OGH vom 20.05.2015, 3Ob95/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen T*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 71/14m 80, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ist immer eine solche des Einzelfalls. So sind auch im vorliegenden Fall vor allem dem Tatsachenbereich zuzuordnende Fragen zu beantworten und nach den konkreten Umständen individuell zu beurteilen (RIS Justiz RS0106166).
Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Schluss kamen, dass der Betroffene zur Wahrung seines Wohls eines Sachwalters zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bedarf und seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.
Die Bekämpfung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks vorliegt (RIS Justiz RS0043404) und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (RIS Justiz RS0043404 [T1]). Verstöße dieser Art zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf.
Auch die hier vom Rekursgericht unter Hinweis auf die Persönlichkeit des Betroffenen vertretbar verneinte (vgl 6 Ob 227/12v = RIS Justiz RS0117813 [T3]) - Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist einzelfallbezogen zu beurteilen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0117813 [T2]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00095.15I.0520.000
Fundstelle(n):
VAAAD-70144