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OGH vom 29.08.2007, 7Ob96/07d

OGH vom 29.08.2007, 7Ob96/07d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Prof. Dr. Strigl, Dr. Horak, Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 9.032 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 128/06d-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom , GZ 11 C 931/03x-30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,64 (darin enthalten EUR 110,94 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Parteien besteht ein Transportversicherungsvertrag. In der Versicherungspolizze ist unter anderem festgehalten:

„Gültige Bedingungen, Klauseln und Sondervereinbarungen:


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-
Allgemeine österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988), volle Deckung (gegen alle Risken) gemäß § 4 (1)
-
Besondere Bedingungen zur Umsatz-Polizze
1. Gegenstand der Versicherung

1.1. Versicherte Güter:

Schaltschränke, Teile und Zubehör (neu), transportgerecht in Kisten und Kartons verpackt.

1.2. Versicherte Transporte:

Innerhalb Europas

1.3. Transportmittel:

Geschlossenes Kraftfahrzeug bzw Bahn (geschlossener Waggon) ..."

Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988) regeln unter anderem:

„§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen

.....

(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden:

.....

g) Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise

.....

j) Schäden, verursacht durch Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw Binnenschiffen oder auf Deck bzw als Oberlast von Binnenschiffen

.....

(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Abs 1) - (2) bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist."

Die Klägerin ist darauf spezialisiert, Schaltschränke nach Kundenwunsch mit elektronischen und elektrotechnischen Teilen zu bestücken.

Am übergab die Klägerin dem Subfrächter des mit dem Transport beauftragten Unternehmens einen dreiteiligen und einen zweiteiligen bestückten Schaltschrank zur Auslieferung an ihren Kunden. Die Schaltschränke waren nicht verpackt. Sie wurden an den Kranösen vom Kran von der Straße auf den bereitgestellten LKW mit offener Ladefläche gehoben. Sie wurden vom Mitarbeiter des Subfrächters ohne Paletten auf die Mitte der Ladefläche unmittelbar aufgestellt. Die Klägerin steckte Kartonteile zwischen die Schaltschränke und zwischen die Schaltschränke und die Zurrgurte. Als der LKW mit der offenen Ladefläche einen Kreisverkehr befuhr, fielen die Schaltschränke um. Dabei wurde der zweiteilige Schaltschrank beschädigt. Für die Wiederherstellung des Schaltschrankes musste die Klägerin den Klagsbetrag aufwenden.

Für den Einzeltransport von bestückten Schaltschränken zum Letztverbraucher ist es üblich, diese in Kartons und eine dünne Plastikhülle zu verpacken und mit Decken gegen Kratzer zu schützen. Der Transport auf Paletten ist üblich, wenn eine solche zum Verladen erforderlich ist. Weist ein Transportgut - wie hier - Kranösen auf, ist eine Palette gewöhnlich nicht erforderlich.

Der Transport in Holzkisten mit schwimmender Verpackung oder auch in mehreren ineinander geschachtelten Holzkisten mit schwimmender Verpackung ist bei Inlandstransporten unüblich.

Im konkreten Fall hätte die übliche transportgerechte Verpackung mit einer Kartonummantelung, Plastikumhüllung und unter Verwendung von Decken den Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach verhindert. Selbst eine schwimmende Verpackung in Kisten hätte im Hinblick auf die große Wucht des Aufpralles den Schaden im gleichen Ausmaß nicht verhindert. Wären die Schaltschränke in mehreren ineinander stehenden schwimmenden Kisten, wie allenfalls im Kunsttransport üblich, verpackt gewesen, wäre der Schaden gering geblieben. Diese Verpackung ist aber für Schaltschränke völlig unüblich. Bei der Verwendung von Paletten, die größer als die Grundfläche der Schränke gewesen wären, wäre die Kippsicherheit bei fester Verbindung des Schaltschrankes mit der Palette erhöht worden.

Unter dem Transport „in einem geschlossenen Kraftfahrzeug" wird üblicherweise zumindest ein LKW mit einem Planenaufbau verstanden. Auch die Verwendung eines Planenaufbaus hätte aber im vorliegenden Fall nur eine leicht dämpfende Wirkung erzeugt, den Schaden aber nicht beeinflusst. Bei Verwendung eines geschlossenen Kastenwagens wäre insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen Befestigungsmöglichkeiten der Schaden wahrscheinlich nicht eingetreten. Der Schadenseintritt ist vor allem durch die hier gewählte Art des Verladens und Sicherns der Schaltschränke auf der Ladefläche entstanden.

Nach den Verpackungsempfehlungen für Schaltschränke des deutschen Transportversicherungsverbandes sind für die Außenverpackung überwiegend Packmittel aus Holz einzusetzen.

