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OGH vom 07.06.2017, 3Ob98/17h

OGH vom 07.06.2017, 3Ob98/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen 7.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 469/16k-13, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 15 E 2441/16v-5, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz eine neue Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei vom , im ERV eingebracht am , unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , GZ 15 E 2441/16v5, wies das Erstgericht den von der Verpflichtetenvertreterin erhobenen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom ab. Dieser Beschluss wurde (nur) dem Verpflichteten persönlich am zugestellt. Am verfügte das Erstgericht „Beschluss ON 5 + Kopie Titel an VPV !“, also die Zustellung des Abweisungsbeschlusses vom an die Vertreterin des Verpflichteten. Offensichtlich aufgrund eines Versehens des Erstgerichts kam es dazu, dass der Abweisungsbeschluss, ausgefertigt mit dem unrichtigen Datum , an die Vertreterin des Verpflichteten zugestellt wurde, und zwar mit Wirkung vom (§ 89d Abs 2 GOG).

Diese brachte daraufhin am im ERV einen am verfassten Rekurs ein, der sich (naturgemäß) gegen den „Beschluss vom “ richtete.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am , einem Samstag, erfolgt und die Rekursfrist somit am Montag, dem , abgelaufen sei. Den Revisionsrekurs erklärte es zunächst für unzulässig.

Der Verpflichtete erhob (nach Verbesserung) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.

Das Rekursgericht gab dem Abänderungsantrag statt, weil das Rekursgericht über den Rekurs gegen den Beschluss vom entschieden habe und die neuerliche Fällung eines gleichlautenden Beschlusses durch das Erstgericht jedenfalls unzulässig sei. Zur Klärung der Frage, welches Zustelldatum wirksam die Rekursfrist auslösen habe können, sei im Interesse der Rechtssicherheit der Revisionsrekurs zuzulassen.

Im Revisionsrekurs macht der Verpflichtete zusammengefasst geltend, die Zustellung des Abweisungsbeschlusses vom an ihn persönlich habe gegen § 93 Abs 1 ZPO verstoßen und sei deshalb wirkungslos geblieben. Da der mit dem Rekurs angefochtene Beschluss seiner Vertreterin erst am zugestellt worden sei, sei das Rechtsmittel rechtzeitig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil der Rekurs des Verpflichteten zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen wurde.

1. Da vom Erstgericht am (nur) die Zustellung des Abweisungsbeschlusses ON 5 an die Vertreterin des Verpflichteten verfügt wurde, ist nicht von der Erlassung eines inhaltsgleichen (weiteren) Beschlusses am auszugehen, sondern davon, dass die der Vertreterin des Verpflichteten zugestellte Ausfertigung irrtümlich das Datum aufwies.

2. Da ganz offensichtlich ist, dass der Verpflichtete den Beschluss des Erstgerichts, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen wurde, bekämpfen will, ist sein Rekurs – ungeachtet der nachvollziehbaren Nennung des Datums des angefochtenen Beschlusses mit – dahin umzudeuten, dass er sich gegen den Beschluss vom (ON 5), richtet. Dieser wurde auch vom Rekursgericht behandelt.

3. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses wurde allerdings zu Unrecht verneint, weil die Zustellung des Beschlusses ON 5 an den damals bereits vertretenen Verpflichteten gegen § 93 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO verstieß und deshalb wirkungslos blieb (3 Ob 26/90; RISJustiz RS0036252), sodass eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte. Dazu kam es erst durch die Zustellung an die Vertreterin des Verpflichteten mit Wirksamkeit vom ; der am im ERV eingebrachte Rekurs vom wurde somit rechtzeitig erhoben.

Das Rekursgericht wird über diesen daher inhaltlich zu entscheiden haben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00098.17H.0607.000
Schlagworte:
Exekutionsrecht

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