OGH vom 23.05.2018, 3Ob95/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. H*****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.295.140,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 59/18v-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist seit der Neufassung des § 144 Abs 1, § 145 EO durch die EO-Novelle 2000 – wodurch insbesondere die vom Verpflichteten ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 218/98z überholt ist – eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz RS0116953; jüngst 3 Ob 228/16z). Die Höhe des Schätzwerts ist deshalb
– außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO – auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0118674). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00095.18V.0523.000 |
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