die Mutter Nicola Therese Elisabeth L*****, geschiedene *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerald R*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 523/01x-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ 2 P 291/99s-54, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung betreffend den Zeitraum bis zu lauten hat:

Gerald R***** ist als Vater der mj. Olivia R***** schuldig, dieser für die Zeit vom bis einen monatlichen Unterhalt von EUR 510 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, den Vater für diesen Zeitraum zur monatlichen Zahlung von weiteren EUR 93,18, insgesamt daher von EUR 603,18, zu verpflichten, wird abgewiesen.

Im Übrigen (hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab ) werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der mj. Olivia wurde am einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater für das Kind, das sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet, die die Familienbeihilfe bezieht, an Unterhalt monatlich S 6.000,-- zu bezahlen; dieser Betrag stelle 18 % des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters dar. Die Unterhaltsvereinbarung wurde mit Beschluss vom pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Über Antrag der Mutter, die inzwischen wieder geheiratet hat, erhöhte das Erstgericht im Hinblick darauf, dass der Vater im Jahr 2000 monatlich netto (inklusive Sonderzahlungen) S 52.103,-- und in der Zeit vom bis monatlich netto S 39.249,-- verdient habe, mit Beschluss vom die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom bis auf S 8.300,-- und ab auf S 7.800,--. Das Erstgericht führte dazu ua aus, die (von der Mutter bezogene) Familienbeihilfe habe auf Grund der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Gänze dem Haushalt der das Kind betreuenden Person zuzukommen; sie habe nicht etwa jene Person zu entlasten, die zwar dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sei, mit diesem den Haushalt jedoch nicht teile. Daher sei die Familienbeihilfe bei der gegenständlichen Unterhaltsausmessung nicht anzurechnen gewesen. Das vom Vater angerufene Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung. Nach ständiger Judikatur sei eine Neubemessung der Unterhaltsverpflichtung immer dann zulässig, wenn die der zuletzt erfolgten Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegenden Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren hätten. Im vorliegenden Fall liege eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters insoweit vor, als sein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Jahr 1999 rund S 33.300 betragen habe und im Jahr 2000 auf rund S 52.103 und in der ersten Hälfte des Jahres 2001 auf rund S 39.249 angestiegen sei. Das unterhaltsberechtigte Kind habe nach § 140 ABGB im Wege seines Unterhaltsanspruches an den Lebensverhältnissen der Eltern teilzunehmen. Dies erfolge bei Geldunterhaltsansprüchen dadurch, dass einerseits die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils zugrundegelegt würden, andererseits die Ansprüche des Kindes dem jeweiligen Alter entsprechend in Pauschalbeträgen bemessen würden, wobei einerseits die in der Judikatur gehandhabten Prozentsätze als Orientierungswerte gelten, andererseits die statistisch ermittelten durchschnittlichen Bedarfssätze einzelner Altersgruppen. Grundsätzlich seien als Orientierungswert bei der Unterhaltsbemessung die in der Judikatur üblichen Prozentsätze heranzuziehen, da auf diese Weise dem Anteilhaben des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern am meisten Rechnung getragen werde. Nur dann, wenn unter Heranziehung des Prozentsatzes sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes ergeben würde, der zu einer pädagogisch nicht gerechtfertigten Überalimentierung führen würde, seien die Prozentsätze nicht auszuschöpfen. Die Obergrenze der Unterhaltsbeträge solle etwa im Bereich des 2- bis 2,5-fachen Durchschnittsbedarfssatzes liegen. Im vorliegenden Fall liege der Unterhaltsbetrag von S 8.300 in diesem angeführten Rahmen. Die der Mutter zukommende Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellten nach ständiger Judikatur kein Eigeneinkommen des Kindes dar und hätten bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben. Soweit sich der Vater auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00 berufe, werde darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Rekursgerichtes es nicht Aufgabe der unterhaltsrechtsprechenden Gerichte sei, im Wege der Unterhaltsbemessung eine Umverteilung steuerlicher Lasten zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten vorzunehmen; die klare Bestimmung des § 12 FLAG stehe in Geltung. Zu den vom Vater behaupteten erhöhten Aufwändungen im Zuge der Ausübung seines Besuchsrechts sei anzumerken, dass die Regelung des Besuchsrechtes gleichzeitig mit der Festsetzung der Geldunterhaltsleistung des Vaters im Vergleich vom erfolgt sei. Aufwändungen im Rahmen des Besuchsrechts könnten nur dann zu einer Minderung der Geldunterhaltsverpflichtung führen, wenn es sich um einen längeren ununterbrochenen Besuchszeitraum handelte, der zu markanten Eigenersparnissen des obsorgeberechtigten Elternteiles geführt habe. Was schließlich die Bedenken des Vaters hinsichtlich einer Mitalimentierung der Mutter der Minderjährigen betreffe, so seien hiefür einerseits keinerlei konkrete Anhaltspunkte gegeben, andererseits könnten solche Bedenken nicht die Unterhaltsansprüche des Kindes schmälern, sondern gegebenenfalls im Rahmen des § 176 ABGB (Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) geprüft werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde und begründete diesen Ausspruch damit, dass zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (vom , B 1285/00) noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege, wobei es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Er ficht die Entscheidung insoweit an, als der Unterhalt bis mit mehr als S 6.000,-- und ab mit mehr als S 6.667,-- bemessen wurde. Der Vater macht vor allem geltend, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 zu seiner steuerlichen Entlastung die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag unterhaltsmindernd berücksichtigt werden müssten.

