OGH vom 18.12.1996, 3Ob98/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Franz Meissnitzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, wegen S 198.783,60 sA, infolge Revisionsrekurses des Drittschuldners Ludwig R*****, vertreten durch Dr.Eckart Fussenegger und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 22 R 573/94-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom , GZ 9 E 5456/94-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteiles gegen die verpflichtete GmbH - neben der antragsgemäß bewilligten Fahrnisexekution - die Forderungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen zwei in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Drittschuldner zustehenden Ansprüche auf Volleinzahlung der Stammeinlage in Höhe von S 137.500,-- und S 112.500,-- und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung zu bewilligen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil ein Zahlungsverbot an ausländische Drittschuldner mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab infolge Rekurses der betreibenden Partei diesem Exekutionsantrag statt und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die erstinstanzliche, auf die Entscheidung EvBl 1959/302 gestützte Entscheidungsbegründung entspreche nicht mehr der jüngeren Judikatur der Instanzgerichte (Landesgericht für ZRS Graz in RPflE 1989/122; Landesgericht Innsbruck in EvBl 1990/39; Landesgericht Ried in RPflE 1993/89):
Danach sei die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen im Ausland ansässigen Drittschuldner dann zulässig, wenn die in Exekution gezogene Forderung eine für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit generell erforderliche Inlandsbeziehung habe, etwa wenn für eine allfällige Drittschuldnerklage auch ein inländischer Gerichtsstand gegeben sei. Wie in den Fällen der genannten Entscheidungen könne auch im vorliegenden Fall die betreibende Partei die Drittschuldnerklage gemäß § 92b JN iVm § 51 Abs 1 Z 6 JN im Inland beim Gericht des Ortes, an dem die verpflichtete GmbH ihren Sitz habe, anhängig machen. Eine über die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner hinausgehende Mitwirkung eines deutschen Gerichtes sei zufolge der besonderen Inlandsbeziehung der Forderung nicht erforderlich. Nach Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Drittschuldner könne die betreibende Partei gegen diesen sowohl im Inland (auf den Geschäftsanteil des Drittschuldners), als auch, soweit dies die zwischenstaatlichen Vollstreckungsübereinkommen zuließen, im Ausland Befriedigung suchen. Die betreibende Partei habe jene Tatsachenelemente, die (ausnahmsweise) den inländischen Gerichten das Einschreiten gegen Ausländer erlauben und die für eine entsprechende Inlandsbeziehung erforderlich seien, zu behaupten und zu bescheinigen. Diesem Erfordernis habe sie hier schon allein durch die Bezeichnung der gepfändeten Forderung (auf Volleinzahlung der Stammeinlage an der in Salzburg situierten verpflichteten GmbH) Genüge getan.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs eines der im Ausland wohnhaften Drittschuldner ist zwar schon allein zur Beseitigung der wegen unterschiedlicher Entscheidungen von Instanzgerichten in gleichen oder vergleichbaren Exekutionssachen entstandenen Rechtsunsicherheit zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob ausländische Zahlungsverbote im Inland zugestellt werden dürfen, oder ob ein ausländisches Zahlungsverbot, das zugestellt wurde, im Inland wirksam ist (EvBl 1972/288; SZ 14/52 ua, zuletzt 3 Ob 47/89), sondern um die Entscheidung, ob eine Forderungsexekution durch österreichische Gerichte zu bewilligen ist, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat.
Soweit ersichtlich, hat sich der Oberste Gerichtshof erstmals in der Entscheidung GlUNF 4689 mit dieser Frage beschäftigt. Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Rekursgerichtes, daß das inländische Gericht in einem solchen Fall zwar die Exekution zu bewilligen habe, dem inländischen Gericht aber eine über die Bewilligung der Exekution hinausgehende und in den Exekutionsvollzug übergehende Ingerenz im Betreff des Auslandes nicht zustehe. Das bewilligende Gericht habe sich lediglich auf die Bewilligung der Pfändung der Forderung zu beschränken, und um Vollziehung der bewilligten Exekution das auswärtige zuständige Amtsgericht zu ersuchen. Der Oberste Gerichtshof ergänzte diese Ausführungen dahin, daß die Behauptung, ein österreichisches Gericht dürfe nur solche Exekutionen bewilligen, die durch die inländischen Gerichte vollzogen werden können, in dieser Allgemeinheit aufliegend unrichtig sei.
