TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 08.07.2008, 4Ob94/08i

OGH vom 08.07.2008, 4Ob94/08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bringungsgemeinschaft Güterweg F*****, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann W*****, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), Beseitigung (Streitwert 3.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 2.500 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 54 R 221/07z-71, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 2 C 23/03f-65, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine Bringungsgemeinschaft öffentlichen Rechts, ist seit 1993 Eigentümerin des im Grenzkataster eingetragenen Weggrundstücks 806 und seit 2002 Eigentümerin des nördlich anschließenden Straßengrundstücks 414/12, das nicht im Grenzkataster eingetragen ist; beide Grundstücke sind Teil eines Güterwegs und grenzen im Osten an das Grundstück des Beklagten 412/3, das ebenfalls nicht im Grenzkataster eingetragen ist und das Grundstück 111 einschließt, auf dem ein Haus steht. In der Natur wird der Güterweg durch eine einreihige Buchenhecke, in die ein Drahtzaun integriert ist, vom Grundstück 412/3 abgegrenzt.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Feststellung, dass der Beklagte als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke der Liegenschaft EZ 110 GB ***** und seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke 414/12 EZ 446 und 806 EZ 380 je GB ***** und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke nicht berechtigt ist, das Eigentum der Klägerin dadurch zu stören, dass auf dem Weggrundstück 414/12 und dem Straßengrundstück 806 eine Buchenhecke samt integriertem Zaun errichtet wurde und errichtet ist; sie verband dieses Begehren mit Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren. Der Beklagte benütze Grundstücksflächen der Klägerin ohne deren Zustimmung. Eine Ersitzung von Teilen des Wegs sei im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße handle, gemäß § 8 Abs 1 Sbg LStG 1972 ausgeschlossen.

Der Beklagte wendete ein, der Buchenzaun stehe auf seinem Grundstück 412/3. Da die Grundgrenze nicht im Grenzkataster eingetragen sei, sei die in der Natur bestehende Grenze maßgeblich. Der durch die Buchenhecke markierte Grenzverlauf entspreche dem Grenzverlauf seit Anfang 1970; zuvor sei die Grenze noch einen Meter weiter westlich verlaufen. Schon die Rechtsvorgänger des Beklagten hätten die Grundstücksfläche zwischen Haus und Holzzaun (der später durch eine Buchenhecke ersetzt worden sei) wie Eigentümer besessen und benützt; ihr rechtmäßiger, echter und redlicher Besitz reiche auf unvordenkliche Zeiten zurück. Demgemäß hätten bereits die Rechtsvorgänger des Beklagten durch Ersitzung Eigentum an der strittigen Grundfläche erworben. Der Weg falle nicht unter das Salzburger Landesstraßengesetz 1972.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf unter anderem folgende Feststellungen:

Seit 1928 erstreckt sich die Rechtsnachfolge der Eigentümer des Grundstücks 412/3 von den Eltern der Großmutter des Beklagten über diese bis zum Beklagten. Das Grundstück wurde 1906 aus dem Grundstück 412/2 abgeteilt; zuvor seien die Grenzen des neu gebildeten Grundstücks 412/3 vermessungstechnisch festgelegt und im Teilungsplan eingezeichnet worden. Die durch Transformation des im Teilungsplan ersichtlichen Grenzverlaufs ermittelte Grundgrenze zwischen den Grundstücken 412/3 und 414/12 erstrecke sich vom Grenzpunkt 221 im Norden geradlinig zum Grenzpunkt 257 im Süden mit einem Abstand von 2,60 m zum nördlichen und 1,42 m zum südlichen Eck des Hauses des Beklagten; unter Zugrundelegung eines solchen Grenzverlaufs stehe die Buchenhecke samt dem in diese Hecke integrierten Zaun auf den Grundstücken 806 und 414/12 der Klägerin.

Der Beklagte zweifelte nicht daran, Eigentümer des Grundstückteils zu sein, auf dem die Buchenhecke gepflanzt ist. Auch seine Rechtsvorgänger waren der Meinung, dass sich der Zaun auf eigenem Grund befinde. 1928 grenzte ein Stangenzaun den Garten vor dem Haus zum vorbeiführenden - damals noch nicht asphaltierten - Weg ab. Später wurde der Stangenzaun durch einen Lattenzaun an derselben Stelle ersetzt. Spätestens in den Siebzigerjahren pflanzten die Eltern des Beklagten hinter dem bereits bestehenden Lattenzaun auf der Seite des Hauses eine zweireihige Buchenhecke. Als die Buchenhecke zu groß wurde, wurden die dem Weg nähere Reihe an Buchensträuchern und der Lattenzaun entfernt; anstatt des Lattenzauns wurde ein Maschendrahtzaun in die verbliebene Hecke integriert. Anfang 1990 wurde die Buchenhecke ohne Änderung ihres Verlaufs einreihig erneuert.