Die Klägerin begehrt die Deckung aus dem Transportversicherungsvertrag. Eine allenfalls fehlende Verpackung sei im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung im Sinn des § 6 Abs 2 g und j AÖTB 1988 im Zusammenhalt mit § 6 Abs 3 AÖTB 1988 zu sehen, sodass der Beklagten der Beweis freistehe, dass die Obliegenheitsverletzung nicht schadenskausal gewesen sei. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet gegen den Anspruch der Höhe nach ein, dass der beschädigte Schaltschrank entgegen dem Transportversicherungsvertrag nicht transportgerecht in Kisten und Kartons verpackt gewesen sowie nicht in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert worden sei. Der beschädigte Schaltschrank sei daher nicht Gegenstand der Versicherung gemäß Punkt 1 des Versicherungsvertrages.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsbedingungen nach § 915 ABGB zum Nachteil der Beklagten auszulegen seien. Im Hinblick auf die Gespräche des Geschäftsführers der Klägerin mit dem Versicherungsmakler der Klägerin und der Darlegungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Verpackung der Schaltschränke in Karton und Plastik unter Verwendung von Decken transportgerecht und vertragsgemäß gewesen wäre. Es sei auch davon auszugehen, dass ein LKW mit einem Planenaufbau als geschlossenes Landfahrzeug gelte und die Verwendung von Paletten nicht vereinbart gewesen sei. Die Klägerin habe zwar dem Erfordernis der transportgerechten Verpackung nicht entsprochen und den Transport auch nicht auf einem geschlossenen Landfahrzeug durchführen lassen. Beide Verstöße seien jedoch nicht schadenskausal gewesen. Obwohl im Hinblick auf § 131 Abs 2 VersVG grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die mangelnde Verpackung einen Risikoausschluss darstelle, bei dem es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht ankomme, ergebe sich aus § 6 Abs 3 AÖTB 1988, dass hier dennoch dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis offen stehe, zumal die Bedingungen von der Beklagten formuliert worden seien. Den Beweis, dass weder die mangelnde Verpackung noch der Transport in einem offenen Fahrzeug für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sei, habe die Klägerin erbracht.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass § 6 Abs 2 AÖTB - für sich allein betrachtet - die Versicherungsleistung bzw deren Ausnahmen hievon umschreibe und nicht bloße Obliegenheiten des Versicherungsnehmers festlege. § 131 Abs 1 VersVG, wonach der Transportversicherer bei der Versicherung von Gütern nicht für einen Schaden hafte, der durch mangelhafte Verpackung verursacht werde, enthalte objektive Risikoausschlüsse, sodass es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht ankomme. Diese Bestimmung würde jeden Anwendungsbereich verlieren, wenn man die in § 6 Abs 1 und 2 AÖTB genannten Ausschlüsse ausschließlich als Einschränkung des Versicherungsgegenstandes sähe und nicht - zumindest im Umfang des § 6 Abs 2 lit g und j AÖTB - als bloße Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Die Vereinbarung der Parteien sei als Gesamtheit zu betrachten und es seien die einzelnen Bestimmungen so auszulegen, dass ihnen jedenfalls ein Anwendungsbereich verbleibe. Ein Anwendungsbereich für § 6 Abs 3 ÖATB verbleibe nur dann, wenn man die in dieser Norm enthaltene Möglichkeit des Gegenbeweises als Einräumung der Beweisführung nach § 6 Abs 2 VersVG für den Versicherungsnehmer sehe. Unklarheiten in allgemeinen Vertragsbedingungen seien zu Lasten des Versicherers auszulegen. Bei Risikoausschlüssen sei maßgebend, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluss im Lichte seines erkennbaren Zweckes verstehen müsse. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erweise sich also als frei von Rechtsirrtum und werde vom Berufungsgericht geteilt. Dass die AÖTB von der Beklagten nicht verfasst worden seien und von der gesamten Versicherungsbranche verwendet würden, ändere nichts an den Auslegungsgrundsätzen der §§ 914 f ABGB.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht sehe sich zwar im Konsens mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, aber der Auslegung des § 6 Abs 3 AÖTB 1988 komme für sämtliche Versicherer und Versicherungsnehmer erhebliche Bedeutung zu.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat. Die Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (7 Ob 69/01z; RIS-Justiz RS0008901; RS0050063). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Besondere Bedingungen vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Vorrang haben (7 Ob 69/01z; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 192/99g). Die Beklagte stützt sich darauf, dass der in der Polizze genannte Gegenstand der Versicherung („1.1. Versicherte Güter: Schaltschränke, Teile..... transportgerecht in Kisten und Kartons verpackt") das Versicherungsobjekt einengend umschreibe, sodass die in § 6 Abs 2 g) AÖTB 1988 genannten „Ausschlüsse" infolge Fehlens oder Mängel transportgerechter Verpackung gar nicht zur Anwendung kämen. Nicht verpackte Schaltschränke könnten bereits auf Grund der Polizze gar nicht Gegenstand der Versicherung sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Ausgehend vom Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers stellt sich die in der Polizze genannte Bestimmung 1.1. als Präzisierung einerseits der zu befördernden Güter, nämlich Schaltschränke, Teile und Zubehör (neu) und andererseits des zu verwendenden Verpackungsmaterials, das für den Vertrag als transportgerecht zu gelten habe, dar. Durch den Punkt

1.3. wird präzisiert, welche Transportmittel von der Klägerin verwendet werden müssen. Aus dem Vertragswerk lässt sich nicht entnehmen, dass damit § 6 Abs 2 lit g) AÖTB 1988 nicht mehr gelten soll. Dies hätte einer besonderen Hervorhebung und Klarstellung durch die Beklagte bedurft. Die Vereinbarung kann vielmehr nur so verstanden werden, dass im Hinblick auf § 6 AÖTB 1988 präzisiert wird, welche transportierten Gegenstände versichert sind, nämlich Schaltschränke, Teile und Zubehör und welches Verpackungsmaterial die Klägerin verwenden (transportgerecht) und welche Transportmittel sie einsetzen muss. Dies bedeutet, dass die fehlende Verpackung an sich nicht schon zum Ausschluss der Deckung führt. Vielmehr ist für die Beurteilung der § 6 Abs 2 g) und j) AÖTB 1988 ausschlaggebend. Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt entscheidend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (7 Ob 274/06d mwN; RIS-Justiz RS0080166; RS0080168; RS0080144).

Schon § 131 Abs 2 VersVG normiert unter anderem allgemein, dass der Versicherer bei der Versicherung von Gütern nicht für einen Schaden haftetet, der durch mangelhafte Verpackung der Güter verursacht wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu § 6 Abs 1 lit e AÖTB 1988 ausgesprochen, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt (7 Ob 22/95). Auch zu dem nach den AÖB ausgeschlossenen Bruchrisiko wurde dargelegt, dass durch die Bruchklausel Punkt 1 lit d dem Versicherungsnehmer keine bestimmte Verhaltensweise zur Erhaltung des Versicherungsschutzes vorgeschrieben wurde, sondern die fehlende Ladungssicherung ein objektiver Risikoausschluss sei (7 Ob 17/91). In der Lehre wird vertreten, dass die Vereinbarungen in der Transportversicherung die Verpackung betreffend als Risikoausschlüsse zu bewerten sind (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 369; für den deutschen Rechtsbereich:

Prölss/Martin, VVG27, § 131, Rn 7; Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, 38, Rn 19).

Es gibt keinen Grund, in § 6 Abs 2 g) und j) AÖTB 1988 nicht auch Risikoausschlüsse zu erkennen. Offenkundiger Zweck der vorliegenden Ausschlussklauseln ist es, die Gefahr, die dadurch entsteht, dass das zu transportierende Gut gar nicht oder mangelhaft verpackt ist bzw auf einem offenen Transportmittel verfrachtet wird, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Es werden damit - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen - keine Obliegenheitsverletzungen festgelegt, weshalb auch ein Kausalitätsgegenbeweis nicht zulässig ist. Ausgeschlossen sind nach § 6 Abs 2 g) und j) nur Schäden, die durch die mangelhafte Verpackung oder durch ein offenes Transportmittel verursacht werden.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses trifft nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer (RIS-Justiz RS0080122). § 6 Abs 3 AÖTB legt aber eine gesonderte Beweislastregel fest, wodurch dem Versicherer zwar der Nachweis für den Risikoausschluss nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Der Versicherer muss im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweist. Den Versicherungsnehmer trifft dann im Sinn des § 6 Abs 3 AÖTB 1988 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden sind (7 Ob 18/94). Der Klägerin ist der Beweis im Sinne des § 6 Abs 3 AÖTB gelungen, dass die Schäden nicht durch das Fehlen oder den Mangel der Verpackung und auch nicht durch der Beförderung im offenen Transportmittel verursacht wurden. Damit hat sie ihrerseits bewiesen, dass trotz des vom Versicherer zunächst bewiesenen „Anscheins" des Vorliegens von Risikoausschlüssen nach § 6 Abs 2 lit g und j AÖTB 1988 diese dennoch nicht vorliegen. Die Beklagte stellt in ihrem Rechtsmittel zutreffenderweise auch gar nicht mehr in Zweifel, dass der Klägerin dieser Beweis gelungen ist. Auf die Frage des Inhalts der Vereinbarung über die Verpackung ist daher hier nicht weiter einzugehen. Damit ist die Beklagte aber zur Deckung des Schadensfalls verpflichtet.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.