Noch weiter ging der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 9/174; ob das von der inländischen Behörde erlassene Verbot seine Wirksamkeit auch im Ausland zu äußern vermöge, sei nicht zu untersuchen. Wenn die ausländische Behörde, die um Zustellung des Zahlungsverbotes an den Schuldner ersucht worden sei, in der darin gelegenen Verfügung des österreichischen Gerichts einen Eingriff in die Gerichtshoheit des ersuchten Staates erblickte, so wäre es Sache dieser Behörde, die in Anspruch genommene Rechtshilfe zu verweigern. Sei dies unterblieben, so sei dies nicht von den österreichischen Gerichten zu prüfen, zumal nicht zur Entscheidung stehe, ob das erlassene Zahlungsverbot seine Wirksamkeit auch im Ausland zu äußern vermöge. Keinesfalls aber wäre, selbst wenn die Zulässigkeit des Zahlungsverbotes an den ausländischen Schuldner von den Behörden des ausländischen Staates bestritten würde, die Bewilligung der Exekution als unzulässig anzusehen, da nur in Frage kommen könne, ob deren Durchführung im Sinn des § 294 EO zulässig sei, oder ob nicht vielmehr das bewilligende Gericht um die Erlassung des Zahlungsverbotes oder die Setzung des sonst nach ausländischem Rechte zur Durchführung der Pfändung erforderlichen Aktes die ausländische Behörde zu ersuchen habe.
Eine andere Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof im Fall der Erlassung eines Drittverbotes nach § 382 Z 7 EO (EvBl 1959/302). Es komme nicht allein auf den Eingriff in die Machtsphäre des ausländischen Staates an, sondern auf die Unmöglichkeit, einem Ausländer im Ausland von einem inländischen Gericht einen Befehl mit Wirkung für das Ausland zu erteilen. Ein Zahlungsverbot oder ein Drittverbot an einen ausländischen Drittschuldner im Ausland könne mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht erlassen werden. Dieser Rechtssatz wurde aber bereits in der Entscheidung RPflSlgE 1969/47 relativiert: Bei ausländischen Drittschuldnern sei die Wirksamkeit eines Zahlungsverbotes auf das Gebiet des Staates beschränkt, der es erlassen habe, sofern Staatsverträge nichts anderes vorsehen.
In der über eine Amtshaftungsklage zu 1 Ob 29/92 ergangenen Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aus, daß zur Frage, unter welchen Voraussetzung die Zustellung eines von einem inländischen Gericht erlassene Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner im Ausland überhaupt verfügt werden dürfe, jede ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle. Die Zustellung des Zahlungsverbotes sei der entscheidende Vollzugsakt im Rahmen der Forderungsexekution. Gehe man davon aus, daß die Vollstreckungsgewalt des Staats auf das Territorium beschränkt sei, auf das sich dessen Gebietshoheit erstrecke, so erscheine es nur folgerichtig, auch schon die Zustellung des Zahlungsverbotes im Ausland abzulehnen, sodaß, da dieser Schritt das wichtigste Element jeder Forderungsexekution sei, auch ein darauf abzielender Exekutionsantrag abzuweisen wäre. Letztlich ging es aber in diesem Amtshaftungsverfahren um die Frage der Vertretbarkeit der Rechtsansicht.
Ähnlich divergierende Ansichten finden sich in der österreichischen Lehre. Petschek, Zwangsvollstreckung in Forderungen 16 f, behandelt die Frage, ob für das Inland eine Forderung exequibel sei, die sich gegen einen nur im Ausland wohnhaften Drittschuldner richte; dies wird von ihm bejaht. Wenn der österreichische Staat überhaupt einen Vollstreckungsanspruch gewähre, nehme er auch für sich die Berechtigung in Anspruch, die Forderungen des inländischen oder ausländischen Verpflichteten wider einen inländischen oder ausländischen Drittschuldner in Beschlag zu nehmen. Der Satz gelte unbedingt dort, wo der Vollstreckungsanspruch aus einem in Österreich entstandenen Exekutionstitel abgeleitet werde. Wenn auch der Verpflichtete der österreichischen Gerichtsbarkeit nicht unterstehe, und diese sich auch nicht auf die Person des Drittschuldners oder auf das für die Forderung haftende Pfand erstrecke, prätendiere also der Staat die Vollstreckungsgerichtsbarkeit aus dem Grunde seiner Erkenntnisgerichtsbarkeit, oder aus dem Grunde, weil auf seinem Gebiet der den Vollstreckungsanspruch begründende Parteiakt gesetzt wurde. Dieser Meinung schloß sich Wahle in Rsp 1926, 60 an.