Die Klägerin hat beide im Spruch genannten Grundstücke von der Bundesforste AG gekauft. Der Obmann der Klägerin und sein Stellvertreter glaubten, dass die strittige Buchenhecke Anfang 1990 in Richtung Weg „gewandert" sei und zeigte dies der Bundesforste AG an. Vor dem Ankauf des Grundstücks 414/12 haben weder die Klägerin noch die Bundesforste AG mit dem Beklagten über einen allenfalls strittigen Grenzverlauf gesprochen; die Hecke war auch im Zuge der Verkaufsabwicklung zwischen der Klägerin und der Bundesforste AG betreffend das Weggrundstück 414/12 kein Thema.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht bei Bestimmung der rechtlich relevanten Grenze den tatsächlichen Verlauf der Buchenhecke für unerheblich, weil die Grenzen des Grundstücks 412/3 bereits entsprechend dem Teilungsplan aus 1906 vermessen worden seien und damals die westseitige Grenze dieses Grundstücks festgelegt worden sei. Der Grenzverlauf ergebe sich aus der Transformation dieses Teilungsplans, weil es andernfalls für jeden Eigentümer, dessen Grundstück durch einen Zaun eingefriedet sei, ein Leichtes wäre, sein Grundstück durch behutsames und unbemerktes Versetzen des Zauns willkürlich und kontinuierlich zu erweitern. Eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße liege mangels entsprechender Widmung nicht vor, weshalb eine Ersitzung der strittigen Fläche in Betracht komme. Hinsichtlich des Grundstücks 414/12 läge ein 30-jähriger redlicher Besitz vor. An dem im Grenzkataster eingetragenen Grundstück 806 sei zwar die Ersitzung auch in Teilen ausgeschlossen; da der Grenzkataster aber allein der Klarstellung des Grenzverlaufs und nicht der Ersichtlichmachung anderer dinglicher Rechte als des Eigentums diene, liege insoweit eine ersessene Dienstbarkeit vor. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht auf den Grundbuchstand vertrauen dürfen, weil sie trotz Kenntnis der unklaren Rechtslage betreffend die Hecke keine Nachforschungen angestellt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige; auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO sprach es schließlich aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf das in § 8 Abs 1 letzter Satz Sbg LStG 1972 angeordnete Ersitzungsverbot doch zulässig sei. Der auf den Grundstücken 806 und 414/12 verlaufende Weg sei eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße iSd § 40 Abs 1 lit b Sbg LStG 1972. Die hier strittige Buchenhecke stehe in einem Bereich, der zumindest seit 1928 nicht dem Weg, sondern der angrenzenden Liegenschaft gedient habe und sei deshalb weder ein Teil noch ein Zugehör der Straße; das Ersitzungsverbot des § 8 Abs 1Sbg LStG 1972 komme nicht zur Anwendung. Der Beklagte habe nachweisen können, dass die Ersitzung bereits 1928 begonnen habe. Da sich eine Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke gemäß § 43 Abs 6 VermG nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte beziehe, habe sie keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern sie die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berührten. Zur Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Zuge des Erwerbs der Grundstücke sei auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu verweisen. 1906 sei anlässlich der Grundstückabtrennung keine verbindliche Grenzfestlegung zum (heutigen) Nachbargrundstück 414/12 erfolgt. Damit komme es für dieses Grundstück - mangels Eintragung im Grenzkataster - entscheidend auf die Naturgrenze und nicht auf die Mappengrenze an. Den Beweis dafür, dass die Naturgrenze (Wegverlauf) mit der Mappengrenze übereinstimme bzw dass die Naturgrenze zumindest östlich der Buchenhecke verlaufe, habe die dafür beweispflichtige Klägerin nicht erbracht; sie habe somit im Bereich des Grundstücks 414/12 nicht einmal ihr Eigentumsrecht nachweisen können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihr Eigentum an jenen Teilflächen ihrer Weggrundstücke nachgewiesen, auf denen sich die strittige Buchenhecke befinde. Für das im Grenzkataster eingetragene Grundstück 806 könne die Naturgrenze nicht ausschlaggebend sein; für das Grundstück 414/12 sei es dem Sachverständigen gelungen, die wahre Grenze durch Transformation des Teilungsplans aus dem Jahr 1906 „nachzuformen".

