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OGH 18.04.2013, 5Ob58/13k

OGH 18.04.2013, 5Ob58/13k

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** P*****, geboren am , *****, 2. A***** M***** B*****, geboren am , *****, beide vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Eintragungen in der EZ 439 GB *****, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , AZ 53 R 353/12m, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom , TZ 21464/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a ERV 2006 elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 5 Abs 1 ERV 2006 müssen elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV 2006 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV 2006 übermittelt werden.

1.2. Nach § 5 Abs 2 ERV 2006 hat das Bundesministerium für Justiz eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen.

1.3. Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können auch Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

2. Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts oder Notars ab dem maßgeblichen Stichtag (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die - wie hier der Revisionsrekurs der Antragsteller - auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS-Justiz RS0128266).

3. Die Rechtsmittelwerber haben den Revisionsrekurs nicht im Elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Dies wäre im Lichte der zuvor beschriebenen Rechtslage nur dann zulässig, wenn dafür die technischen Möglichkeiten fehlten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden:

3.1. Nach den „Neuerungen im Grundbuch ERV“ (Dateiname: GB_NeuerungenERV.doc Dok-Version: 1.5 vom ; http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp 05.nsf/all/gbneu!OpenDocument) wurden „aus Gründen der Übersichtlichkeit“ (...) für die GB-Version 1.5 gegenüber der in Produktion befindlichen GB-ERV-Version 2.0v unter 4.1.2 näher aufgelistete Strukturelemente aus den Schemadateien entfernt, darunter auch die (auch bislang nicht freigeschaltet gewesene) „Folgeeingabe/Rekurs, Folgeeingabe/Zurück-ziehung“. Daraus folgt zunächst, dass im Grundbuchverfahren eine gesonderte Struktur für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht zur Verfügung steht.

3.2. ERV-technisch sind Rechtsmittel im Grundbuchverfahren allerdings keine Folgeanträge (keine Eingabe unter der bisherigen TZ); vielmehr sind Rechtsmittel als „sonstige/sonstige Neueintragung“ (neue TZ) erforderlichenfalls verbunden mit einem in einem GOG-Archiv zu hinterlegenden PDF-Anhang einzubringen.

3.3. Es mag zwar zutreffen, dass der ERV-Grundbuch eine eigene Anwendung bildet und nicht als Bestandteil des ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) anzusehen ist; im vorliegenden Kontext geht es allerdings ausschließlich um die Einhaltung des § 89c Abs 5 GOG. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen einzelnen ERV-Anwendungen. Solange daher für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, die gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird.

4. Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, das die Rechtsmittelwerber gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG - § 82a GBG gilt nur für das verfahrenseinleitende Grundbuchgesuch - unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Revisionsrekurses im Elektronischen Rechtsverkehr (im Sinn des Punktes 3.2. bzw 3.3.) aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** P*****, 2. A***** M***** B*****, beide vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Eintragungen in der EZ 439 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , AZ 53 R 353/12m, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom , TZ 21464/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2000 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 439 GB *****. Die Einverleibung ihres Eigentumsrechts erfolgte aufgrund eines Kaufvertrags vom Oktober 2000 zu TZ 2924/2000.

Am schlossen die beiden Antragsteller eine Vereinbarung über die Einräumung eines „Besitznachfolgerechts“.

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„2. Besitznachfolgerecht:

Die Vertragsparteien vereinbaren ein Besitznachfolgerecht in der Form, dass

2.1. der Herrn A***** P*****, geb. , gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 439 GB *****, Bezirksgericht *****, nach seinem Tod an Frau A***** M***** B*****, geb. , zufällt bzw sofern dies erforderlich ist, das Eigentumsrecht von den Rechtsnachfolgern bzw der jeweiligen Verlassenschaft ins Eigentum der A***** M***** B***** zu übertragen ist. Herr P***** wird auch eine letztwillige Verfügung zugunsten von Frau B***** errichten.

2.2. der Frau A***** M***** B*****, geb. , gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 439 GB *****, Bezirksgericht *****, nach ihrem Tod an Herrn A***** P*****, geb. , zufällt bzw sofern dies erforderlich ist, das Eigentumsrecht von den Rechtsnachfolgern bzw der jeweiligen Verlassenschaft ins Eigentum des A***** P***** zu übertragen ist. Frau B***** wird auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Herrn P***** errichten.

Diese Besitznachfolgerechte werden grundbücherlich sichergestellt.“

Im Weiteren erteilten beide Hälfteeigentümer jeweils die ausdrückliche Einwilligung zur Verbücherung der Beschränkung ihres Eigentumsrechts durch das vereinbarte Besitznachfolgerecht.

Aufgrund dieser beglaubigt unterfertigten Vereinbarung beantragten die Antragsteller am beim Erstgericht im B-Blatt der bezeichneten Liegenschaft die Einverleibung jeweils der Beschränkung des Eigentumsrechts der Hälfteeigentümer durch die vereinbarten Besitznachfolgerechte zu Gunsten jeweils des anderen Hälfteeigentümers.

Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, ein Besitznachfolgerecht ohne Eigentumswechsel sei als selbständiges dingliches Recht nicht vorgesehen und könne daher nicht verbüchert werden. Mit der gewählten Konstruktion werde eine Umgehung der Beschränkung des Personenkreises des § 364c ABGB angestrebt.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine Verbücherung vertraglich vereinbarter „Besitznachfolgerechte“ nicht zulässig sei. Aufgrund der bestehenden Rechtsähnlichkeit mit einer fideikommissarischen Substitution werde ein vertragliches Nachfolgerecht regelmäßig wie eine solche behandelt und daher sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt die Verbücherung vertraglicher Besitznachfolgerechte für zulässig angesehen worden (RIS-Justiz RS0012539; RS0038444). Die Eintragung eines als „Nachfolgerecht“ vertraglich vereinbarten Rechts zu Gunsten eines Übernehmers habe der Oberste Gerichtshof hingegen abgelehnt (5 Ob 326/00b NZ 2002/519).

Ein Teil der Lehre stehe der Verbücherbarkeit von Nachfolgerechten insbesondere dann kritisch entgegen, wenn der Nachfolgeberechtigte nicht dem Personenkreis des § 364c zweiter Satz ABGB angehöre.

Unabhängig von der Divergenz zwischen einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung über die Verbücherbarkeit von Besitznachfolgerechten setze die Verbücherungsfähigkeit von Besitznachfolgerechten immer die Vereinbarung einer Eigentumsübertragung voraus. Die nachträgliche Beschränkung des Eigentums durch eine auflösende Bedingung oder zeitliche Befristung würde Möglichkeiten eröffnen, die weit über die Grundsätze des Veräußerungs- und Belastungsverbots bzw der erbrechtlichen fideikommissarischen Substitution hinausgingen.

Im Weiteren sei kein Rechtsgrund für den von den Vertragsparteien vereinbarten Eigentumsübergang erkennbar. Anders als bei einem Belastungs- und Veräußerungsverbot könne es nicht nachträglich zu einer Einschränkung des Eigentums durch auflösende Bedingung oder zeitliche Befristung und nachfolgend einem Eigentümerwechsel kommen, wenn dafür kein Rechtsgrund bestehe.

Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer „nachträglichen“ Eintragung von Besitznachfolgerechten fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Bewilligung des verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuchs auf Einverleibung der Beschränkung jeweils der Miteigentumsrechte der Antragsteller durch das vereinbarte Besitznachfolgerecht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt.

Lehre und Rechtsprechung qualifizieren die einem Erwerber rechtsgeschäftlich auferlegte Verpflichtung, die übergebene Sache einer bestimmten dritten Person später zu überlassen, als eine im Rahmen der grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit zulässige Vereinbarung eines sogenannten Besitznachfolgerechts (RIS-Justiz RS0017044; zuletzt 5 Ob 272/99g ua). Wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit (Umlauft, Zur Frage der Verbücherungsfähigkeit von Besitznachfolgerechten, NZ 1985, 222 [223; 227]) wird dieses von der Praxis herausgebildete Rechtsinstitut regelmäßig wie eine echte fideikommissarische Substitution behandelt (8 Ob 521/78 SZ 51/65 [mit Darstellung der Lehre und Rechtsprechung]; 6 Ob 143/71 SZ 44/112; 5 Ob 84/95 NZ 1997/375 [abl Hoyer]; 4 Ob 194/98b), wobei auch eine grundbücherliche Eintragung als möglich angesehen wird (3 Ob 63/88 NZ 1989, 217; 5 Ob 48/67 SZ 40/94 mit Nachweisen zur diesbezüglich früheren Rechtsprechung; 5 Ob 84/95 NZ 1997/375; 4 Ob 194/98b NZ 1999, 91). Je näher eine solche Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt, umso zwingender erscheint die Analogie zur fideikommissarischen Substitution (5 Ob 11/91 SZ 64/34; 4 Ob 194/98b; RIS-Justiz RS0012539).

Die von der Rechtsprechung zugelassene Verbücherung vertraglicher Besitznachfolge wird vom überwiegenden Teil der Lehre abgelehnt (vgl die Darstellung von Rassi in Kodek Grundbuchsrecht, § 10 GBG Rz 35 sowie in 5 Ob 326/00b). Zum Teil wird die bücherliche Eintragung nur in den Grenzen des § 364c ABGB für zulässig erachtet (vgl die Darstellung von Apathy in KBB³ § 608 ABGB Rz 7 mwN).

Im vorliegenden Fall geht es aber - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nicht um die Einräumung eines Eigentumsrechts unter gleichzeitiger Beschränkung dieses Eigentumsrechts durch ein vertraglich vereinbartes Eigentumsnachfolgerecht, sodass insoweit nicht die geringste Rechtsähnlichkeit mit dem Institut der gesetzlich geregelten fideikommissarischen Substitution besteht. Eine Analogie zur fideikommissarischen Substitution, wie sie von höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall vertraglicher Nachfolgerechte in Zusammenhang mit einem Eigentumsübergang bejaht wird, ist daher gänzlich ausgeschlossen (vgl 5 Ob 326/00b NZ 2002, 56).

Für ein Begehren auf Umsetzung durch grundbücherliche Eintragung, Anmerkung oder Vormerkung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl auch 3 Ob 530/85 und 5 Ob 73/84, bei allerdings unterschiedlichen Sachverhalten).

Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00058.13K.0418.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-70249