Walker EO4 294 f dagegen lehrt, daß ein Zahlungsverbot an eine im Ausland befindliche Person nicht erlassen werden könne. Wohne der Drittschuldner im Ausland, so liege die Forderung (das Exekutionsobjekt) im Ausland. Ein Zwangsakt könne darum nur von dem ausländischem Gericht an einem solchen Exekutionsobjekt vorgenommen werden. Es sei also das ausländische Gericht um die Anordnung der Exekution zu ersuchen. Jede Exekutionsbewilligung wirke nur für den Machtbereich des Staates, dessen Gericht die Pfändung bewilligt habe. Selbst wenn die Zustellung infolge einfachen Ersuchschreibens erfolgt wäre, so könnten die Rechtswirkungen des Zahlungsverbotes nur nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in dem die Forderung gelegen sei, dem die Forderung unterstehe. Die Forderungspfändung über ihre Wirkungen nur nach diesem Rechte aus.
Viktor Hoyer in Heller/Berger/Stix 2144 f führt hingegen aus, das Verhalten fremder Staaten im Zustellungsverkehr könne das inländische Recht nicht bestimmen. Die Forderung (der Anspruch) könne als nur oder auch im Inland gelegen hier gepfändet werden, wenn eine entsprechende Inlandsbeziehung bestehe. Diese Inlandsbeziehung könne im Wohnsitz oder Sitz, auch einer Zweigniederlassung des Drittschuldners, der Lage des Pfandes für die gepfändete Forderung, aber auch darin bestehen, daß die Forderung (der Anspruch) nur im Inland durchgesetzt werden könne. Eine ähnliche Position nimmt Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 294 ein. Eine Forderungsexekution gegen einen ausländischen Drittschuldner sei nur zulässig, wenn eine ausreichende Inlandsbeziehung vorliege, dann sei auch die Zustellung im Ausland erlaubt, weil sich die Wirksamkeit des Zahlungsverbotes auf das Inland beschränke. Ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner mit Auslandswirkung sei aber unzulässig, weil es sich um einen Eingriff in eine fremde Gerichtsgewalt handle. Auch Petschek/Hämmerle/ Ludwig 19 halten die Pfändung einer sich gegen einen im Ausland befindlichen Drittschuldner richtenden Forderung mit der Beschränkung der Wirkung auf Österreich für zulässig.
Eine andere Position nimmt Schima in FS Dölle II 349 ein. Die bloße Erlassung des Verbotes durch das österreichische Gericht könne nicht schon als Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates angesehen werden. In dem Ersuchen um Zustellung liege noch kein völkerrechtswidriger Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates vor. Wenn freilich bekannt sei, daß einem solchen Ersuchen nicht entsprochen werde, so werde es aus praktischen Erwägungen unterbleiben, schon um unnützen Verfahrensaufwand und Verzögerungen zu vermeiden.
Die neuere deutsche Lehre vertritt nahezu einhellig die Ansicht, daß ein Pfändungsbeschluß auch dann erlassen werden könne, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland habe. Brehm in Stein/Jonas21 Rz 25 zu § 829 dZPO mwN in FN 159 führt aus, den Erlaß des Pfändungsbeschlusses mit Rücksicht auf die Zustellungsschwierigkeiten abzulehnen gehe schon deshalb nicht an, weil bei der Beschlußfassung nicht zu übersehen sei, ob sich die Zustellung demnächst an den Drittschuldner persönlich oder an einen Vertreter im Inland bewerkstelligen lassen werde. Ebensowenig könne die Pfändung etwa allgemein abgelehnt werden, weil das Ausland das Zahlungsverbot nicht anerkenne, wenn nämlich die Zustellung doch gelinge, sei es im Inland oder ausnahmsweise im Ausland, so sei die Pfändung im Entscheidungsbereich deutscher Gerichte grundsätzlich als wirksam anzusehen; ob sie darüberhinaus auch im Ausland anerkannt werde, hätten deutsche Vollstreckungsgerichte ebenso außer Acht zu lassen; auch Prozeßgerichte beziehen bei ihren Entscheidungen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, die Frage der Anerkennung von vornherein nicht ein (ähnlich Stöber, Forderungspfändung7, Rz 39: Der Erlaß des Pfändungsbeschlusses darf nicht etwa schon im Hinblick auf die vielleicht nicht mögliche Zustellung abgelehnt werden mwN in FN 3). Zur Frage des Eingriffes in fremde Territorialhoheit nehmen ausdrücklich Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht**2, Rz 408 und Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht**2, Rz 982 ff, sowie derselbe in FS Nakamura 505 f Stellung. Nach Geimer aaO sei die Pfändung von Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner im Ausland völkerrechtlich zulässig, solange klargestellt sei, daß keine exterritoriale Wirkung des inländischen Vollstreckungsaktes beansprucht werde. Dessen Anerkennung im Ausland sei Sache des dort geltenden Anerkennungsrechts. Das