OGH vom 29.08.2018, 7Ob96/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH und Co KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.226,24 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 249/17z-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 31 C 1/16m-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR an USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat seine ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 58/17f; RISJustiz RS0110466 [T6, T 9]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Kläger der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihm selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00096.18W.0829.000 |
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Fundstelle(n):
KAAAD-70272