OGH vom 29.08.2018, 7Ob95/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I***** Z*****, geboren am ***** 2013, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** Z*****, sowie der mütterlichen Großeltern DI M***** Z***** und DI A***** Z*****, beide *****, alle vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 394/17b-166, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Geschäftsverteilung des Erstgerichts als Rechtsnorm sui generis ist keiner Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zugänglich (3 Ob 188/14i mwN). § 260 Abs 2 ZPO ist (idF BGBl I 2015/94) eine Norm des Zivilprozessrechts, die mangels angeordneter Übernahme im Außerstreitverfahren nicht anzuwenden ist.
2. Die vorliegende Pflegschaftsssache ist Anfang 2016 anhängig geworden. Zu diesem Zeitpunkt war dafür nach der Geschäftsverteilung die Erstrichterin auf der Grundlage einer festen Verteilung nach Anfangsbuchstaben („Zau-Zz“) zuständig. Jene, von den Rechtsmittelwerbern besonders hervorgehobene Änderung der Geschäftsverteilung, die zu einem Richterwechsel in einem anderen Pflegschaftsverfahren betreffend ein weiteres Kind der Mutter geführt hat, kam im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Alle sonst von den Rechtsmittelwerbern aufgegriffenen Regelungen der Geschäftsverteilung des Erstgerichts betreffen Streitverfahren und haben ebenfalls keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Pflegschaftsverfahren. Deren Beurteilung hätte bloße theoretische Bedeutung und begründet somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0111271).
3. Nachvollziehbare Argumente gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in der Sache selbst tragen die Rechtsmittelwerber nicht vor.
4. Die Rechtsmittelwerber zeigen somit insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht auf. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00095.18Y.0829.000 |
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Fundstelle(n):
CAAAD-70159