1.1. Die Klägerin gründet ihr Klagebegehren auf einen behaupteten Eingriff des Beklagten in ihr Eigentumsrecht und stützt sich auf den in der Grundbuchsmappe bzw in einem 2001 angefertigten Vermessungsplan dargestellten Grenzverlauf der ihr gehörigen Weg- und Straßengrundstücke. Der Beklagte hat diesen Grenzverlauf bestritten; die Grenze sei niemals einvernehmlich festgelegt oder vermessen worden. Die Klägerin strebt demnach nicht die rechtsgestaltende Festsetzung einer unkenntlich gewordenen Grenze an (§ 850 ABGB), sondern sie erhob die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB).

1.2. Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RIS-Justiz RS0012186; Koch in KBB² § 523 Rz 8 mwN). Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können (6 Ob 12/98b = EvBl 1998/110). Ist der Verlauf der richtigen Grenze strittig, ist darüber als Vorfrage im streitigen Verfahren zu entscheiden (Sailer in KBB² § 851 Rz 5 mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0106314; RS0013882).

2.1. Von den Grundstücken, die den strittigen Grenzverlauf bilden (414/12 und 806 der Klägerin, 412/3 des Beklagten), ist nur das Straßengrundstück 806 im Grenzkataster eingetragen. Dies bewirkt eine unterschiedliche Rechtslage für die Feststellung der von den Grundstücken 414/12 und 412/3 gebildeten Grenze einerseits und der von den Grundstücken 806 und 412/3 gebildeten Grenze andererseits.

2.2.1. Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (6 Ob 268/04m = SZ 2004/180 mwN). § 49 VermG schützt den guten Glauben an die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen; nach § 50 VermG ist die Ersitzung von Teilen an den im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken ausgeschlossen. Die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke gemäß § 43 Abs 6 VermG bezieht sich nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte; sie hat keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern diese die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren (6 Ob 268/04m).

2.2.2. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur „Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die „Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht „am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB³ § 852 Rz 2). Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke (RIS-Justiz RS0049554 [T5]), wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist (Sailer aaO § 852 Rz 2 mwN). Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (RIS-Justiz RS0049559 [T3]). Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen ist daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0049554 [T1]).

2.2.3. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirkt daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirkt die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf (Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169, 173).

3.1. Nach diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der beweispflichtigen Klägerin der Nachweis ihres Eigentums an der strittigen Teilfläche des Grundstücks 414/12 mit der Buchenhecke nicht gelungen ist. Mag sich ihr Erwerbstitel (Kaufvertrag) auch auf das gesamte Grundstück 414/12 bezogen haben, sie somit durch Eintragung Eigentum an diesem Grundstück erworben haben, so ist für ihren Standpunkt daraus deshalb nichts zu gewinnen, weil eben die Grenze zum östlich gelegenen Nachbargrundstück des Beklagten strittig ist und beide Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind. Die Klägerin hat deshalb Eigentum nur an der durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissenen Fläche des Weggrundstücks 414/12 erworben; dazu gehört - wie sich insbesondere aus der unterschiedlichen Nutzungsart des angrenzenden Grundstücks ergibt - die strittige Teilfläche des nicht als Weg gewidmeten und genutzten Grundstücks 412/3 gerade nicht, auf der der Beklagte eine Buchenhecke in jenem Verlauf erneuert hat, wo schon seine Rechtsvorgänger eine Hecke bzw einen Zaun als Abgrenzung zum Weg errichtet hatten.

3.2. Die Rechtsmittelwerberin räumt zwar ein, dass der Verlauf der soeben erörterten wahren Grenze nicht aus Grundkatasterunterlagen folgt, die nur dem Zweck der Grundbesteuerung, nicht aber dazu dienten, die tatsächliche Gestalt der Grundstücke im Raum oder die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen, und für die nichts anderes gilt als für die Grundbuchsmappe (7 Ob 701/89). Entgegen ihrer Auffassung entspricht die wahre Grenze zwischen den Grundstücken 414/12 und 412/3 aber auch nicht der vom Sachverständigen rekonstruierten Grenze, die durch Transformation der anlässlich der Grundstücksabtrennung 1906 im Teilungsplan eingezeichneten Grenze ermittelt worden ist: Denn diese „nachgeformte" Grenze beruht, wie das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz feststellte, nicht auf einer Vermessung zur „verbindlichen Grenzfestlegung zum (heutigen) Nachbargrundstück Nr 414/12". Damit steht aber nicht fest, dass diese „Nachformung" dem wahren Grenzverlauf in der Natur im Erwerbszeitpunkt durch die Klägerin entspricht.

