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OGH vom 17.02.2016, 7Ob8/16a

OGH vom 17.02.2016, 7Ob8/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. L***** K*****, vertreten durch Mag. Eric Breiteneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, vertreten durch Tramposch Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, 2. T***** GmbH, *****, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, 3. F***** D*****, vertreten durch Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 35.344,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 121/15m 53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS Justiz RS0106373). Eine solche Fehlbeurteilung wird von der Erstbeklagten nicht aufgezeigt:

1.1. Soweit der Finanzierer wie hier die erstbeklagte Leasinggeberin nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (RIS Justiz RS0020588). Eine Haftung der Bank soll nur in Ausnahmefällen greifen (RIS Justiz RS0020588 [T3]). Dies ist dann der Fall, wenn die Bank positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden nicht mitteilt (6 Ob 56/14z).

1.2. Vor diesem Hintergrund hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Erstbeklagte, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem klagenden Leasingnehmer nicht nur das Vertriebskonzept, sondern auch die besondere Risikosituation bekannt und bewusst war, dass Leasingnehmer Gefahr laufen, sich ein Leasingobjekt finanzieren zu lassen, das sie gar nicht nutzen werden können, den Kläger vor Abschluss der Leasingfinanzierung über dieses erhöhte Risiko aufklären hätte müssen, im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur, zumal sie den Antrag des Klägers in einem Zeitpunkt annahm, in dem sie schon den Entschluss gefasst hatte, wegen der Probleme „weitere Finanzierungszusagen zu stoppen“.

2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00008.16A.0217.000