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OGH vom 27.05.2010, 5Ob81/10p

OGH vom 27.05.2010, 5Ob81/10p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof.Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Birgitt A*****, vertreten durch Dr. Peter Zdesar Partner, öffentlicher Notar in Villach, wegen Grundbuchseintragungen in EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 3 R 215/09s, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom , TZ 3866/09, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin beim Hälfteanteil der EZ *****, B LNR 4; es lehnte jedoch die gleichzeitig beantragte Einverleibung eines Fruchtgenussrechts für einen Dritten am nunmehrigen Hälfteanteil der Antragstellerin ab. Ein Rekurs der Antragstellerin blieb erfolglos. Dagegen erhob sie (nach Änderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht) einen ordentlichen Revisionsrekurs.

Im Grundbuch scheint nunmehr zu TZ 1691/10 sowohl in B LNR 4 als auch B LNR 5 (also bei beiden Hälfteanteilen) die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags an den Dritten (= Fruchtnießer) auf.

Rechtliche Beurteilung

Auch in Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu bejahen. Die Beschwer muss zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RIS Justiz RS0006491 [T1] und [T2]; RS0041770 [T85]). Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird (er also materiell nicht beschwert ist), sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041868; RS0041770 [T71]).

Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und Rechtsprechung auflösend bedingt (hiezu jüngst ausführlich Sailer , Vom Zuschlag zum Volleigentum, FS Koziol [2010], 385 [397f]). Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum, mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur bedingt sein (5 Ob 95/09w; RIS Justiz RS0002782; RS0117693; RS0123680). Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert daher der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind (5 Ob 57/91 = NZ 1992, 114 [zust Hofmeister ]).

Das trifft hier auf die Antragstellerin zu, weil wenn auch erst nach Erhebung des Revisionsrekurses die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags den Verlust des Eigentums der Antragstellerin am Hälfteanteil B LNR 4 ausweist. Dazu kommt, dass die Zuschlagserteilung an den Fruchtnießer erfolgte, sodass der aus dieser Personalservitut Berechtigte die (gesamte) dienende Sache erworben hat, es also zur Vereinigung iSd §§ 526, 1445 ABGB gekommen ist. Das hat das Erlöschen des noch nicht verbücherten Fruchtgenussrechts zur Folge (3 Ob 10/71 = SZ 44/10 = RIS Justiz RS0002734; Kiendl-Wendner in Schwimann ³ § 526 ABGB Rz 1; Koch in KBB² § 526 ABGB Rz 1).

Da somit die Rekurslegitimation der Antragstellerin bei Entscheidung über ihren Revisionsrekurs mangels materieller Beschwer zu verneinen ist, war dieser zurückzuweisen.