3.3. Da sich bei der Negatorienklage die Frage der Berechtigung eines Eingriffs des Beklagten in das Eigentum des Klägers erst dann stellt, wenn dem Kläger der Nachweis seines Eigentums gelungen ist, kommt es bei der zuvor erörterten Sachlage im Hinblick auf das Grundstück 414/12 auf die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen nicht an, ob die Buchenhecke als Teil oder Zugehör einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu beurteilen ist, an der ein Rechtserwerb durch Ersitzung ausgeschlossen ist (§ 2 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Sbg LStG 1972).

4.1. Anderes gilt für das Grundstück 806 der Klägerin, dessen genauer Grenzverlauf im Hinblick auf die Eintragung im Grenzkataster feststeht (siehe zuvor 2.2.1.). Hier oblag es dem Beklagten, sein Recht zum Eigentumseingriff an jener - nach dem Grenzkataster einem fremden Grundstück zugeordneten - Teilfläche nachzuweisen, auf der die von ihm gesetzte und als Grundstücksbegrenzung dienende Buchenhecke wurzelt. Er hat sich dazu auf das von ihm und seinen Rechtsvorgängern ersessene Recht berufen, diese Teilfläche „wie ein Eigentümer zu besitzen und zu benützen" (Schriftsatz vom , ON 9, S 6), worunter im gegebenen Zusammenhang auch eine Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) fällt, eine Abzäunung auf fremdem Grund zu errichten und zu erhalten.

4.2. Der Beklagte und seine Rechtsvorgänger haben zumindest seit 1928 das Recht ausgeübt, das Grundstück 412/3 gegen den westlich davon verlaufenden Weg abzuzäunen; gegen den konkreten Verlauf dieses Zauns haben die jeweiligen Eigentümer des Weggrundstücks 806 vor diesem Prozess keine Einwendungen erhoben. Soweit sich die vom Beklagten errichtete Abzäunung auf fremdem Grund befindet, sind die Vorinstanzen deshalb zutreffend von einer ersessenen Grunddienstbarkeit ausgegangen.

4.3. In diesem Zusammenhang ist die Berufung der Rechtsmittelwerberin auf das Ersitzungsverbot nach § 8 Abs 1 Sbg LStG 1972 aus folgenden Gründen nicht zielführend:

Das genannte Gesetz findet nur auf öffentliche Straßen und Wege sowie auf die zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten als Zugehör Anwendung (§§ 1, 2 Abs 1 leg cit). Für die Frage, ob ein bestimmter Teil eines Grundstücks eine Straße oder ein ihr zugeordnetes Zugehör ist, ist dabei nicht auf den Inhalt einer Mappen- oder Katasterdarstellung, sondern allein auf die in der Natur ersichtlichen Gegebenheiten abzustellen.

Hier steht fest, dass das Grundstück 412/3 zumindest seit 1928 gegen den westlich davon verlaufenden Weg durch - im Laufe der Jahre unterschiedlich ausgestaltete - Abzäunungen abgegrenzt ist, die von den jeweiligen Eigentümern dieses Grundstücks errichtet bzw erhalten wurden und werden. Damit steht aber auch fest, dass die für diese Einrichtungen erforderliche Grundfläche keinen Wegzwecken gedient hat und diente. Es ist somit ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Teile einer Straße oder eines Wegs handelt. Ferner ist die auf dieser Grundfläche bestehende Abzäunung auch keine zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb der hier maßgebenden Straße erforderliche Anlage oder Baulichkeit iSd § 2 Abs 2 Sbg LSt 1972, werden doch Straßen oder Wege im Regelfall ohne Abzäunung zu benachbarten Grundstücken betrieben; im Gegenteil solche Einrichtungen können - insbesondere in Form lebender Zäune - Schneeverwehungen fördern und damit den Winterbetrieb oftmals erschweren (vgl § 11 Abs 1 Sbg LStG 1972).

5. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13]). Davon kann hier - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - keine Rede sein.

Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043371 [T18]). Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen. Soweit genügt allerdings auch eine knappe Begründung. Ob sie auch richtig ist, unterliegt im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 145 mN aus der Rsp).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.