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OGH vom 27.04.2001, 7Ob96/01w

OGH vom 27.04.2001, 7Ob96/01w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann G*****, und 2. Ingrid G*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei D***** AG, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 256.426,-- sA, über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 183/00v-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 28 Cg 474/97m-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.414,50 (darin enthalten S 2.235,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in ***** M*****. Für das betreffende "Wohnhaus inkl Nebengebäude und Werkstätte" haben sie am bei der beklagten Partei eine "Eigenheim-Vollschutz-Versicherung" abgeschlossen, in deren Rahmen die Gebäude auch feuerversichert sind. Schon die Rechtsvorgänger der Kläger, die die Liegenschaft im Jahr 1987 käuflich erworben haben, hatten bei der Beklagten eine Feuer- und Haushaltsversicherung abgeschlossen.

Am steckte der am geborene Sohn der Kläger gemeinsam mit einem zweiten minderjährigen Buben den Schuppen der Kläger in Brand, wodurch das Gebäude zerstört wurde.

Im Auftrag der beklagten Partei begutachtete ein Sachverständiger am den Schaden. Der bei der Befundaufnahme anwesende Angestellte der beklagten Partei Ing. Walter F***** teilte den Klägern damals mit, dass der Neuwert-Schaden S 343.326, der Verkehrswert allerdings nur S 87.000 betrage; die Aufräum- und Abbrucharbeiten seien mit S 50.520 zu veranschlagen. Im Falle der Neuerrichtung des Gebäudes werde neben den Aufräum- und Abbruchskosten der Neuwert ersetzt werden, sonst lediglich der Verkehrswert. Man müsse noch ein (wegen der Brandstiftung eingeleitetes) Strafverfahren abwarten und werde eine Zahlung (zumindest des Verkehrswerts) auch erst nach Zustimmung der Hypothekar- bzw Vinkulargläubiger (zwei Banken) leisten können. Nach Erörterung wurde vorerst keine Einigung über die Schadenshöhe erzielt.

Auf Grund dieses Gesprächs bei der Befundaufnahme übersandte Ing. F***** den Klägern einige Tage später ein Formular, in das er neben den Namen der Kläger, Schadensfall, Polizzennummer und Schadensdatum den Betrag von S 393.946 (also in etwa den prognostizierten Neuwertschaden) eingetragen hatte. Der weitere (hier wesentliche) Formulartext lautet:

"Ich (wir) erkläre(n), nach Bezahlung des oben genannten Betrages bezüglich aller Ansprüche [händisch eingefügt: betreffend das Gebäude (Schuppen)] aus Anlass des gegenständlichen Vorfalles Ihnen und jedermann gegenüber, für Vergangenheit und Zukunft vollkommen abgefunden zu sein".

Diese Erklärung wurde von den Klägern am unterzeichnet und der beklagten Partei zurückgesandt.

Nachdem ihr am eine Kopie des Strafakts zugemittelt worden war und die betreffenden Banken am 13. 1. bzw ihre Zustimmung iSd § 99 VersVG erklärt hatten, zahlte die beklagte Partei den Klägern die Aufräum- und Abbruchskosten von S 50.520 sowie den Verkehrswert von S 87.000, insgesamt also S 137.520. Eine weitere Zahlung (der Differenz auf den Neuwert) verweigerte sie unter Hinweis darauf, dass die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes nicht gesichert sei.

Die Kläger, die von der Beklagten mit der schon am eingebrachten Klage S 393.946 gefordert hatten, schränkten auf Grund der Zahlung der Beklagten das Klagebegehren auf S 256.426 (sA) ein. Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, trotz des Abfindungsvergleichs über S 393.946 weigere sich die Beklagte, mehr als S 137.520 zu bezahlen. Zu Unrecht behaupte die Beklagte auch, mit ihnen einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben, dem die ABS, AFB und die SB Neuwertversicherung zu Grunde lägen. Tatsächlich sei der ungekündigte ursprüngliche Versicherungsvertrag ihrer Rechtsvorgänger mit der Beklagten von ihnen modifiziert fortgesetzt worden. Seitens der Beklagten habe man ihnen versichert, dass die dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gebäudes vorsähen. Nur unter dieser Bedingung hätten sie den Versicherungsvertrag mit der Beklagten fortgesetzt.

Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die von den Klägern unterfertigte Abfindungserklärung stelle keinen Vergleich dar, da zuvor im Gespräch am festgehalten und in einem Schreiben an die Kläger vom bekräftigt worden sei, dass die Haftung dem Grunde nach noch nicht geklärt sei. Zwischen den Streitteilen sei ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung idF 1971 (ABS), die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung idF 1984 (AFB) sowie die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen (SB Neuwertversicherung) zu Grunde lägen. Nach den SB für Neuwertversicherung sei die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz des Neuwerts. Dies habe jedenfalls auch schon für die von den Rechtsvorgängern der Kläger abgeschlossene Feuerversicherung gegolten. Um eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu vermeiden, komme eine Neuwertentschädigung nur in Betracht, wenn die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes gesichert sei. Eine Urkunde, aus der hervorginge, dass die Wiederherstellung des Schuppens der Kläger gesichert sei, sei bisher nicht vorgelegt worden.

Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es stellte noch fest:

Dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen ua die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) idF 1971, die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) idF 1984 und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen, idF 1985 zu Grunde.

Die SB für die Neuwertversicherung 1985 enthalten ua folgende Bestimmung:

IV.

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist ...

Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadensfall ..., so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert ... .

Die Bestimmung der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden idF 1955, § 3, idF 1969 IV und idF 1976 sind gleichlautend.

Die Wiederherstellung des (abgebrannten) Schuppens ist nicht gesichert.

Rechtlich führte das Erstgericht, soweit noch wesentlich, aus, die Kläger hätten wohl vorerst das Versicherungsverhältnis des Voreigentümers fortgesetzt; dann aber sei es zum Abschluss eines neuen Vertrages gekommen, wobei die von der Beklagten behaupteten Bedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Daraus ergebe sich, dass die Auszahlung des Betrages für den Neuwert-Schaden von der vorbehaltslosen Zustimmung zur Auszahlung seitens der Banken und dem Nachweis der Wiederherstellung abhänge. Gemäß § 97 VersVG könne der Versicherungsnehmer nur Zahlung verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert sei. Die hier vorliegende sogenannte Neuwertversicherung knüpfe die Auszahlung des Neuwertschadensbetrages an die Sicherung der Wiederherstellung. Nach herrschender Judikatur handle es sich bei der Wiederherstellungsklausel in der Feuer-Neuwertversicherung um eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikoabgrenzung. Die Sicherung der Wiederherstellung stelle eine Anspruchsvoraussetzung dar, die aber nicht bewiesen worden sei. Demnach wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen.

Die Beklagte habe den Klägern jedoch einen Abfindungsvergleich angeboten, der von den Klägern angenommen worden und daher zustande gekommen sei. Daran könnten die lediglich mündlich erteilten Hinweise der Beklagten, dass sie den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und die Zustimmung der Banken einholen müssen sowie dass die Wiederherstellung gesichert sein müsse, nichts ändern.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Dem ersten Teil der Rechtsausführungen des Erstgerichts, wonach das Klagebegehren abzuweisen wäre, sei zuzustimmen. Nicht beigepflichtet werden könne jedoch der Ansicht des Erstgerichts, dass ein Abfindungsvergleich zustande gekommen sei. Der intervenierende Angestellte der Beklagten Ing. F***** habe den Klägern anlässlich der Befundaufnahme mitgeteilt, dass im Falle der Neuerrichtung der Gebäude der gesamte (Neuwert-)Schaden ersetzt werden könne, ansonsten lediglich der Verkehrswert. Weiters stehe fest, dass die Beklagte ausreichend dargetan hat, dass sie den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wolle, die Zustimmung der Banken einholen müsse und dass die Wiederherstellung des Schuppens gesichert sein müsse. Den Klägern müsse demnach klar erkennbar gewesen sein, dass der in der Abfindungserklärung angeführte Betrag nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere auch bei gesicherter Wiederherstellung, zur Auszahlung gelangen sollte. Demnach könne aber in der Übermittlung der von den Klägern (sodann) unterfertigten Abfindungserklärung kein Vergleichsanbot dahin erblickt werden, dass der gesamte in der Erklärung genannte Betrag vorbehaltslos bezahlt würde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien bei der Beurteilung des Verständnisses, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte, die mündlich erteilten Hinweise zu berücksichtigen. Das Schweigen der Beklagten nach Entgegennahme der unterfertigten Abfindungserklärung könne nicht als schlüssige Willenserklärung der Beklagten auf vorbehaltslose Zahlung des Neuwert-Schadens gewertet werden.