Weiters hält der Vater an seiner bereits in erster und zweiter Instanz vertretenen Meinung fest, es seien seine im Rahmen seines "weit über das normale Maß hinausgehenden" Besuchsrechts erbrachten Betreuungsleistungen geldunterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Ferner sei die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, weil dem Kind nur jene Unterhaltsbeträge zuzusprechen seien, die zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse notwendig seien. So gesehen müsse ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 6.000 bzw ab dem 10. Lebensjahr von S 6.667 (unter Berücksichtigung des Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter) völlig ausreichen. Die von den Vorinstanzen zuerkannten Beträge würden eine Überalimentierung bedeuten, was zu einer unzulässigen Mitalimentierung der Mutter führen würde. Der (neue) Ehemann der Mutter habe hohe Aufwändungen für die Wohnungsmiete und Betriebskosten und werde offensichtlich durch die erhöhten Unterhaltszahlungen indirekt mitalimentiert. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dies amtswegig zu untersuchen bzw wahrzunehmen.

Die Mutter hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zum Revisionsrekurs Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht. Sie widerspricht den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers in allen Punkten und beantragt, den Revisionsrekurs abzuweisen und den bekämpften Beschluss zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und betreffend den Zeitraum bis teilweise sowie ab im Sinne des vom Vater eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Keine Berechtigung kommt allerdings den Einwänden zu, es seien höhere Betreuungsleistungen des Vaters unterhaltsmindernd zu berücksichtigen bzw die von den Vorinstanzen festgesetzten Unterhaltsleistungen bedeuteten eine Überalimentierung bzw Mitalimentierung der Mutter und deren nunmehrigen Ehemannes. Da der erkennende Senat die betreffenden Revisionsrekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt kurz zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Eine berücksichtigungswürdige Änderung des Umfanges seines Besuchsrechts und eine damit verbundene Erhöhung seiner Betreuungsleistungen seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs im Jahr 1999 wird vom Vater gar nicht behauptet. Dessen Hinweis auf eine nunmehr mögliche gemeinsame Obsorge für das Kind muss ins Leere gehen, da im vorliegenden Fall eine solche gemeinsame Obsorgeregelung eben nicht vorliegt.

Für die behauptete "Mitalimentierung" sind keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig. Der bloße Hinweis auf hohe Mietausgaben des Stiefvaters rechtfertigt eine solche Annahme im Hinblick darauf, dass sich die Unterhaltsfestsetzung im Rahmen der von der Judikatur gezogenen "Luxusgrenze" hält, keineswegs.

Grundsätzlich berechtigt ist allerdings der Einwand des Revisionsrekurswerbers, ihm stehe eine entsprechende steuerliche Entlastung durch (teilweise) Anrechnung der von der Mutter gezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf seine Unterhaltsverpflichtung zu:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) ausgesprochen, dass nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG als verfassungswidrig eine verfassungsgemäße steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vorzunehmen ist, die nach einfachen Formel zu errechnen ist: Der (nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (vgl 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t und 7 Ob 193/02m, jeweils unter Hinweis auf Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 337). Zur Ausmittlung des vom getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts nach dieser Berechnungsmethode ist über die wie bisher vorzunehmende Unterhaltsberechnung nach der Prozentwertmethode hinaus noch die Feststellung des Grenzsteuersatzes des betreffenden Unterhaltspflichtigen erforderlich. Der Grenzsteuersatz lässt sich durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des Geldunterhaltsverpflichteten feststellen (vgl Gitschthaler aaO Rz 245 und 337; zutreffend wird von Gitschthaler dabei auch auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen hingewiesen). Außer in Grenzfällen wird in der Regel, wie Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 804 ausführt, auch schon die Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen (ohne allfälliges Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG) Aufschluss über den heranzuziehenden Grenzsteuersatz geben. Dieser Grenzsteuersatz ist allerdings bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung noch entsprechend zu vermindern (abzusenken), wobei der Oberste Gerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen eine Absenkung des Grenzsteuersatzes von 50 % auf 40 %, des Grenzsteuersatzes von 41 % auf 33 % und des Grenzsteuersatzes von 31 % auf 25 % als angemessen erachtet hat. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (vgl Zorn aaO 804), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch im vorliegenden Fall die vom Vater geforderte Unterhaltsherabsetzung (bzw Abstandnahme von der von den Vorinstanzen vorgenommenen Unterhaltserhöhung) im Wege einer (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zum Zwecke der steuerlichen Entlastung in Betracht. Um die zur Beantwortung der Frage, ob bzw inwieweit dies der Fall ist, notwendigen Berechnungen anstellen zu können, ist die Kenntnis des Umstandes, in welcher höchsten Einkommensteuerprogression sich der Vater befindet, Voraussetzung. Hinsichtlich seines für das Jahr 2000 festgestellten monatlichen Nettoeinkommens (inklusive Sonderzahlungen) von S 52.103, das nahezu das zu einem Grenzsteuersatz von 50 % führenden jährlichen Brutto-Einkommen von EUR 50.870 erreicht, ist evident, dass das jährliche Bruttoeinkommen diesen Betrag im Jahr 2000 deutlich überschritten hat und daher der Grenzsteuersatz des Vaters dafür 50 % betrug, weshalb sich insoweit ein Auftrag zur Feststellung des hier anzuwendenden Grenzsteuersatzes durch die Vorinstanzen erübrigt. Nach der dargestellten Berechnungsmethode errechnet sich die dem Vater ab im Jahr 2000 gebührende steuerliche Entlastung wie folgt:

40 % des halben, dem Vater in diesem Zeitraum auferlegten monatlichen Unterhaltes von EUR 603,18, ds EUR 120,63 minus Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 = EUR 95,13. Nach Vornahme der Entlastung um diesen Betrag errechnet sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung mit EUR 508,05, aufgerundet EUR 510. Der vom Vater im Jahr 2000 zu leistende monatliche Unterhalt ist daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Höhe festzusetzen.

Im Zeitraum bis wurde das monatliche Nettoeinkommen des Vaters mit S 39.249 (= EUR 2.852,34) festgestellt. In welcher höchsten Einkommensteuerprogression sich der Vater damit befand bzw befindet, kann daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit ohne weiteres abgeleitet werden. Nur in Fällen, in denen schon aufgrund der bekannten Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen evident ist (also - wie dies hier für das Jahr 2000 der Fall war - wenn etwa schon das festgestellte Nettoeinkommen die Grenzschwelle des Bruttoeinkommens für einen Grenzsteuersatz von 50 %, nämlich EUR 50.870,98 deutlich übersteigt), kann eine ausdrückliche Feststellung betreffend die Tatsache des anzuwendenden Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen entbehrlich sein; ansonsten ist es - wie hier ab - dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, diesen Umstand zu erforschen und eine entsprechende Feststellung zu treffen. Dies war daher dem Erstgericht aufzutragen, das eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und entsprechend dem Ergebnis seiner im aufgezeigten Sinn vorzunehmenden Berechnungen hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung ab neuerlich zu entscheiden haben wird.