OGH vom 28.06.2012, 7Ob96/12m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. G***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und andere Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** G*****, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.395 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 44/12s 29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte behauptet einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung (§ 194 ZPO). Dabei handelt es sich allerdings um einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat und der deshalb nicht mehr mit Erfolg als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0042963 [T10]). Die unter Bezugnahme auf Art 6 EMRK gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl dazu Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 5 424) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Schreiben der Nebenintervenientin (Beilage ./II) vollständig vorgelegt wurde (§ 298 Abs 1 ZPO) und der Beklagte dazu gemäß § 298 Abs 3 ZPO eine Erklärung über die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde abgab.
2. Da das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen traf, liegen die behaupteten Feststellungsmängel („aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des § 194 ZPO“) nicht vor.
3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).