Die Erklärung der Beklagten, den Ersatz des Neuwertschadensbetrags an die Wiederherstellung des Gebäudes zu knüpfen, entspreche den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen, insbesondere Art IV der Sonderbedingungen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang Feststellungen vermissten, seien sie auf die erstgerichtlichen Feststellungen zu verweisen, wonach dem Eigenheim-Vollschutzversicherungsvertrag, den sie mit der Beklagten abgeschlossen haben, ua die ABS, die ABF und die SB für Neuwertversicherungen zu Grunde lägen. Die betreffenden Feststellungen des Erstgerichts hätten die Kläger, ebenso wie die übrigen, zum Teil auch in der Beweiswürdigung und im Zuge der Rechtsausführung ergänzend getroffenen Feststellungen nicht gerügt, obwohl sich die Beklagte in der Berufung hinreichend darauf bezogen habe, sodass auch keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO bestehe. Da die vereinbarten Versicherungsbedingungen die Auszahlung des Neuwertschadensbetrages an die Sicherung der Wiederherstellung des Gebäudes knüpften, eine Wiederherstellung des Gebäudes aber nicht bewiesen worden sei, sei das Klagebegehren in Stattgebung der Berufung der Beklagten abzuweisen gewesen.

Zur Begründung seines Ausspruchs der Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, die Bedeutung der Frage, "ob der durch eine Versicherung erfolgenden Übergabe bzw Übermittlung eines mit einem Betrag ausgefüllten Abfindungserklärungsformulars ein gesonderter Erklärungswert zukommt und gegebenenfalls welcher", gehe über den Einzelfall hinaus.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machen und beantragen, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob ein Angebot inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere ob in ihm ein endgültiger Bindungswille des Offerenten zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 10 Ob 503/95; 10 Ob 144/97t; RIS-Justiz RS0042555). Die Revisionswerber führen für ihre der Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein Abfindungsvergleich vor, widersprechende Rechtsansicht allein den Wortlaut der gegenständlichen Erklärung (der anderen vom Obersten Gerichtshof für wirksam erachteten Abfindungserklärungen ähnlich sei) ins Treffen und übersehen dabei, dass das Berufungsgericht vor allem wegen der den Klägern mündlich gegebenen Hinweise, dass die Auszahlung des ermittelten Neuwertbetrages nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne, die Annahme eines bedingungslosen Vergleichs über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes abgelehnt hat. Die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine bestimmte Deutung einer Willenserklärung bedingen, hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 4 Ob 517/95). Überhaupt hängt die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist und wenn ja, welche Bedeutung sie hat, von der Kasuistik des Einzelfalls ab und ist insofern nicht verallgemeinerungsfähig (vgl 7 Ob 333/99t = RIS-Justiz RS0113306). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung vor (RIS-Justiz RS0021095 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen; uva).

Davon kann aber hier keine Rede sein: Der Einwand der Revisionswerber, die ihnen - wenige Tage zuvor (!) - genannten Voraussetzungen für die Auszahlung des Neuwertschadens könnten von der beklagten Partei ja als inzwischen erfüllt angesehen worden sein, setzt sich darüber hinweg, dass sie bis zuletzt keinerlei Handlungen gesetzt hat, in denen sich der von ihr nur behauptete Wiederaufbauwillen in irgendeiner Weise manifestiert hätte.

Die vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage stellt daher keinen tauglichen Revisionsgrund dar.

Dass aber eine der weiteren im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu beantwortenden, in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen dieser Qualifikation entspräche, wird von den Klägern gar nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich:

Die Revisionswerber wenden sich noch gegen die vom Erstgericht in Feststellungsform geäußerte Ansicht, dass die Wiederherstellung des Schuppens nicht gesichert sei. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 125/99d ausgeführt hat, hängt die Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100 %-ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (Prölss/Martin VVG26 § 97 Rz 14). Ob dies zutrifft, ist aber lediglich im Rahmen der Einzelfallproblematik zu entscheiden und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar, es wäre denn, es läge ein Fall grober Fehlbeurteilung vor, wovon hier aber gar keine Rede sein kann.

Der von den Revisionswerbern im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererrichtung des Schuppens behauptete Verfahrensmangel, der in einem Verstoß gegen § 473a Abs 1 ZPO erblickt wird, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO) nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0112020).

Auch für die schließlich in der Revision noch aufgeworfene Frage, ob zwischen den Streitteilen ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen oder ein bereits bestehender mit Erweiterung des Versicherungsschutzes übernommen wurde, ist die Kasuistik des Einzelfalls entscheidend. Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofs liegende Beurteilung durch die Vorinstanzen, die einer Korrektur bedürfte, ist auch diesbezüglich nicht gegeben.

Mangels Vorliegens eines tauglichen Revisionsgrundes war das Rechtsmittel der Kläger daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen hat, gebührt ihr der Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren.