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OGH vom 06.07.2011, 7Ob95/11p

OGH vom 06.07.2011, 7Ob95/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI W***** M*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei S*****AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in Linz, und die Nebenintervenientin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in Linz, wegen 18.362,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 200/10z 78, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 6 Cg 75/09z 73, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil, das hinsichtlich der Teilabweisung von 5.037,50 EUR sA in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.864,40 EUR (darin enthalten 438,40 EUR an USt und 1.234 EUR an Barauslagen) und der Nebenintervenientin die mit 1.651,56 EUR (darin enthalten 275,26 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ging der Kläger mit seiner Frau beim Supermarkt der Beklagten in W***** einkaufen. Wegen seiner Sehbehinderung nahm ihn seine Frau bei der Hand und führte ihn. Sie ging dabei ein Stück vor ihm. Sie kamen (in Richtung des Eingangs zum Supermarkt gesehen) von links in der Absicht, den Markt durch die Eingangstür zu betreten, wobei der Kläger seinen Blick auf diese richtete. Als er an der links davon liegenden Ausgangstür vorbeigehen wollte, die seine etwas vor ihm gehende Frau bereits passiert hatte, öffnete sich die Ausgangstür und traf auf den Kläger, wodurch er zu Sturz kam und sich schwer verletzte.

Von einer Position vor dem Supermarkt der Beklagten aus gesehen befand sich die mit automatischem Drehtürantrieb nach außen öffnende Ausgangstür links und in einem stumpfen Winkel davon rechts die nach innen öffnende Eingangstür. Etwas oberhalb der inneren Griffleiste der Ausgangstür war ein von außen, für eine nicht sehbehinderte Person leicht lesbares Schild mit der Aufschrift „Ausgang“ angebracht. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung des Ausgangs lag nicht vor, dies ist auch nicht üblich. Diese Anordnung entsprach zum Zeitpunkt des Vorfalls dem geltenden Standard. Vergleichbare Türkonstruktionen waren bis 2006 Standard und fanden bei dutzenden Märkten der Beklagten, aber auch bei anderen Großmärkten und in hunderten ähnlichen Gewerbebetrieben Anwendung, ohne dass zusätzliche Sicherungsmechanismen, wie etwa Sensorleisten, zum Schutz von den Ausgangsbereich passierenden Personen angebracht waren.

Der Kläger ist zu 90 % sehbehindert. Für ihn war auch schon vor dem Zeitpunkt des Vorfalls jeder Aufenthalt im Freien, also außerhalb seiner gewohnten Umgebung, mit einem erhöhten Risiko verbunden. Er musste von seiner Ehefrau mehr oder weniger rund um die Uhr betreut werden, sein Zustand war allgemein schlecht. Er bezog zum Zeitpunkt des Vorfalls Pflegegeld der Stufe 3 wegen hochgradiger Sehbehinderung bei seniler Makuladegeneration, „coronarer Herzkrankheit“, Vorhofflimmern und cerebrovasculärer Insuffizienz mit Schwindelneigung und Sturzgefährdung. Er hatte im Jahr 2002 einen apoplektischen Insult erlitten und erhielt im Jahr 2004 eine Hüftendoprothese links. Auf Grund seiner massiven Sehbehinderung war der Kläger nicht in der Lage zu erkennen, ob Türen nach innen oder außen aufgehen, sodass er auch auf eine sich im Öffnen befindende Ausgangstür nicht so reagieren konnte wie eine nicht sehbehinderte und damit auf das Geschehen gefasste Person.

Die Ausgangstür zum Geschäft der Beklagten in W***** entsprach sowohl bei der Abnahmeprüfung am als auch am Vorfallstag dem Stand der Technik (Ö Normen). Inhalt der Abnahmeprüfung war die Prüfung nach § 7 Arbeitsmittelverordnung (AM VO). Der zu prüfende Arbeitnehmerschutz war aus der Sicht des Prüfers auf Grund der geringen Öffnungs und Schließkräfte (damals gab es keine Festlegung von Obergrenzen durch Regelwerke) gewährleistet. Der Prüfer konnte durch bloßes Hinhalten seiner Hand ohne Entgegensetzen einer Kraft die Tür aufhalten. Diese Prüfmethode war damals üblich und entsprach dem Stand der Technik. Am wurde die erste wiederkehrende Prüfung nach § 8 AM VO vorgenommen, bei der keine Mängel festgestellt wurden. Sechzehn Tage nach dem Vorfall erfolgte eine „Wartung“, wobei bestätigt wurde, dass keine Mängel feststellbar seien. Auch bei der nächstjährigen Prüfung gab es keine Mängelfeststellung. Die Beklagte hat von der Abnahmeprüfung bis zum Vorfall die nach §§ 7 und 8 AM VO vorgesehenen Überprüfungen in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen.

Zum Zeitpunkt der Abnahme im Juli 2003 gab es keine Bestimmungen, die die Durchführung einer Gefahrenevaluierung/Risikoanalyse durch einen Sachverständigen gefordert hätten. Dies wurde erstmals (nach dem Vorfall) in der Ö Norm B 1205, Ausgabe , für kraftgebende Türen und Tore gefordert. Die Ausgangstür entsprach zum Zeitpunkt des Vorfalls den geltenden Bestimmungen der AM VO. Der Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung stand nichts entgegen. In der zum Zeitpunkt der Abnahmeprüfung geltenden Ö Norm B 1205 vom heißt es im Abschnitt 4.2.4.: „Der Bewegungsbereich des Tores ist freizuhalten.“ Dieser Satz findet sich auch in den Ausgaben und wieder. Die Bestimmung befindet sich im Kapitel „Betrieb und Wartung, Allgemeines“ und nicht im Kapitel „Absicherung von Gefahrenstellen an motorkraftbetriebenen Toren“. Der Personenschutz wird ausdrücklich erstmals in der DIN 18650 Teil 1, Dezember 2005, (nach dem Vorfall) festgeschrieben und zwar lautet Kapitel 5.7.3.1.: „Anmerkung: Die Kraftbegrenzung ist als alleinige Schutzmaßnahme für besonders schutzwürdige Personen nicht ausreichend. Besondere Festlegungen für einzelne Türarten sind in DIN 18650 2 aufgeführt.“ Dort heißt es im Abschnitt 4.4. „Absichern von Gefahrenstellen“ unter 4.4.1 „Allgemeines“: „Automatische Türsysteme sind so auszulegen, dass bei den Öffnungs und Schließbewegungen Gefährdungen durch Quetschen, Scheren, Anstoßen und Einziehen vermieden oder abgesichert werden, durch ...“. Im Abschnitt 4.4.2.1 heißt es: „Türflügel dürfen sich nicht direkt in Bereiche hinein öffnen, in denen anderer Durchgangsverkehr stattfindet. Wenn sich Türflügel in einen Bereich hinein öffnen, in dem sich Personen befinden könnten, sind Schutzvorkehrungen zu treffen, wenn dies durch die Risikobewertung als notwendig beurteilt wird.“

Außen angebrachte Lichtschranken verhindern bei Drehflügeltüren nicht die Gefahr der Berührung von Personen. Der Vorfall hätte sich jedoch nicht ereignet, wenn Sensorleisten montiert gewesen wären, was aber zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht dem Stand der Technik entsprach. Außerdem waren die Leisten damals nicht selbst überwachend, sie zeigten also einen eigenen Defekt nicht an. Seit der DIN 18650, Ausgabe Dezember 2005, sind Sensorleisten als Schutzmaßnahme vorgeschrieben. Es wird ausgeführt, dass für Anlagen, bei denen jeglicher Kontakt mit dem Nutzer inakzeptabel ist, zusätzliche Sicherungseinrichtungen eingebaut werden müssen. Die Kosten einer Nachrüstung mit Sensorleisten belaufen sich auf brutto 1.868,40 EUR.

Vergleichbare Fälle, in denen es durch eine sich nach außen öffnende elektrisch angetriebene Tür zu stoßbedingten Verletzungen gekommen wäre, waren bis zum Vorfall nicht bekannt.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld, den Ersatz von Pflegekosten und unfallkausalen Spesen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Spätfolgen unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens von 50 %. Mangels Warnhinweises sei die potentielle Gefährdung durch das von Bewegungsmeldern gesteuerte Aufschlagen der Ausgangstür nicht erkennbar gewesen. Es sei kein Sicherungsmechanismus, insbesondere keine Sensorleiste, vorhanden gewesen.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Die Ausgangstür samt Türmechanismus sei abgenommen und gewerberechtlich genehmigt worden. Sie habe allen technischen Erfordernissen, den gültigen Ö Normen und dem Stand der Technik entsprochen. Der Kläger hätte den Bereich der Ausgangstür meiden und damit rechnen müssen, dass Kunden das Geschäftslokal verlassen und sich die Ausgangstür nach außen öffnen werde. Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet.

Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und ergänzte, dass die von ihr am vorgenommene Abnahmeprüfung ergeben habe, dass die Tür dem Stand der Technik entsprochen habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Ausgangstür dem Stand der Technik entsprochen habe und eine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sei. Anhaltspunkte für ein konkretes Gefährdungspotenzial seien nicht gegeben gewesen, zumal hunderte ähnliche Gewerbebetriebe über vergleichbare Türanlagen verfügten und keine Unfälle wie der vorliegende bekannt gewesen seien. Das Wissen, dass sich eine deutlich als „Ausgang“ gekennzeichnete Tür nach außen öffne, sei als allgemein bekannt vorauszusetzen. Damit, dass eine stark seh- und gehbehinderte Person im Öffnungsbereich der Ausgangstür verweilen oder daran so langsam und unsicher vorbeigehen werde, dass sie von ihr unvermittelt getroffen und dadurch zu Sturz kommen könnte, sei ex ante nicht zu rechnen gewesen. Sicherungsmaßnahmen, die ein Aufgehen der Türe verhindert hätten, seien im Unfallszeitpunkt zwar in Form von Sensorleisten im Handel gewesen, hätten jedoch nicht dem Stand der Technik entsprochen und seien überdies nicht dagegen abgesichert gewesen, dass ein Defekt erkannt werde. Dadurch wäre ein falsches Sicherheitsempfinden hervorgerufen worden. Die Beklagte sei nicht veranlasst gewesen, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht eine Sensorleiste anzubringen.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es unter Abweisung des Mehrbegehrens die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger 13.325 EUR sA zu bezahlen. Es stellte weiters fest, dass die Beklagte dem Kläger für zukünftige Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von 50 % hafte. Das Wissen um eine Gefahrenstelle müsse sich nicht aus vorangegangenen Unfällen ergeben. Es sei zu verlangen, dass mögliche technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefahr zu setzen seien. Die Judikatur zu § 1319 ABGB sei analogiefähig. Dass die Kunden der Beklagten bei Annäherung an den Eingang von schräg links in den Aufschlagbereich der Ausgangstür gelangen könnten, sei evident. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass erwachsene Personen im Regelfall einen Anstoß der Tür ohne Sturz überstehen könnten. Dies habe sich jedoch nicht auf Kinder oder gehbehinderte Personen bezogen. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, die optional im Handel angebotenen Sensorleisten zu montieren. Es habe sich dabei um keinen unzumutbaren Aufwand gehandelt, zumal schon im Dezember 2005, also wenige Monate nach dem Vorfall, durch die DIN 18650 Teil 2 festgelegt worden sei, dass bei automatischen Türsystemen sicherzustellen sei, dass auch besonders zu schützende Personen und Gruppen, wie behinderte oder ältere Menschen und Kinder, nicht gefährdet würden. Der technische Stand der Sensorleisten habe sich seit 2005 nur insofern verbessert, als sie nunmehr selbstüberwachend seien. Es sei auch mit großer Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine bauliche Trennung zwischen Ausgangs und Eingangsbereich herzustellen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie nicht alles Zumutbare unternommen habe, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das Mitverschulden des Klägers mit 50 % anzunehmen, sei sachgerecht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger erstattete bereits nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision durch das Erstgericht eine Revisionsbeantwortung. In diesem Fall bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung über die Freistellung der Revisionsbeantwortung, es kann bereits in der Sache selbst erkannt werden (RIS Justiz RS0104882). Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber jener Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die (vor )vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RIS Justiz RS0016407). Der Geschäftsinhaber hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (RIS Justiz RS0016402). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS Justiz RS0110202). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (das heißt ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RIS Justiz RS0114360). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS Justiz RS0023726). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit (RIS Justiz RS0023397, RS0023487). Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (RIS Justiz RS0023950). Bei der Abgrenzung der aus einer vertraglichen Sonderverbindung entspringenden Schutz und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Durch diese werden im Einzelfall die Grenzen der verkehrsüblichen und vom Erwartungshorizont der Beteiligtenkreise als zumutbar umfassten Anforderungen aber nicht schlechthin abgesteckt, sondern es wird lediglich ein Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. So kann zum Beispiel den Hauseigentümer eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht für alle Mal entschuldigen, sondern er hat die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeiten dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei in Stand zu setzen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Bewohner maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, sofern die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen (1 Ob 39/08d, 2 Ob 216/01f; vgl RIS Justiz RS0020749). Verkehrssicherungspflichten werden eingehalten, wenn dem dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch zumutbare Instandhaltungs und Verbesserungsarbeiten entsprochen wird. Die laufende Adaptierung an einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard einer Anlage wird mangels entgegenstehender Vereinbarung nicht generell geschuldet (10 Ob 66/09t).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitpunkt des Vorfalls die Türanlagen im Geschäftslokal der Beklagten ohne Anbringen von Sensorleisten dem Stand der Technik und den geltenden Ö Normen entsprachen und dass die bauliche Anordnung der Türen bis zum Zeitpunkt des Vorfalls Standard war. Dies bedeutet im Sinn der dargelegten Judikatur, dass es der Beklagten nicht als Verschulden anzurechnen ist, wenn sie nicht zusätzliche Maßnahmen, wie etwa das Anbringen von Sensorleisten, traf, zumal nicht durch (andere) Schadensereignisse bekannt war, dass der geltende Standard den Anforderungen des Lebens nicht mehr entsprach. Die laufende Adaptierung an einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard wird wie dargelegt nicht generell geschuldet. Dabei ist auch zu bedenken, dass Sensorleisten keine Garantie für das Verhindern von Unfällen gegeben hätten, weil sie nicht „selbstüberwachend“ waren, also ein eigener Defekt unerkannt geblieben wäre. Vielmehr ist auf Grund der Feststellungen davon auszugehen, dass der durchschnittliche potentielle Kunde des Einkaufsmarkts der Beklagten den Ausgangsbereich deutlich erkennen und auch auf ein allfälliges Öffnen der Tür reagieren hätte können. Nach den Feststellungen kam der Kläger nur deshalb zu Fall, weil er sowohl zu 90 % sehbehindert als auch bewegungseingeschränkt war und jeder Aufenthalt im Freien, also außerhalb seiner gewohnten Umgebung, mit einem erhöhten Risiko verbunden war. Das Klagebegehren wurde daher vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.