Verbot an den Vollstreckungsschuldner zu bezahlen, sei nicht etwa ein völkerrechtswidriger Befehl an den Drittschuldner, nicht mehr Zahlung an den Schuldner zu leisten, sondern lediglich die Mitteilung, daß eine Leistung des Drittschuldners an den Schuldner nicht mehr als schuldbefreiend angesehen werde. Die völkerrechtlichen Grenzen der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland würden daher nicht überschritten. Schack in Internationales Zivilverfahrensrecht**2, Rz 982, führt aus, bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen helfe das Territorialitätsprinzip nicht weiter, weil es keine international anerkannten Regeln über die fiktive Belegenheit von Forderungen gebe. So bejahten viele Staaten großzügig die internationale Zuständigkeit zum Erlaß von Pfändungsbeschlüssen, erkennen jedoch ausländische Pfändungen nur in engen Grenzen an. Wohne der Drittschuldner im Ausland, dann bedeute das an ihn gerichtete Arrestatorium keinen Eingriff in fremde Souveränität. Der Vollstreckungsstaat werde nicht im Ausland tätig, sondern teile dem Drittschuldner nur mit, daß dessen Leistung an den Schuldner nicht mehr als schuldbefreiend angesehen werde. Noch deutlicher bringt dies Schack in FS Nakamura 505 f zum Ausdruck: Solange der Beklagte nicht exemt sei, werde indes die Souveränität anderer Staaten durch den Erlaß eines Urteils noch nicht berührt. Es wirke zunächst allein im Urteilsstaat. Ob dann andere Staaten das Urteil mit wiederum auf ihr Territorium begrenzten Wirkungen anerkennen, ist allein deren Sache. Jeder Staat entscheide frei, ob er die ihm auf seinem Territorium zustehende Gerichtsgewalt voll ausschöpfen, oder ob er sie durch nationale oder staatsvertragliche Vorschriften bei internationaler Zuständigkeit einschränken möchte. Die internationale Zuständigkeit werde durch keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts eingeschränkt.
Den zuletzt genannten Denkansätzen ist zu folgen. So hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SZ 68/81 mwN ausgeführt, daß zu den nach Art 9 B-VG als Bundesrecht geltenden allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gerade der Grundsatz der Territorialität gehört. Die Achtung der Territorialhoheit der Staaten verbietet aber nur alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit des Territorialstaates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird; während daher die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt, gilt dies im wesentlichen nicht für die Rechtsetzungsbefugnis, die keinen oder nur marginalen Grenzen unterworfen ist. Die Anordnung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, wird noch nicht als ein Akt der Zwangsvollstreckung angesehen. Der Erlassung des Zahlungsverbotes an einen im Ausland wohnhaften (dort seinen Sitz habenden) Drittschuldner stehen daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegen.
Eine andere Frage ist es aber, ob in einem solchen Fall das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers, das nach Holzhammer aaO 56, 58 f und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2, Rz 18, eine besondere Exekutionsvoraussetzung bildet, gegeben ist. Zwecklose Exekutionen sind unzulässig. So wurde etwa ausgesprochen, daß eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften dann nicht bewilligt werden könne, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müßte, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die nicht nach § 309 EO erzwingbar sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach § 294 EO ist abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (SZ 68/158 mwN). Eine solche, schon bei der Exekutionsbewilligung von Amtswegen zu beachtende Zwecklosigkeit kann aber bei der Pfändung einer Forderung gegen einem im Ausland wohnhaften Drittschuldner nicht von vornherein angenommen werden. Es ist einerseits möglich, daß der um Zustellung an den Drittschuldner ersuchte Staat darin keinen Eingriff in seine Souveränität erblickt und die Zustellung bewirkt, andererseits ist nicht abzusehen, ob für den im Ausland wohnhaften Drittschuldner später eine Abgabestelle im Inland besteht oder er einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen wird. Da jeder Gläubiger, der einem im Inland vollstreckbaren Titel hat, verlangen kann, daß die österreichischen Vollstreckungsorgane tätig werden und eine entsprechende Nahebeziehung durch den Sitz der verpflichteten Partei im Inland jedenfalls gegeben ist (vgl SZ 68/81), mangelt es auch nicht an der inländischen Gerichtsbarkeit.
Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.