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OGH vom 20.04.2016, 5Ob58/16i

OGH vom 20.04.2016, 5Ob58/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Mag. Dr. S***** S*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , AZ 17 R 187/15v, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , TZ 8372/2015, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die begehrte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, sprach aus, dass die Anmerkung der Rangordnung bis wirksam sei, und ordnete entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin die Zustellung der einzigen Ausfertigung dieses Beschlusses an deren Vertreter an. Die Anmerkung wurde noch am Tag der Bewilligung vollzogen; die Abfertigung der Ausfertigung ist mit beurkundet. Die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses ist nicht ausgewiesen.

Mit ihrem Rekurs begehrte die Antragstellerin die Löschung der bücherlichen Anmerkung, weil der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ihrem Vertreter nicht zugestellt worden sei.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel der Antragstellerin zurück. Da ihrem Begehren vollständig stattgegeben worden sei, fehle es an der für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderlichen formellen Beschwer. Den Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Nichtzustellung der einzigen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses zu einer Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte der Antragstellerin führe.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (RIS Justiz RS0006491 [T1]; RS0006693 [T3]). Beschwert ist derjenige, der das Grundbuchsgesuch an das Erstgericht stellte und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist (RIS Justiz RS0006710 [T28]) oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten (RIS Justiz RS0006677; RS0006710).

2. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier auf die Antragstellerin zu, die ihre Rechtsmittellegitimation aus der unterbliebenen Zustellung der einzigen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses (§ 54 GBG) ableitet . Soweit die Revisionsrekurswerberin geltend macht, ein Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung, deren Löschung sie mit ihrem Rechtsmittelantrag anstrebt, liege gar nicht vor, und erkennbar daraus eine Beschwer ableitet, übersieht sie, dass Grundlage für die bücherliche Eintragung die im Akt erliegende Urschrift der gerichtlichen Entscheidung war. Aus dem fehlenden Nachweis über die Zustellung der Ausfertigung an ihren Rechtsvertreter kann weder abgeleitet werden, dass der von ihr bekämpften Eintragung keine Beschlussfassung zugrunde liege, noch lässt sich damit die für eine Rechtsmittellegitimation erforderliche formelle Beschwer begründen. Ob ihrem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde, ist ausschließlich am Inhalt der Urschrift zu messen, weswegen auch von einer mangelnden Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung keine Rede sein kann.

3. Gleich wie das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen darf, als die Partei angesucht hat, kann auch die Partei nicht etwas anderes im Rechtsmittelweg begehren, als sie in ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt hat. Sie ist an ihren Antrag ebenso gebunden wie das Gericht (RIS Justiz RS0043952). Mit seinem Rechtsmittelantrag begehrte der Antragsteller begrifflich das Gegenteil von dem, was er in erster Instanz anstrebte, sodass sich sein Rekurs schon aus diesem Grund als unzulässig erweist, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich formulierte Frage ankäme.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 26 Abs 2 GBG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00058.16I.0420.000